Rz. 830

Ein Ehegatte kann die Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten überlassen. Die Vermögensverwaltung unter Ehegatten ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 1413 BGB stellt lediglich klar, dass der Ausschluss oder die Einschränkung der – grundsätzlich jederzeit widerruflichen – Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch Ehevertrag geregelt werden kann und somit formbedürftig ist. Die Überlassung der Vermögensverwaltung selbst dagegen kann formfrei erfolgen.

1. Voraussetzungen

 

Rz. 831

Die Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen (schuldrechtlichen) Vertrag voraus. Da ein solcher Vertrag nicht die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten betrifft, kann er formfrei geschlossen werden.[683]

 

Rz. 832

Zwar kann der Vertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Stets aber ist der Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erforderlich.[684]

 

Rz. 833

Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe von Einkünften und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. etwa § 1435 BGB bei der Verwaltung des Gesamtgutes einer Gütergemeinschaft durch einen Ehegatten) dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrags keine geringen Anforderungen gestellt werden.[685] Die Erteilung einer Vollmacht – auch einer Generalvollmacht – genügt nicht. Diese schafft nämlich lediglich Dritten gegenüber eine Vertretungsbefugnis.[686]

Auch reicht es nicht aus, wenn ein Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Gefälligkeit gegenüber dem anderen, oder weil dieser sich um die finanziellen Angelegenheiten nicht kümmert, dessen Vermögensangelegenheiten miterledigt.[687]

 

Rz. 834

Dagegen ist die Vereinbarung einer Vermögensverwaltung anzunehmen, wenn der Vermögensinhaber während der Verwaltungsdauer nicht selbst Vermögensverfügungen treffen kann.[688]

2. Vertragliche Rechte und Pflichten

 

Rz. 835

Die Rechte und Pflichten der Ehegatten richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.[689]

 

Rz. 836

Bei einer unentgeltlichen Vermögensverwaltung durch einen Ehegatten finden die Regeln des Auftragsrechts gem. §§ 662 ff. BGB Anwendung. Im Falle einer Vergütungsabrede handelt es sich dagegen um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.[690] Gem. § 675 Abs. 1 BGB finden auch bei einem solchen Geschäftsbesorgungsvertrag die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB sowie § 671 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung.

 

Rz. 837

Der vermögensverwaltende Ehegatte ist somit weisungsgebunden gem. § 665 BGB.

 

Rz. 838

Außerdem ist er gem. § 666 BGB dazu verpflichtet, dem anderen Ehegatten die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung eines Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 

Rz. 839

Ein solcher Anspruch kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen.[691]

Eine Verwirkung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch ausgeschlossen, wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht Treu und Glauben, ihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen.[692]

 

Rz. 840

Gem. § 667 BGB ist der vermögensverwaltende Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Umgekehrt ist der vermögensverwaltende Ehegatte berechtigt, gem. § 669 BGB einen Vorschuss und gem. § 670 BGB den Ersatz der zum Zwecke der Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

[689] Palandt/Brudermüller, § 1413 Rn 5.
[690] Palandt/Brudermüller, § 1413 Rn 5.
[691] BGH, Urt. v. 31.1.1963 – VII ZR 284/61, WM 1963, 404.

3. Haftung

 

Rz. 841

Im Rahmen der Vermögensverwaltung durch einen Ehegatten gilt der einschränkende Haftungsmaßstab der §§ 1359, 277 BGB.[693]

 

Rz. 842

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