Rz. 1

Die Übertragung von Vermögen vor und während einer bestehenden Ehe oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ohne ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen über die Rückübertragung oder über einen Ausgleich durch Wertersatz, ist weit verbreitet und üblich.

Differenzierter wird dies bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder – vornehmlich zur Ausschöpfung der schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge – gehandhabt. In diesen Eltern/Kind Konstellationen werden in der Mehrzahl aller Fälle Regelungen zur Rückübertragung unter anderem bei Verkauf oder unentgeltlicher Verfügung des übertragenen Vermögensgegenstandes (zumeist Grundstücke) ohne Zustimmung des Übertragenden, Vermögensverfall seitens des Kindes oder bei wirtschaftlicher Beeinträchtigung der Eltern getroffen.

 

Rz. 2

Die Frage des Notars oder Steuerberaters, ob die unbedingte Übertragung eines Grundstücks oder Wertanlagen auf die Kinder aufgrund der weitreichenden Folgen wirklich gewünscht ist, wird bei Übertragungen zwischen Ehegatten häufig so nicht gestellt, obwohl die Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten noch wahrscheinlicher sind, als die unter Eltern und Kindern, deren verwandtschaftliche Bindungen beständiger und über das Erbrecht – insbesondere die Pflichtteilsregelungen – nicht so leicht zu lösen sind. Eine Trennung oder Scheidung mit der Beendigung insbesondere der erbrechtlichen Ansprüche ist demnach leichter zu gestalten. Somit sollte es naheliegend sein, bei Übertragung oder Zuwendung die Folgen zu regeln. Offenbar wird dies jedoch schon als der Anfang des Scheiterns eine Ehe oder Beziehung befürchtet.

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