Rz. 125

Häufig werden – standardisierte – salvatorische Klauseln in einen Ehevertrag aufgenommen.

 

Rz. 126

 

Formulierungsbeispiel

Sie können wie folgt formuliert werden:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch unberührt bleiben. Die einzelnen Regelungen sollen unabhängig voneinander wirksam sein.

 

Rz. 127

Sinnvoller ist bei Aufnahme einer Gesamtklausel jedoch eine umfangreichere Formulierung, die eine Ersatzbestimmung für den Fall einer partiellen Unwirksamkeit enthält.

 

Rz. 128

Sie lautet etwa wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Lücken verpflichten sich die Beteiligten, für die Zukunft eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich möglich – den wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, den die Beteiligten gewollt haben oder hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder die Undurchsetzbarkeit bewusst gewesen wäre oder sie die Lücke bedacht hätten.

 

Rz. 129

Eine solche salvatorische Klausel kann im Rahmen einer Ausübungskontrolle von Bedeutung sein. Schädlich ist sie zumindest nicht.[107] Im Gegenteil: trotz angenommener Teilnichtigkeit eines Vertrages i.S.v. § 139 BGB kann die salvatorische Klausel die Gesamtnichtigkeit des Vertrages verhindern, wenn eine auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität nicht vorliegt.[108]

 

Rz. 130

 

Hinweis

Ist der Vertrag nicht unfair zustande gekommen, kann die salvatorische Klausel ihre Wirkung entfalten.[109]

 

Rz. 131

Standardisierte Unwirksamkeitsklauseln helfen gleichwohl häufig nicht weiter. Gerade in ehevertraglichen Vereinbarungen kommt es häufig zu "Gesamtlösungen", bei denen das Nachgeben einer der Beteiligten auf einem Gebiet zu einem Entgegenkommen des anderen Beteiligten auf einem anderen Gebiet führt. Hier kann eine mangelnde individuelle Anpassung wegen des "Verknüpfungswillens"[110] gerade zu einer Verzerrung des Gewollten führen.

 

Rz. 132

Auch die Rechtsprechung betrachtet bei der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle in der "Gesamtschau", ob die Regelungen zu einer einseitigen Belastung führen. Das Herausbrechen eines Bausteins ohne Ausgleich auf der anderen Seite könnte dann erst recht zu einer Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung führen.

 

Rz. 133

In geeigneten Fällen kann aber die – kurz gefasste – Teilunwirksamkeitsklausel wie folgt lauten:

 

Formulierungsbeispiel

Sollten Regelungen in diesem Vertrag – gleich aus welchem Grunde – unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, oder sollte sich eine von den Beteiligten heute nicht bedachte Lücke in ihren Vereinbarungen herausstellen (auch eine solche, die nicht durch ergänzende Vertragsauslegung behebbar ist), so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung auf sie wird nicht unzulässig.

 

Rz. 134

Bei umfangreichen Vereinbarungen könnte die Verknüpfung auch in einer speziellen Teilwirksamkeitsklausel geregelt werden:[111]

 

Formulierungsbeispiel

Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung hierauf wird nicht unzulässig.
Insbesondere lässt ein Rücktritt vom Erbvertrag die ehevertraglichen und sonstigen Vereinbarungen grds. unberührt und umgekehrt berührt die Unwirksamkeit von Regelungen im Ehevertrag den Bestand der Verfügungen von Todes wegen nicht. Die Regelungen in Ziffer (…) zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes stehen jedoch unter der Bedingung, dass die erbvertragsmäßig getroffene (teilweise) Erbeinsetzung der Ehefrau nicht durch Rücktritt oder in anderer Weise unwirksam geworden ist. Eine Erbausschlagung hat jedoch keine Auswirkungen auf diese Regelungen.
Die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt insbesondere auch die güterrechtlichen Regelungen unberührt.
 

Rz. 135

Abweichend hiervon gilt jedoch:
 

Formulierungsbeispiel

Wenn die Vereinbarungen zum (teilweisen) Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gemäß Ziffer (…) und/oder die Vereinbarungen zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche gem. Ziffer (…) ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder eine Berufung hierauf ganz oder teilweise unzulässig ist, so entfallen auch die Regelungen in Ziffer (…)(Immobilienübertragung) und Ziffer (…)(pauschale Ausgleichszahlung). Hiernach empfangene Leistungen sind ggf. zurück zu gewähren. Auf die Sicherung solcher Ansprüche wird verzichtet.

[107] So Bredthauer in Scholz/Kleffmann/Motzer, T 39.

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