Rz. 1125

Vorbehaltsgut kann gemäß § 1418 Abs. 2 BGB durch Ehevertrag, durch Bestimmung Dritter oder durch Erwerb eines Ersatzstücks entstehen. Diese Aufzählung ist abschließend.

(1) Ehevertrag

 

Rz. 1126

Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit sie ausreichend bestimmt sind. Es ist insbesondere zulässig, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen, beispielsweise können alle Schenkungen durch den jeweils anderen Ehegatten zum Vorbehaltsgut des beschenkten Ehegatten erklärt werden.[1336]

[1336] KG OLGE 12, 310.

(2) Bestimmung Dritter

 

Rz. 1127

Zum Vorbehaltsgut gehören auch Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wurden (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB), wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.

 

Rz. 1128

Im Falle der ersten Alternative, beim Erwerb von Todes wegen, also bei gesetzlicher Erbfolge, Vermächtnis oder Pflichtteil, muss der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt haben, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Der Erblasser muss dies nicht ausdrücklich erklärt haben, sein erkennbarer Wille, dass der Gegenstand nicht in das Gesamtgut fallen soll, ist ausreichend.[1337]

 

Rz. 1129

Bei der zweiten Alternative, beim unentgeltlichen Erwerb durch einen Dritten, ist die Erklärung des Zuwendenden erforderlich, dass die Zuwendung dem Vorbehaltsgut unterfallen soll. Unentgeltlicher Erwerb sind Schenkungen und Ausstattungen,[1338] aber auch Zuwendungen, denen keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.[1339] Eine Gegenleistung durch dritte Personen oder den anderen Ehegatten aus dessen Vorbehaltsgut stehen dem nicht entgegen.[1340]

 

Rz. 1130

Die Bestimmung des Dritten der Zuwendung zum Vorbehaltsgut kann formlos und sogar stillschweigend erfolgen.[1341] Es ist jedoch nicht möglich, dass diese Erklärung erst nach der Zuwendung abgegeben wird, selbst wenn der andere Ehegatte zustimmt.[1342]

[1337] RGZ 69, 59, 63.
[1338] RGZ 80, 217 f.
[1339] BGHZ 59, 132, 136.
[1340] RGZ 80, 217, 218; 171, 83, 87.
[1341] OLG Hamburg Recht 1918 Nr. 1007.
[1342] RG Recht 1915 Nr. 2515.

(3) Erwerb eines Ersatzstücks

 

Rz. 1131

Dem Vorbehaltsgut unterfallen gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

 

Rz. 1132

Mit Gegenständen, die aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erworben werden, ist der Erwerb aufgrund Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gemeint. Der Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Gegenstands des Vorbehaltsguts umfasst beispielsweise Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche.

 

Rz. 1133

Beim Erwerb durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht, reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang aus.[1343] Erforderlich ist allerdings sowohl ein objektiver, als auch ein subjektiver erkennbarer Bezug.[1344] Ein objektiver Bezug ist beispielsweise bei Verkauf von Gegenständen des Vorbehaltsguts anzunehmen oder bei Erwerb aus Mitteln des Vorbehaltsguts.[1345] Für die Annahme des subjektiven Bezugs ist es ausreichend, wenn sich die Absicht, für das Vorbehaltsgut zu handeln, aus den Umständen ergibt.[1346]

[1343] RGZ 87, 100, 104.
[1344] RGZ 92, 139.
[1345] Staudinger/Thiele, § 1418 Rn 45 f.
[1346] RGZ 92, 139, 141 f.

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