Leitsatz

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, ist diese nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

 

Sachverhalt

Die Eheleute F und M schlossen 1991 einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbarten; zugleich begründeten sie mit Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Tages erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den während der Dauer der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn berechneten die Ehegatten im Einzelnen und setzten die Zugewinnausgleichsforderung der F gegen M einvernehmlich betragsmäßig fest. Das Finanzamt sah hierin eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer gegen F fest.

 

Entscheidung

Die Begründung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft nach § 1378 BGB ist keine freigebige Zuwendung. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht rechtsgeschäftlich zugewendet; sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Begründung der Ausgleichsforderung ist somit nicht schenkungsteuerbar, wie § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellend regelt.

Aus der in § 1408 Abs. 1 BGB statuierten Vertragsfreiheit folgt, dass die Beendigung des gesetzlichen Güterstands und die anschließende Neubegründung zivilrechtlich zulässig sind. Diese zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit muss auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d.h. einer Ermittlung der Ausgleichsforderung kommt. Soweit die Ehegatten danach – im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften – den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen können, ist dies in Anknüpfung an das – insoweit dispositive – Zivilrecht angelegt. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstands und seine anschließende Neubegründung sind regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich. § 5 Abs. 2 ErbStG lässt sich eine Einschränkung, die zivilrechtliche Beendigung des gesetzlichen Güterstands sei steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie endgültig ist[1], nicht entnehmen.

 

Praxishinweis

Problematisch ist danach der "fliegende" Zugewinngewinnausgleich, bei dem sich die Ehegatten ohne Beendigung des gesetzlichen Güterstands lediglich schuldrechtlich so stellen, als ob dies der Fall sei. Hier entsteht der (Zugewinnausgleichs-)Anspruch nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund freiwilliger Vereinbarungen. Diese Gestaltungen fallen nicht unter § 5 Abs. 2 ErbStG.

Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit auch bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands dort gezogen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird. Das ist z.B. der Fall, wenn dem ausgleichsberechtigten Partner eine Ausgleichsforderung eingeräumt wird, die höher ist als der tatsächlich von den Ehegatten erzielte Zugewinn.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 12.7.2005, II R 29/02

[1] So R 12 Abs. 3 ErbStR 2003

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