Rz. 111

Auch in Fällen, in denen ein Ehevertrag ausschließlich güterrechtliche Regelungen enthält, also beispielsweise Gütertrennung vereinbart wird, ist nicht sicher, dass das Güterrecht unangetastet bleibt.

 

Rz. 112

Wird die Versorgungslage desjenigen Ehegatten gefährdet, der nach geplanter oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung besonders bedarf, kann eine Kompensation über das Güterrecht erfolgen. Konsequent wäre es eigentlich, in einem solchen Fall eine "evidente Einseitigkeit"[96] anzunehmen und zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages zu kommen, da eine Gütertrennung in dann nicht der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Solidarität entspricht.[97]

 

Rz. 113

Mindestens wird in Fällen, in denen die Gütertrennung mit einem Verzicht auf ein höherrangiges Recht, namentlich mit einem Verzicht auf Versorgungsausgleich, verbunden worden war, eine Kompensation über das Güterrecht erfolgen müssen.[98]

 

Rz. 114

In Fällen, in denen für den einen Ehepartner bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung keine Anrechte auf Versorgungsausgleich entstehen und der andere Ehegatte Vermögen erwirtschaftet, das bei einer Zugewinngemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen wäre, ist in angemessener Weise ein Ausgleich vorzunehmen. In Höhe des ehebedingten Nachteiles desjenigen Ehegatten, der keine Anrechte auf Versorgungsausgleich erwirbt, ist ein Ausgleich im Wege einer Beteiligung am Zugewinn vorzunehmen, der Höhe nach begrenzt durch seine fiktive Zugewinnausgleichsforderung.

[96] Zum Begriff: BGH FamRZ 2004, 601, 605.
[98] So auch OLG Celle FamRZ 2008, 2115 m. Anm. Bergschneider, FamRZ 2008, 2116.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge