Rz. 40

Der Beweis einer erteilten Belehrung wird durch einen Vermerk in der Urkunde sichergestellt. Unterbleibt ein Belehrungsvermerk in der Niederschrift, so hat der Notar die gleichwohl erteilte Belehrung zu beweisen. Die Nichterfüllung der anderen Belehrungspflichten hat dagegen der behauptende Anspruchsteller zu beweisen.[14]

 

Rz. 41

 

Formulierungsbeispiel

Beispiel für eine Belehrung (Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle einer Scheidung):[15]

Über die rechtliche Tragweite unserer vorstehenden Erklärungen wurden wir vom Notar eingehend belehrt. Insbesondere wurden wir auf die Bedeutung und das Wesen des vereinbarten Güterstandes auch für das Erbrecht hingewiesen. 
Der Notar hat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam sein können. 
Die Vertragsteile erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrages umfassend erörtert haben und diese Regelungen ihrem gemeinsamen Wunsch nach Gestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse entsprechen.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung des Ehetyps die Regelungen auch nachträglich unwirksam werden können. Er hat geraten, in diesem Falle den Vertrag der veränderten Situation anzupassen.
 

Rz. 42

Wird in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung Grundbesitz von einem auf den anderen Ehegatten übertragen, kann der Notar hierzu z.B. in Kürze wie folgt belehren:

 

Rz. 43

 

Formulierungsbeispiel

Wir sind von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass zur Sicherung der Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung eingetragen werden kann, für Kosten und Abgaben gesamtschuldnerische Haftung besteht, es allein Sache der Parteien ist, die steuerlichen Fragen dieses Vertrages zu prüfen und die Eigentumsumschreibung erst vorgenommen wird, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und ein angemessener Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden ist.

[14] Winkler, § 17 BeurkG Rn 124 m.w.N.
[15] BGH FamRZ 2014, 282; Bergschneider/Münch, Form. G.I.1.

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