Rz. 571

Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands unmittelbar kraft Gesetzes, § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB.[840]

 

Rz. 572

Dabei gibt es fünf Möglichkeiten, wie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird:

durch den Tod eines Ehegatten, § 1371 BGB,
durch notariellen Ehevertrag, § 1408 Abs. 1 BGB,
durch Rechtskraft eines die Ehe beendenden Beschlusses, § 1564 S. 2 BGB,
durch rechtskräftige Aufhebung der Ehe, § 1313 S. 2 BGB,
durch rechtskräftige Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, §§ 1385, 1386 BGB.

Aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 1378 Abs. 1 BGB ergibt sich die jeweilige konkrete Anspruchsgrundlage auf Zugewinnausgleich.

[840] BGHZ 44, 162 – 166; NJW 1965, 2055 – 2056.

aa) Beendigung des Güterstandes durch Tod

 

Rz. 573

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Beteiligten ergeben sich für den länger lebenden Ehegatten seine Ansprüche aus § 1371 BGB. Dieser kann wählen:

Als Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten kann er den pauschalierten Zugewinnausgleich verlangen: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten wird um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung).
Als überlebender Ehegatte, der nicht Erbe wird und dem auch kein Vermächtnis zusteht, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen; § 1371 Abs. 2 Hs. 1 BGB (güterrechtliche Lösung).
Als Erbe kann er die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinn nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1390 BGB fordern. Daneben kann er den Pflichtteil verlangen, § 1371 Abs. 3 BGB (Unterfall der güterrechtlichen Lösung).

bb) Beendigung des Güterstandes durch notariellen Ehevertrag

 

Rz. 574

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung (Ehevertrag) endet der gesetzliche Güterstand nach dem Inhalt (Zeitpunkt, Rechtsfolgen) der beurkundeten Vereinbarung.

cc) Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung

 

Rz. 575

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung endet der gesetzliche Güterstand mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses.[841] Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird automatisch – wenn kein anderer Güterstand durch notarielle Vereinbarung gewählt wird – als gesetzlicher Güterstand zugrunde gelegt, § 1363 Abs. 1 BGB. Der gesetzliche Güterstand beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses, also mit Rechtskraft der Ehescheidung; dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in § 1564 S. 2 BGB:

"Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst" und in § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB: "die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes".

[841] BGHZ 44, 162 – 166; BGH FamRZ 2008, 1435 – 1437.

dd) Beendigung des Güterstandes durch Aufhebung der Ehe

 

Rz. 576

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Aufhebung der Ehe endet der gesetzliche Güterstand mit Rechtskraft der Entscheidung, § 1313 S. 2 BGB. Hinsichtlich der Folgen verweist § 1318 Abs. 3 BGB für die Frage des Zugewinnausgleichs grundsätzlich auf die §§ 1363 bis 1390. Ausnahmsweise findet allerdings bei einer Eheaufhebung kein Zugewinnausgleich statt, wenn dies im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB (Verbot der Mehrehe/Mehrpartnerschaft) im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre, § 1318 Abs. 3 Hs. 2 BGB.

ee) Beendigung des Güterstandes durch vorzeitigen Zugewinnausgleich/vorzeitiges Aufhebungsverlangen

 

Rz. 577

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Gestaltungsurteil gem. § 1386 BGB, auch in Verbindung mit dem Zahlungsanspruch gem. § 1385 BGB, endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt tritt Gütertrennung ein, § 1388 BGB.

ff) Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes, §§ 1384 und 1387 BGB

 

Rz. 578

Die Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bzw. der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ändert nichts an dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes und damit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs.[842] Die Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts dient lediglich dazu, die Berechnung und die zeitlich einheitliche Entscheidung mit der Scheidung im Rahmen des Scheidungsverbunds, § 137 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 148 FamFG zu ermöglichen.

[842] BGHZ 44, 163 – 166; BGH FamRZ 2008, 1435 – 1437.

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