Rz. 318

Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war.

 

Rz. 319

Ergibt die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages im Hinblick auf die vereinbarten güterrechtlichen Regelungen, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit nach § 138 Abs. 1 BGB überschritten worden sind, so gilt dies bei gleichem Sachverhalt sowohl für den Abschluss eines Ehevertrages zu Beginn der Ehe als auch für den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

Rz. 320

Abgesehen von diesen Grenzen ist es möglich, einen Verzicht auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn sich in dieser Vereinbarung keine anderweitigen Regelung befinden.

Zu empfehlen ist allerdings, zumindest Ansätze einer Begründung hinzuzufügen, die verdeutlichen, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit nicht überschritten worden sind.

 

Rz. 321

Der Verzicht ist in zwei verschiedenen Konstellationen denkbar.

Zunächst einmal kann es sein, dass sich bei beiderseits erheblichen Vermögenswerten Schwierigkeiten in der konkreten Ermittlung ergeben, beide Eheleute aber der Auffassung sind, dass sie derart umfassend vermögensrechtlich gesichert sind, dass die – nicht ins Gewicht fallenden – Wertunterschiede keine Rolle spielen.

 

Formulierungsbeispiel

Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Grund liegt darin, dass die Höhe unseres beiderseitigen Vermögens nicht wesentlich voneinander abweicht und wir beide durch unser Vermögen ausreichend abgesichert sind.

 

Rz. 322

Die zweite Konstellation betrifft einen durchaus beträchtlichen Wertunterschied. Es kann aber Situationen geben, in denen der Ausgleichsberechtigte auf die ihm zustehenden Ansprüche verzichtet, z.B. weil er die Ausgleichspflicht als "unverdient" empfindet (aus viel Ackerland wurde viel Bauland) und er durch erbrechtliche Verfügungen seiner Verwandten abgesichert ist.

 

Formulierungsbeispiel

Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Grund für den Verzicht liegt darin, dass dem Erschienenen zu 2. gegenüber der Erschienenen zu 1. zwar erhebliche Zugewinnausgleichsansprüche zustünden. Der Erschienene zu 2. verzichtet jedoch auf die Geltendmachung dieser Ausgleichsansprüche, da sie aus Erbrecht seitens der Erschienenen zu 1. resultieren und der Erschienene zu 2. durch erbrechtliche Verfügungen seiner Familie vermögensrechtlich abgesichert ist.

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