Rz. 35

Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er.

 

Rz. 36

Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte Kollisionsrecht ist deutsches Recht, das der Notar kennen muss. So muss er z.B. gem. Art. 15 EGBGB prüfen, in welchem Güterstand die Parteien leben, sofern ein ausländischer Staatsangehöriger an der Beurkundung beteiligt ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts besteht jedoch gem. Art. 4 EGBGB die Möglichkeit der Rückverweisung auf deutsches Recht.

 

Rz. 37

Bei Anwendung ausländischen Rechts soll der Notar allerdings auch auf die Möglichkeit hinweisen, ein Rechtsgutachten z.B. des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Mittelweg 187, 20148 Hamburg) einzuholen. Dies kann natürlich teuer sein.

 

Rz. 38

Ein Beispiel für eine Belehrung in einem Ehevertrag wäre bei Nichteinholung eines Gutachtens die folgende Klausel:

 

Formulierungsbeispiel

Wir sind schließlich von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt, und zwar bezüglich der Form und des Inhaltes der Urkunde. Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass er dieses ausländische Recht nicht kenne, jedoch die Möglichkeit besteht, Gutachten darüber einzuholen. Trotz dieser Hinweise und Belehrung über die damit verbundenen Gefahren, insbesondere darüber, dass die gesamte Urkunde bzw. einzelne Erklärungen u.U. unwirksam sein können, bestanden die Beteiligten auf der Beurkundung.

 

Rz. 39

Hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache im Hinblick auf einen ausländischen Staatsangehörigen sollte etwa folgende Formulierung aufgenommen werden:

 

Formulierungsbeispiel

Der Erschienene zu ...) ist seiner Erklärung nach und zur Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend kundig.

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