Rz. 30

Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes stellt eine Möglichkeit dar, schon während bestehender Ehe schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen: Ehegatten können während bestehender Ehe jederzeit durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408, 1410) den gesetzlichen Güterstand mit der Rechtsfolge aufheben, dass Gütertrennung eintritt (§ 1414 S. 1) und (möglicherweise) eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht (§§ 1378 Abs. 3 S. 1, 1373). Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn die Zugewinngemeinschaft sodann güterrechtlich abgewickelt wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.[27] Allerdings ist eine Ausgleichszahlung anlässlich der Begründung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft mangels gesicherter Erwerbsaussichten nicht schenkungsteuerfrei.[28]

 

Rz. 31

Das Vermögen, das in Erfüllung dieser Ausgleichsforderung von dem ausgleichspflichtigen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übergeht, ist auch dann nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (§ 5 Abs. 2 ErbStG) erbschaftsteuerpflichtig, wenn die Ehegatten zu Beginn oder während der Ehe von dem gesetzlichen Ausgleichsmodell der Halbteilung abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zur Verteilung des Zugewinns getroffen haben. Allerdings ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine ehevertraglich versprochene Leistung als Kompensation für den Verzicht auf künftigen Zugewinn ihrerseits als Schenkung (freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG) anzusehen.[29]

 

Rz. 32

§ 5 Abs. 2 ErbStG ist allerdings nur dann anwendbar, wenn mit der vereinbarten Zugewinnausgleichsregelung der Ehegatten auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird; ein vorzeitiger Ausgleich des entstandenen Zugewinns bei gleichzeitiger Fortsetzung der Zugewinngemeinschaft ist dagegen nach dieser Vorschrift nicht privilegiert: Gleichen Ehegatten bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft den Zugewinn zwischenzeitlich aus, ohne den gesetzlichen Güterstand beendet zu haben, ist dies eine schenkungsteuerbare freigebige Zuwendung:[30] Nur bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch kraft Gesetzes und damit ohne gewillkürten, den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausfüllenden Zuwendungsakt des den Zugewinn ausgleichenden Ehegatten.

 

Rz. 33

Die Möglichkeit der Aufhebung des Güterstandes hat in den sog. "Vorversterbensfällen"[31] besondere Bedeutung: Aufgrund der Beendigung des Güterstandes entsteht in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein (vererb- und abtretbarer) Ausgleichsanspruch, der im Erbfall, verbunden mit erheblichen Freibeträgen, auf die Kindergeneration übergeht.

 

Rz. 34

In geeigneten Fällen ist daher zu überlegen, ob nicht schon zu Lebzeiten beider Ehepartner in bestem Einvernehmen durch Ehevertrag der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und der dem anderen Ehepartner daraus rechnerisch zustehende Zugewinnausgleichsanspruch zugewandt wird, um diesen Vermögenstransfer bereits der Steuerfreiheit nach § 5 ErbStG zu unterziehen.[32] Die Höhe der schenkungsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung richtet sich dabei nach den zivilrechtlichen Grundsätzen.[33] Das in dieser Form zugewandte Vermögen kann der zugewinnausgleichsberechtigte Ehepartner dann seinerseits gegebenenfalls schon vorzeitig unter Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge teilweise oder insgesamt den Kindern zuwenden; die persönlichen Freibeträge im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und den Kindern bleiben davon noch völlig unberührt.

 

Rz. 35

Übertragen die Ehegatten bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft Geld bzw. Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, und sie sich schuldrechtlich so stellen wollten, als hätten sie unter Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf die vereinbarten Leistungen den Güterstand beendet, dann handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[34]

 

Rz. 36

Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist. Die lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft bietet sich im übrigen auch als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit von bisher bereits getätigten unbenannten Zuwendungen an den anderen Ehegatten ohne entsprechende Schenkungsteuererklärung an.[35...

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