Rz. 275

Die praktische Bedeutung der Gütergemeinschaft ist außerordentlich gering.[175]

Vermögen eines Ehegatten ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung zunächst einmal alleiniges Vermögen des betreffenden Ehegatten, der hiermit im Rahmen der §§ 1365, 1369 BGB frei verfügen kann. Die Gütergemeinschaft führt dagegen zu einem gesamthänderisch gebundenen, gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Dies gilt auch für solches Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehezeit erwirbt.

 

Rz. 276

Für gemeinschaftlich geführte landwirtschaftliche Betriebe kann dies noch sinnvoll sein, ansonsten für Bereiche, in denen die Ehegatten ansonsten einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag schließen würden. Ein Ehevertrag der Gütergemeinschaft, der die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes, die Verwaltung, die Regelung von Vorbehaltsgut und die Einbringung in das Gesamtgut enthält, könnte folgendermaßen lauten:

 

Formulierungsbeispiel

1. Statusvereinbarung, Zugewinnausgleich

Wir haben am (…) geheiratet und sind beide deutsche Staatsangehörige. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht abgeschlossen.

Wir vereinbaren mit Wirkung von heute den Güterstand der

Gütergemeinschaft

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 

Hinsichtlich des hierdurch aufgehobenen gesetzlichen Güterstandes stimmen wir überein, dass der Ehefrau gegenüber dem Ehemann ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von (…) EUR zusteht. 

2. Güterrechtsregister

Wir beantragen, den Güterstand der Gütergemeinschaft sowie die nachstehend getroffene Verwaltungsregelung und ferner den nachfolgend bestimmten Umfang des Vorbehaltsguts in das Güterrechtsregister einzutragen. 

3. Verwaltung

Das Gesamtgut verwalten wir gemeinschaftlich. Jedoch hat jeder von uns Vollmacht, den anderen hierbei zu vertreten, ausgenommen Verpflichtungen und Verfügungen über Grundbesitz oder Abschluss von Verträgen, die das Gesamtgut einmalig oder für den Zeitraum eines Jahres in Höhe von mehr als (…) EUR verpflichten. Die Vollmacht kann jederzeit und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes widerrufen werden. Mit Zugang des Widerrufs erlischt auch die Vertretungsbefugnis des Widerrufenden und es gelten die gesetzlichen Regeln über die gemeinschaftliche Verwaltung uneingeschränkt. 

4. Vorbehaltsgut

Zum Vorbehaltsgut bestimmen wir alles Vermögen, welches jeder von uns durch Schenkung eines Dritten, von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder als Ausstattung erwirbt, auch wenn eine solche Anordnung durch den Zuwendenden nicht erfolgt ist. Dies gilt für bisherige wie künftige Erwerbe.

Zum Vorbehaltsgut der Ehefrau aus bisherigem Erwerb gehören: (…).

5. Einbringung in das Gesamtgut

In das Gesamtgut haben eingebracht: 

Die Ehefrau (…) einschließlich des Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß vorstehender Ziffer 1 einen Wert von insgesamt (…); der Ehemann (…) abzüglich des Betrages der Zugewinnausgleichsverpflichtung einen Wert von insgesamt (…) EUR.

 

Rz. 277

Sodann sollte noch die Frage der Auseinandersetzung bei Ehescheidung eingearbeitet werden. Die Regeln, die die Auseinandersetzung des Gesamtguts bestimmen, sind zur Disposition der Parteien gestellt, § 1474 BGB.[176] Hierzu sollten Vereinbarungen im Ehevertrag mit Blick auf eine mögliche Scheidung getroffen werden.

 

Rz. 278

Für einen landwirtschaftlichen Betrieb könnte sich die Regelung einer Auseinandersetzung bei Ehescheidung wie folgt anbieten:[177]

 

Formulierungsbeispiel

6. Auseinandersetzung[178] bei Ehescheidung

Endet der Güterstand durch Scheidung unserer Ehe, ist die Auseinandersetzung des Gesamtguts in Ergänzung der gesetzlichen Regeln wie folgt durchzuführen: 

Stichtag für den Bestand wie die Bewertung des Gesamtguts ist die Zustellung des Scheidungsantrags. 

Wird der vom Ehemann eingebrachte landwirtschaftliche Betrieb von ihm zurück übernommen, und ergibt sich hieraus für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch, dessen Auszahlung die Fortsetzung des Betriebes verhindern oder unwirtschaftlich machen würde, kann der Ehemann Herabsetzung oder Stundung seiner Ausgleichsverpflichtung verlangen. Kommt hierüber keine Einigung zustande, wird der Umfang der Herabsetzung oder die Art der Stundung nach billigem Ermessen durch das Schiedsgutachten eines vom (…) Bauernverband benannten, für landwirtschaftliche Bewertungen und Schätzungen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen bestimmt. Herabsetzung oder Stundung sind ausgeschlossen, wenn feststeht oder abzusehen ist, dass der Betrieb nicht fortgeführt wird. 

Wird der sonach vom Ehemann rückübernommene landwirtschaftliche Betrieb innerhalb von 15 Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ganz oder teilweise veräußert, sind an die Ehefrau für jedes volle Ehejahr zwei Prozent des hierbei erzielten Reinerlöses auszuzahlen, höchstens jedoch 50 Prozent. Reinerlös ist der Betrag, der nach Abzug der betrieblichen Verbindlichkeiten, der Veräu...

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