Rn 18

Erfasst werden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bei bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies trifft zu auf Vertragsverhältnisse der Berufssportler (BGH NJW 80, 470 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 498/77], zur Arbeitnehmerstellung des Fußballprofis), Künstler, freien Mitarbeiter der Medien, Volontäre, Auszubildenden, Entwicklungshelfer, aber auch auf höhere Dienste und freie Dienstverhältnisse mit wiederkehrendem Entgelt (BAG NJW 62, 1221, 1222 [BAG 10.02.1962 - 5 AZR 77/61]). Geschützt werden auch die Ansprüche von ArbN, die ohne Arbeitserlaubnis tätig sind (LAG Düsseldorf DB 69, 931). Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, wird damit regelmäßig seine Mitarbeit entgolten (BGH NZI 06, 595, 596 [BGH 04.05.2006 - IX ZB 202/05]). Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen, welche die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für abhängige wie freie Dienstverträge, unselbständige wie selbständige Dienste, wenn sie nur die Existenzgrundlage des Schuldners bilden (BGH NJW-RR 17, 161 [BGH 16.11.2016 - VII ZB 52/15] Tz 14).

 

Rn 19

Arbeits- und Dienstlöhne stellen alle einmaligen oder wiederkehrenden Entgelte dar, die als Gegenleistung für Dienste vom Drittschuldner gezahlt werden. Unerheblich ist die Berechnung als Zeit- bzw Leistungslohn, Tariflohn respektive über- oder außertarifliche Vergütung oder die Bezeichnung als Lohn, Gehalt, Vergütung, Honorar, Gratifikation, Sonderzahlung, Prämie (BAG DB 78, 942, 943 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 829/76], Inkassoprämie; BAG NJW 79, 2119, 2120 [BAG 04.10.1978 - 5 AZR 886/77], Anwesenheitsprämie), auch für Verbesserungsvorschläge, Feiertags-, Nacht- und Schichtzulage, Familienzulage, Wohngeldzuschuss, Ortszuschlag, Tantieme, Erfolgsbeteiligung, Gage oder Provision.

 

Rn 20

Abfindungsansprüche stellen Arbeitsentgelt dar, ihr Pfändungsschutz folgt aus § 850i (MünchArbR/Krause I § 74 Rz 81; § 850i Rn 17. Auch das nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gezahlte Arbeitsentgelt ist Arbeitseinkommen (Zö/Herget § 850 Rz 6). Zum Arbeitseinkommen gehört auch die von einer Gewerkschaft gezahlte Arbeitskampfunterstützung, also die Zuwendung eines Dritten (MünchArbR/Hanau § 74 Rz 144), obwohl die Parallele zur steuerrechtlichen Beurteilung nach der neueren Rspr des BFH gegen die Beurteilung als Arbeitslohn spricht (BFH NJW 91, 1007 [BFH 24.10.1990 - X R 161/88]; anders noch BFHE 135, 488 [BFH 30.03.1982 - III R 150/80]). Das Guthaben aus Arbeitszeitkonten ist nicht schon in der Ansparphase, sondern erst in der Freistellungsphase pfändbar (HK-ZV/Meller-Hannich § 850 Rz 23). Von Kellnern vereinnahmtes Bedienungsgeld (Trinkgeld) (BAG NJW 66, 469 [BAG 22.05.1965 - 3 AZR 306/64]) und sonstige Einbehalte, etwa der Taxifahrer (LAG Düsseldorf DB 72, 1540 [LAG Düsseldorf 08.06.1972 - 3 Sa 205/72], dabei ist es Aufgabe des ArbG, eine sichere Feststellung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu erreichen), sind Arbeitseinkommen und können nach den §§ 808, 811 I Nr 8 gepfändet werden. Der Beihilfeanspruch ist allein für Anlassgläubiger pfändbar (BGH NJW-RR 05, 720; 08, 360; AG Reutlingen JurBüro 15, 385, Medikamentenlieferung; AG Reutlingen VuR 18, 478, Pfändungsschutz nach § 765a). Zum Arbeitseinkommen gehört die Entgeltfortzahlung an Feiertagen wie im Krankheitsfall, einschl eines Zuschusses zum Krankengeld. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor der Pfändung eine Entgeltumwandlung, nach der ein Teil des monatlichen Barlohns vom ArbG auf eine Lebensversicherung zugunsten des ArbN (Direktversicherung) gezahlt werden soll, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen mehr (BAG BB 98, 1009; NJW 09, 167 Rz 16; LAG Berlin-Brandenburg NZI 14, 463 [LAG Berlin-Brandenburg 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13], bestätigt durch BAG NZI 14, 870 [BAG 12.08.2014 - 10 AZB 8/14]). Insolvenzgeld nach den §§ 165 ff SGB III stellt eine Sozialleistung dar. Dennoch erfasst gem § 170 II SGB III eine vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommene Pfändung des Arbeitsentgelts auch den Anspruch auf das Insolvenzgeld. Das Kurzarbeitergeld aus den §§ 95 ff SGB III bildet nach § 48 I SGB I eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann gem § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur von Arbeitseinkommen und Kurzarbeitergeld erfasst der Lohnpfändungsbeschluss nicht zugleich auch den Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus § 95 SGB III. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss vielmehr durch den Gläubiger eigens gepfändet werden. Da der ArbG das Kurzarbeitergeld zu errechnen und auszuzahlen hat, § 320 I 2 SGB III, ist er nach § 108 II 1 SGB III im Zwangsvollstreckungsverfahren als Drittschuldner zu benennen (Zö/Herget § 850i Rz 46; Ahrens NZI 20, 345, 350). Erforderlich ist ein ...

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