Rz. 1511

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten voneinander getrennt. Die Ehegatten stehen sich wie Unverheiratete gegenüber.

 

Rz. 1512

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte kann über seine Vermögensgegenstände verfügen und die Nutzungen daraus ziehen. Die Ehegatten können jedoch durch Abschluss eines Verwaltungsvertrages im Sinne des § 1413 BGB die Verwaltung ihres Vermögens dem jeweils anderen Ehegatten überlassen. Ein solcher Verwaltungsvertrag kommt aber nicht schon dadurch zustande, dass ein Ehepartner mit Billigung des anderen alle finanziellen Angelegenheiten der Ehepartner erledigt.[1666] Das Recht, diese Überlassung jederzeit zu widerrufen, kann gemäß § 1413 BGB nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Die Ehegatten haften außerdem grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Ferner kann jeder Ehegatte frei über seine Einkünfte verfügen.

 

Rz. 1513

Ein Ehegatte hat, unabhängig davon, ob er von dem anderen Ehegatten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht, kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Ein Verstoß dagegen kann zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung führen. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.[1667]

 

Rz. 1514

Den Ehegatten steht es jederzeit frei, Verträge miteinander zu schließen. Sie können insbesondere gemeinsame Konten errichten, dem anderen Ehegatten Kontovollmacht erteilen, dem anderen Ehegatten Vermögen übertragen, ein Unternehmen gemeinsam aufbauen usw.[1668]

 

Rz. 1515

Rechtsstreitigkeiten sind durch jeden Ehegatten selbst zu führen. Für den anderen Ehegatten können Prozesse nur als Vertreter mit üblicher Vollmacht oder unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft geführt werden.[1669]

 

Rz. 1516

Außerdem ist wesentliches Merkmal der Gütertrennung, dass bei Beendigung des Güterstands kein Ausgleich stattfindet. Ausgleichsansprüche können sich jedoch aus anderen Ausgleichsregelungen ergeben (siehe § 5 Rn 1 ff.).

[1668] Handbuch Familienvermögensrecht/v. Heintschel-Heinegg, § 2 Rn 2391.
[1669] Soergel/Gaul/Althammer, § 1414 Rn 14.

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