Normenkette

BGB §§ 242, 1379

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a. Rbge. (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 36 F 74/06)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des AG - FamG - Neustadt vom 18.9.2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Antragstellers, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über sein Endvermögen wehrt, ist unbegründet.

Zwar haben die Parteien durch notariellen Ehevertrag des Notar Dr. G. vom 22.9.1987 (UR. 167/87) wenige Tage vor Eheschließung Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeschlossen, gleichwohl hat dieser Vertrag zumindest im Wege der Ausübungskontrolle hinsichtlich der Vereinbarung der Gütertrennung keinen Bestand, weil er die Antragsgegnerin ggü. den gesetzlichen Folgen der Ehe unangemessen benachteiligt. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin daher gem. § 1379 BGB Auskunft über sein Endvermögen.

Bei Abschluss des Ehevertrages war die Antragsgegnerin bereits mit dem ersten Kind der Parteien schwanger und die Parteien gingen davon aus, dass die Antragsgegnerin nach dem geplanten Erziehungsurlaub ihren gerade erlangten Beruf

als Berufsschullehrerin weiter werde ausüben können. Ob sich die Antragsgegnerin von vorn herein ein weiteres Kind wünschte, wie der Antragsteller behauptet, blieb streitig.

Tatsächlich war die Antragsgegnerin während der Ehe bis zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Jahr 2002 jedoch gut 14 Jahre nicht berufstätig, weil sie sich in dieser Zeit unter Zurückstellung eigener Erwerbstätigkeit den beiden Kindern (1990 wurde das zweite Kind geboren) und vorübergehend dem erkrankten Ehemann (6 Monate in 1991) sowie der Haushaltsführung für die Familie gewidmet hat.

Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin in der Ehe, abgesehen von den Kindererziehungszeiten bei ihrer Beamtenversorgung, keinerlei Vorsorge für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung oder das Alter treffen können, zumal für sie aus Mitteln der Familie insoweit nichts aufgewendet wurde. Auch verfügte und verfügt die Antragsgegnerin nicht über nennenswertes eigenes Vermögen, aus dem sie Erträge ziehen und im Alter zurückgreifen könnte.

Zwar war der Ehevertrag der Parteien trotz Schwangerschaft der Antragsgegnerin bei Abschluss nicht von vorn herein sittenwidrig und damit nichtig. Denn Zugewinn und Versorgungsausgleich sind anders als z.B. der Betreuungsunterhalt, der zum Kernbereich der gesetzlichen Folgen der Ehe gehört, in weitergehendem Maße disponibel (BGH FamRZ 2004, 601 ff. Rz. 43 laut Juris/BGH FamRZ 2005, 1444 Rz. 25 laut Juris).

Bei Abschluss des Ehevertrages durften die Partien noch davon ausgehen, die Antragsgegnerin werde aufgrund der beabsichtigten Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit als Berufschullehrerin selbst in der Lage sein, für das Alter eigene angemessene Vorsorge zu treffen, so dass die im Ehevertrag ausbedungenen Abweichungen von den gesetzlichen Folgen der Ehe sie im Falle einer Scheidung nicht unzumutbar beeinträchtigen werden.

Daher hält der Ehevertrag, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses, der gebotenen Wirksamkeitskontrolle (BGH FamRZ 2006, 1359 ff./1361) stand.

Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (BGH FamRZ 2006, 1359/1361 ff.). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss einer Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (BGHZ 158, 81 ff., S. 100 f. = FamRZ 2004, 601, und BGH FamRZ 2005, 1444 ff./1446). Dabei beschränkt sich die Ausübungskontrolle des Gerichts nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung des BGH, anders als der Antragssteller meint, nicht auf unterhaltsrechtliche Vereinbarungen und nimmt auch das eheliche Güterrecht keineswegs von der Kontrolle aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH in einem von ihm zu beurteilenden andersartig gelagerten Einzelfall (die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BGH - ZR 130/04 - vom 28.3.2007 = FamRZ 2007, 1310) zur Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs gelangt, weil dort die Ausübungsko...

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