Wertvergleich

Um feststellen zu können, ob der von der Verfügung betroffene Grundbesitz fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt, ist ein Wertvergleich erforderlich. Zu klären ist: In welchem Verhältnis steht der objektive Wert des Geschäftsobjekts zu dem objektiven Wert des nicht betroffenen Vermögens?

Inzwischen haben sich genauere Grenzen dafür herausgebildet, wie groß der Vermögensbruchteil, über den verfügt wird, noch sein darf, um von dem Einwilligungserfordernis abzusehen. Insbesondere hat der BGH seine Rechtsprechung näher präzisiert. Zu unterscheiden ist zwischen größeren und kleineren Vermögen, die bis zu einem Wert von rund 50.000 EUR reichen. Verbleiben dem verfügenden Ehegatten bei einem größeren Vermögen Werte von 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens, ist der Tatbestand des § 1365 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erfüllt. Demgegenüber ist die Grenze bei einem kleineren Vermögen bei 15 % anzunehmen.[1] Oder umgekehrt ausgedrückt: In der Regel wird ein zustimmungsfreies Geschäft dann anzunehmen sein, wenn die Vermögensverfügung maximal 85 % des ursprünglichen Gesamtvermögens erfasst:

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung eines kleineren Vermögens

Will ein Ehegatte, dessen (kleineres) Gesamtvermögen sich auf 45.000 EUR beläuft, sein Grundstück im Wert von 38.000 EUR (= 84 % des Gesamtvermögens) veräußern, bedarf es hierzu in der Regel keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.

Sonderfall Immobilie

Diese Prozentsätze dienen jedoch lediglich der Orientierung und können im Einzelfall anders gewertet werden. So stellt eine Verfügung über einen ¾-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft dar, wenn der verbleibende ¼-Miteigentumsanteil durch Belastungen und Veräußerungsbeschränkungen praktisch wertlos ist.[2]

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