Rz. 17

Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht an.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

Vereinbarungen über den Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 S. 2 BGB)
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) sowie
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB).
 

Rz. 18

Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrage führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.[4]

 

Rz. 19

 

Hinweis

Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.[5]

 

Rz. 20

Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b S. 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.

[5] Bredthauer in Scholz/Kleffmann/Motzer, T 19.

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