Rz. 355

Schließlich sind Verrechnungen gegenseitiger Ansprüche möglich. In Vereinbarungen ist aber jeweils die Verrechnungsgrundlage und der Rechenweg darzustellen, um nicht weitere, ggf. restliche Ansprüche aus sonstigen Folgebereichen von Trennung und Scheidung zu ermöglichen.

Nach der Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu sog. unbenannten Zuwendungen[217] können parallel zum Verzicht im Güterrecht entsprechende Vereinbarung, ggf. auch unter Einbeziehung Dritter, vorgenommen werden.

 

Rz. 356

Insgesamt ist aber darauf zu achten, in einer Vereinbarung die Verknüpfung einzelner Folgenzueinander zu benennen. Zusätzlich muss in der anschließenden salvatorischen Klausel die (Teil-) Verknüpfung verdeutlicht werden wie im folgenden Beispiel.[218]

 

Formulierungsbeispiel

Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung hierauf wird nicht unzulässig.

Insbesondere lässt ein Rücktritt vom Erbvertrag die ehevertraglichen und sonstigen Vereinbarungen grds. unberührt und umgekehrt berührt die Unwirksamkeit von Regelungen im Ehevertrag den Bestand der Verfügungen von Todes wegen nicht. Die Regelungen in Ziffer (…) zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes stehen jedoch unter der Bedingung, dass die erbvertragsmäßig getroffene (teilweise) Erbeinsetzung der Ehefrau nicht durch Rücktritt oder in anderer Weise unwirksam geworden ist. Eine Erbausschlagung hat jedoch keine Auswirkungen auf diese Regelungen.

Die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lässt insbesondere auch die güterrechtlichen Regelungen unberührt.

Abweichend hiervon gilt jedoch:

Wenn die Vereinbarungen zum (teilweisen) Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gemäß Ziffer (…) und/oder die Vereinbarungen zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche gem. Ziffer (…) ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder eine Berufung hierauf ganz oder teilweise unzulässig ist, so entfallen auch die Regelungen in Ziffer (…) (Immobilienübertragung) und Ziffer (…) (pauschale Ausgleichszahlung). Hiernach empfangene Leistungen sind ggf. zurück zu gewähren. Auf die Sicherung solcher Ansprüche wird verzichtet.

[218] Bergschneider/Kössinger, Form. P. IV. 2.

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