Rz. 25
Der gesetzliche Güterstand endet durch Richterspruch im Rahmen vorzeitigen Zugewinnausgleichs oder als Folge eines Scheidungsverfahrens; er kann jedoch auch durch Ehevertrag (§ 1409 BGB) verändert werden: Er kann
▪ | im Vorhinein ausgeschlossen und durch die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ersetzt werden, oder |
▪ | während des Bestehens der Ehe durch eine ehevertragliche Regelung entsprechend beendet werden, oder |
▪ | durch Tod des Ehepartners enden. |
Rz. 26
Die bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehende Forderung auf Ausgleich des Zugewinns ist erbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 5 ErbStG).
Rz. 27
Bei Nachfolgegestaltungen, insbesondere Unternehmensnachfolgegestaltungen, wird häufig von dem Unternehmer zwar Wert darauf gelegt, dass das Versorgungsbedürfnis des überlebenden Ehepartners geschützt und abgesichert ist, das "Umwegmodell" über den Zugewinnausgleich bezüglich eines großen Teils des Vermögens über den Ehepartner wird dabei aber leicht vernachlässigt. Das dem überlebenden Ehepartner zugedachte Vermögen wird häufig lediglich unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages (von 307.000 EUR) und gegebenenfalls noch der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt, nicht aber die völlige Steuerfreiheit eines etwaigen Zugewinnausgleichs.[21]
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