Rz. 1504

Ehegatten können Gütertrennung durch Ehevertrag gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB vereinbaren.

 

Rz. 1505

Aufgrund Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr zum Eintritt der Gütertrennung. Bei Verträgen, die vor dem 1.9.2009 geschlossen wurden, verbleibt es jedoch mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel bei der Rechtsfolge der Gütertrennung.[1660]

 

Rz. 1506

Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Gütertrennung ist grundsätzlich möglich.[1661] Fehlt es an einer solchen Regelung, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dabei auch private Rentenversicherungen, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.[1662]

[1660] Ausführlich dazu: Soergel/Gaul/Althammer, § 1414 Rn 9.
[1661] Zur Ausübungskontrolle bei einem ehevertraglichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern: BGH, Beschl. v. 8.10.2014 – XII ZB 318/11.
[1662] BGH FamRZ 2012, 434.

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