Rz. 1507

Gütertrennung tritt auch ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen (§ 1414 S. 1 Alt. 1 BGB) oder nachträglich aufheben (§ 1414 S. 1 Alt. 2 BGB), falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Die abweichende Regelung im Ehevertrag hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.[1663]

[1663] Palandt/Brudermüller, § 1414 Rn 3.

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