Rz. 1123

Eine ehevertragliche Umwandlung von Gegenständen des Sonderguts in Gesamtgut ist nicht möglich, umgekehrt ist auch eine Umwandlung von Gegenständen des Gesamt- oder Vorbehaltsguts in Sondergut unzulässig. Es ist jedoch möglich, durch Ehevertrag Gegenstände des Sonderguts in Vorbehaltsgut desselben Ehegatten umzuwandeln. Ein Gegenstand des Sonderguts unterfällt aber dann dem Gesamtgut, wenn seine Übertragbarkeit nachträglich eintritt. Dagegen fallen Gegenstände, wenn ihre Übertragbarkeit wegfällt oder ausgeschlossen wird, nicht aus dem Gesamtgut in das Sondergut.[1335]

[1335] MüKo-BGB/Kanzleiter, 1417 Rn 5.

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