Rz. 178

Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden.

Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:[129]

 

Rz. 179

 

Formulierungsbeispiel

Ehevertragliche Vereinbarungen

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

1. Mit Ehevertrag des Notars (…) in (…) vom (…) haben wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, in dem wir heute noch leben. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister war nicht erfolgt.

2. Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei soll das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten jedoch so berechnet werden, als hätten wir seit unserer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in dieser Weise zurückwirkt.

3. (…) ggf. Modifikationen der Zugewinnregelung

4. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches und des Ehegattenunterhaltes bei einer etwaigen Scheidung unserer Ehe verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen; hiervon abweichende Vereinbarungen wollen wir derzeit nicht treffen.

5. Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.“

 

Rz. 180

Der Kernsatz zur Berechnung des Zugewinns zu 2. kann auch lauten:[130]

 

Formulierungsbeispiel

2. Wir heben diesen Ehevertrag rückwirkend auf und vereinbaren den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir vereinbaren ausdrücklich, dass Anfangsvermögen dasjenige Vermögen ist, das jedem von uns bei Eheschließung gehört hat, also nicht dasjenige Vermögen, das einem jeden von uns heute gehört.

 

Rz. 181

Die Alternative zur Rückwirkung stellt die Aufhebung "ab Vertragsschluss" dar:[131]

 

Formulierungsbeispiel

2. Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Aufhebung der Gütertrennung wirkt ab dem heutigen Tage.

Das wesentliche Vermögen eines jeden von uns ist jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigefügtem Vermögensverzeichnis näher aufgeführt. Dieses Vermögen gilt jeweils als Anfangsvermögen.

Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.

 

Rz. 182

Zusätzlich kann man sonstige Ansprüche ausschließen:[132]

 

Formulierungsbeispiel

Wir sind uns darüber einig, dass mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages derzeit keinerlei güterrechtliche oder vermögensrechtliche Ansprüche der Vertragsbeteiligten gegeneinander mehr bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden mögen, insbesondere keine Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus Ehegatteninnengesellschaft sowie aus etwaigem Gesamtschuldnerausgleich.

Von etwaigen Ansprüchen der Eltern gegen das Schwiegerkind stellen wir uns wechselseitig frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorstehenden Ansprüche bei Abschluss dieses Vertrages bekannt sind oder nicht.

[129] Bergschneider/Münch, Form. H.II.1.
[130] Ähnlich Brambring, Rn 66.
[131] Bergschneider/Münch, Form. H.II.2.
[132] Bergschneider/Münch, Form. H.II.3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge