Rz. 19

Die Rückabwicklung oder der Ausgleich ehebezogener Zuwendungen weist gegenüber Ansprüchen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Besonderheit auf, dass durch die Eheschließung bereits gesetzliche Regelungen über einen Vermögensausgleich bei Trennung oder Scheidung bestehen, sofern nicht durch Ehevertrag anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind. Nach der Definition ehebedingter Zuwendung durch den BGH, der darauf abstellt, dass die Vermögensdispositionen zugunsten des anderen Ehegatten in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe getroffen werden, sind diese im Regelfall auch bei Scheitern der Ehe nicht gesondert auszugleichen.

 

Rz. 20

Unbedingt ist jedoch zu beachten, dass die Feststellung, dass in einer Vermögensverfügung eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, nicht dazu führt, diese Vermögensposition im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft aber auch bei Vereinbarung der Gütertrennung vorab aufzulösen. Die während der Ehe getroffenen Vermögensentscheidungen sind aufrecht zu erhalten.

Erst wenn sich danach ergeben sollte, dass die geschaffene und bei Scheitern der Ehe noch vorhandene Vermögenslage für eine der betroffenen Ehegatten unzumutbar ist und ein gesonderter Ausgleich aus Billigkeitserwägungen erforderlich erscheint, kann mit einer schuldrechtlichen Korrektur, deren Anforderungen je nach Güterstand unterschiedlich hoch sind, nach § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingegriffen werden.

Damit ist auch festzustellen, dass es allein um einen möglichen Ausgleich einer noch vorhandenen Vermögensposition geht. Ein Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn das zugewandte Vermögen bei dem anderen Ehegatten nicht mehr vorhanden ist.

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