Rz. 175

Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127]

 

Formulierungsbeispiel

"Die Erschienenen wollen einen"

Ehevertrag

errichten.

Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

1. Allgemeines

Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.

Unsere Ehe haben wir am (…) vor dem Standesbeamten in (…) geschlossen.

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.

Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind insoweit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

2. Ehevertragliche Vereinbarungen

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.

Auf den Ausgleich eines etwa bisher entstandenen Zugewinnes wird gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.

Nach Belehrung durch den Notar verzichten wir auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.

3. Alternative

Wir stellen ferner klar, dass unser derzeitiges wesentliches Vermögen jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigeschlossenen Vermögensverzeichnis näher aufgeführt ist.

Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.

Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.

Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.

Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.

4. Belehrungen, Hinweise

Über die rechtliche Tragweite unserer vorstehenden Erklärungen wurden wir vom Notar eingehend belehrt.

Insbesondere wurden wir auf die Bedeutung und das Wesen des vereinbarten Güterstandes der Gütertrennung, auch in erbrechtlicher Hinsicht hingewiesen.

5. Schlussbestimmungen

(…)

 

Rz. 176

§ 1410 BGB schreibt dabei die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit[128] beider Beteiligter vor.

Sind Eheleute ggf. bereits seit längerer Zeit miteinander verheiratet, kann es sein, dass nicht ein Verzicht auf den bisher entstandenen Zugewinn erklärt, sondern dieser ausgeglichen wird.

 

Rz. 177

In einem solchen Fall wird man statt der obigen Ziff. 2 beispielsweise in die Urkunde einarbeiten:

 

Formulierungsbeispiel

2. Der bisher erzielte Zugewinn soll ausgeglichen werden. Hierzu stellen wir fest, dass sich der Zugewinn des Ehemannes seit Eheschließung bis heute unter Anwendung der §§ 1372 ff. BGB auf 1.500.000 EUR beläuft. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt im gleichen Zeitraum 300.000 EUR. Somit hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 600.000 EUR.

3. Der Ehemann verpflichtet sich hiermit, zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs-anspruches die in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung in (…), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts (…) auf seine Ehefrau zu übertragen, die dies annimmt.

Der vorstehend genannte Grundbesitz ist in Abteilungen Abs. 2 und Abs. 3 des Grundbuches lastenfrei vorgetragen.

Die Erschienen sind über den Eigentumsübergang hinsichtlich des vorgenannten Grundbesitzes einig und bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Vollzugsmitteilung wird erbeten.

Besitz, Nutzen, Lasten, Haftung und Gefahr gehen mit dem heutigen Tage auf die Ehefrau über.

(…)

4. Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass mit der Übertragung des vorgenannten Grundbesitzes der Zugewinnausgleich vollständig durchgeführt ist und keine weiteren gegenseitigen Ansprüche in Bezug auf den Zugewinnausgleich bestehen.

[127] Formulierungsvorschlag von Bergschneider/Münch, For...

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