Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Form der Gütertrennung, bei der am Ende der Zugewinn ausgeglichen wird. In die Ehe eingebrachter Grundbesitz bleibt im Alleineigentum und unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Für Ehen mit Auslandsberührung gibt es Wahlmöglichkeiten. Inzwischen bietet sich auch der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) als Alternative an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 ff. BGB geregelt. Die Vorschriften zum Ehevertrag finden Sie in den §§ 1408 ff. BGB. Durch die Neufassung des § 1519 BGB wurde der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) in das BGB eingefügt.

1 Worum geht es?

Gesetzlich vorgesehen

Haben Ehegatten[1] nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB "automatisch" im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oft ohne um deren genaue Bedeutung zu wissen. Die Zugewinngemeinschaft ist – entgegen ihrem Namen und entgegen weit verbreiteter Annahme[2] – keine Gemeinschaft: Das Vermögen des Mannes und das der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen.[3] Es behält also jeder Ehegatte auch seinen Grundbesitz, den er mit in die Ehe einbringt oder den er allein in der Ehe erwirbt, in seinem Eigentum und unter seiner alleinigen Verwaltung. Er unterliegt hierbei allerdings Verfügungsbeschränkungen, die häufig Anlass für Streit und auch gerichtliche Auseinandersetzungen geben.[4]

Entsprechend haftet jeder Ehegatte lediglich für die von ihm herrührenden Schulden.

Auch der von jedem Ehegatten erzielte Gewinn verbleibt (zunächst) in dessen Vermögen.

 
Wichtig

Zugewinnausgleich erst bei Eheauflösung

Erst wenn die Ehe aufgelöst ist, wird der Zugewinn ausgeglichen: Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszugewinn muss dem anderen die Hälfte seines Überschusses abgeben.[5]

[1] Oder Lebenspartner, vgl. § 6 Satz 1 LPartG.
[2] Vgl. Meyer-Wehage, NZFam 2016, S. 1057, 1058 (gemäß einer Studie 89 % der Bevölkerung).
[4]

Vgl. unten Abschn. 2.2.

[5]

Zum Ausgleich bei Beendigung der Ehe im Todesfall vgl. unten Abschn. 4.

2 Grundbesitz im Alleineigentum eines Ehegatten

2.1 Alleinige Verwaltungsbefugnis

Grundsätzlich eigene Verwaltung

Das mit in die Ehe eingebrachte Vermögen, insbesondere Grundbesitz, wird von demjenigen Ehegatten, dem es gehört, selbstständig und allein verwaltet.[1] Er führt Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen, allein und schließt auch Pacht- oder Mietverträge über den Grundbesitz in eigener Regie ab.

Allerdings ergibt sich für ihn aus dem Verheiratetsein die Pflicht, bei der Verwaltung seines Grundbesitzes das Wohl der Familie zu beachten. Er darf z. B. nicht durch eine schlechte Verwaltung etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten beeinträchtigen oder seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, die Grundlage entziehen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich aus der in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierten Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

Insbesondere findet die Verwaltungsfreiheit der in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten ihre Grenze, wenn es um Verfügungen über das Vermögen im Ganzen geht (§ 1365 BGB).

2.2 Beschränkungen bei Verfügung über Gesamtvermögen

Ausnahmen

Die Befugnis zu selbstständiger Verwaltung kann allerdings bei Verfügungen über den Grundbesitz eingeschränkt sein. Wichtigster Fall ist dabei die Einengung der Dispositionsfreiheit, wenn es "ums Ganze geht":

Verfügung über Vermögen im Ganzen

Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Vermögensgegenstand, der das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Hierzu zählt vor allem der Grundbesitz, der häufig das wesentliche Vermögen eines Ehegatten darstellt. Will also in einem solchen Fall der Ehegatte das Grundstück, die Eigentumswohnung, seinen Miteigentumsanteil oder dergleichen veräußern, so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nur wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt.

Sinn der Regelung

Durch diese gesetzliche Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass der Familie die wirtschaftliche Grundlage erhalten bleibt. Ferner kann im Einzelfall der zustimmungsberechtigte Ehegatte vor einer Gefährdung seiner zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung geschützt werden.[1] Mitunter ist der Zugewinnausgleich noch als abgetrennte Folgesache des Scheidungsverfahrens im Streit. Die während der Anhängigkeit der Folgesache erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten.[2]

Gleichwohl ist die Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch nicht vorgreiflich für die Frage, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt.[3]

Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die Anwendung des § 1365 BGB nicht.[4]

Das Zustimmungserfordernis nach § ...

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