Rz. 98

Eheleute können durch Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB) ein gegenüber den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Güterrecht vereinbaren und/oder auch den Ausgleich des sog. Versorgungsvermögens (Versorgungsausgleich) modifizieren bzw. ausschließen.

 

Rz. 99

Die Schranken der Gestaltungsfreiheit innerhalb von Eheverträgen (sog. Denaturierung des Güterstandes) sind noch immer streitig. Der Güterstand der Gütertrennung lässt wegen der ihn charakterisierenden Besonderheiten keine weiteren güterrechtlichen Vereinbarungen zu; insbesondere kann die Gütertrennung nicht dahingehend modifiziert werden, dass wesentliche Inhalte des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft übernommen werden.[109] Nach Ansicht des OLG Schleswig[110] sind eheliche Güterrechtsvereinbarungen nur im Rahmen der gesetzlichen Vertragstypen eintragungsfähig; insbesondere der Güterstand der Gütertrennung verbiete Modifikationen mit wesentlichen Inhalten des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.

[109] OLG Schleswig FamRZ 1995, 1586.
[110] FamRZ 1995, 1586.

I. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

 

Rz. 100

Die durch Ehevertrag zu begründende Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gilt als Schenkung unter Lebenden, sofern ein Ehegatte durch die Teilhabe an dem Gesamtgut bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Notare sind zur Anzeige entsprechender Eheverträge verpflichtet (§ 34 ErbStG i.V.m. § 7 und § 8 ErbStDV). Allerdings kommt ein Schenkungsvertrag bürgerlich-rechtlich nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Vertrag das güterrechtliche Motiv fehlt, etwa wenn die Ehegatten unmittelbar vor dem Tode eines Ehegatten eine Gütergemeinschaft begründen. Die Steuerpflicht bezieht sich nur auf das Gesamtgut, weil ein Ehegatte weder an dem Vorbehaltsgut des anderen noch an dessen Sondergut teilhat.

 

Rz. 101

Gegenstand der Steuer ist die Bereicherung, die der ärmere Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Verhältnis zum reicheren Ehegatten erhält. Die Bereicherung auf Seiten des ärmeren Ehegatten ist die Differenz des hälftigen Gesamtguts und des gesamten in das Gesamtgut eingebrachten Vermögens des ärmeren Ehegatten. Die Grundsätze der gemischten Schenkung gelten nicht, wenn und soweit einzelne Vermögensgegenstände mit Schulden belastet sind.

 

Rz. 102

Der Wechsel vom gesetzlichen Güterstand in den Güterstand der Gütergemeinschaft kann ein steuerpflichtiger Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein, wenn im Zeitpunkt des Güterstandswechsels ein Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, der zwar gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerpflichtig ist, jedoch für den anderen Ehegatten Schenkungsteuer auslösen kann, wenn er seine Zugewinnausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt und dieses damit vermehrt (R 19 Abs. 2 ErbStR). Daher sollte der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Ausgleichsforderung zu seinem Vorbehaltsgut erklären, um eine Schenkungsteuerpflicht zu vermeiden, so dass es auf Seiten des anderen Ehegatten nicht zu einer Bereicherung kommt.

 

Rz. 103

Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist zwischen Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut zu unterscheiden. Einkünfte, die durch persönliche Tätigkeit erzielt werden, werden dem tätigen Ehegatten selbst zugerechnet. Einkünfte dagegen, die durch Vermögen und Wirtschaftsgüter, die zum Gesamtgut gehören, erzielt werden, werden den Ehegatten hälftig zugerechnet. Es muss insoweit eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchgeführt werden. Lediglich nicht übertragbare Gesellschaftsanteile werden nicht Gesamtgut und werden nur dem Gesellschafter- Ehegatten zugerechnet.

 

Rz. 104

Gehört zu dem Vermögen eines Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit ins Gewicht fallendem Betriebskapital, dann werden die Ehegatten regelmäßig bilanzierungspflichtige Mitunternehmer des Betriebs.[111] Dementsprechend ist die Gütergemeinschaft als wirtschaftlich einer Personengesellschaft vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis bezeichnet worden.[112] Wegen der gemeinschaftlichen Zuordnung des Gesamtgutes werden gegebenenfalls auch getrennt voneinander betriebene Geschäfte der beiden Ehegatten als eine Mitunternehmerschaft angesehen, für die – trotz getrennter Buchführungs- und Gewinnermittlungskreise – eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erforderlich ist.[113]

 

Rz. 105

Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann zwar grundsätzlich nach § 719 Abs. 1 BGB nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden und gehört unter dieser Voraussetzung zum Sondergut (§ 1417 Abs. 1 S. 2 BGB); er kann jedoch durch Rechtsgeschäft dann übertragen werden, wenn die Übertragung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist, oder wenn die anderen Gesellschafter der Übertragung zustimmen. In diesem Falle fällt auch der Anteil eines Ehegatten an einer Personengesellschaft in das Gesamtgut.[114] Anders als eine BGB-Gesellschaft soll eine Gütergemeinschaft nicht Kommanditistin einer KG sein und deshalb als solche auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden können.[115]

 

Rz. 106

Soweit im Rahmen der Scheidung das Gesamt...

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