Rz. 742

Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand, haben sie also durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1 BGB), sind sie gemäß § 1364 BGB in der Verwaltung ihrer jeweiligen Vermögen grundsätzlich frei.

 

Rz. 743

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung. Er zieht auch selbst die Nutzungen daraus. In Konsequenz daraus besteht auch keine gesetzliche Haftung für Schulden des anderen Ehegatten.[993]

 

Rz. 744

Es besteht kein gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Es bestehen, mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Verfügungsbeschränkungen, für keinen der Ehegatten Einschränkungen im Hinblick auf die Verfügung über besondere Vermögensgegenstände, möge diese auch besonders werthaltig sein.

Die grundsätzliche Verwaltungsfreiheit jedes Ehegatten betrifft jegliche Art von Vermögensgegenständen, auch Grundeigentum.

[993] Palandt/Brudermüller, vor § 1363 Rn 2.

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