Rz. 1504
Ehegatten können Gütertrennung durch Ehevertrag gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB vereinbaren.
Rz. 1505
Aufgrund Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr zum Eintritt der Gütertrennung. Bei Verträgen, die vor dem 1.9.2009 geschlossen wurden, verbleibt es jedoch mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel bei der Rechtsfolge der Gütertrennung.[1660]
Rz. 1506
Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Gütertrennung ist grundsätzlich möglich.[1661] Fehlt es an einer solchen Regelung, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dabei auch private Rentenversicherungen, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.[1662]
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