Orientierungssatz

Die besonders geregelte und geschützte Stellung eines Beamten auf Lebenszeit rechtfertigt es, ihn in der Regel nicht zu den Personen zu zählen, deren berufliche Fortbildung oder Umschulung dazu dient, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beamte nach Abschluß der Bildungsmaßnahme (hier: Besuch einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wird und eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen will. In diesem Fall hat der Beamte darzulegen, aus welchen konkreten Gründen er sich gegen Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch Bildungsmaßnahmen schützen muß oder will, weshalb seine berufliche Bildung in diesem Sinn einen Bezug zum Arbeitsmarkt hat. Ist die von dem Beamten ergriffene Maßnahme hingegen ihrer Art nachgerade darauf angesetzt, seine Tätigkeit als Beamter zu fördern, so wird insbesondere deutlich, daß das Ziel seiner beruflichen Bildung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder von unterwertiger Beschäftigung zu sehen ist; sie ist folglich nicht arbeitsmarktbezogen iS des AFG § 36.

 

Normenkette

AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 42 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 1973 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seines Studiums an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie.

Der 1939 geborene Kläger war seit 1. April 1957 als Angestellter der Vergütungsgruppe X TOA beim Finanzamt R beschäftigt. Am 1. Oktober 1957 wurde er als Steueranwärter in das Beamtenverhältnis übernommen. Am 1. Januar 1968 wechselte er in den Dienst des Landkreises R über. Dort ist er als Kreisobersekretär und Beamter auf Lebenszeit tätig.

Ab 1. Oktober 1967 besuchte er die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Regierungsbezirks S e.V. Nach sechssemestrigem Studium legte er, wie vorgesehen, im November 1970 die Verwaltungs-Diplomprüfung ab. Die Vorlesungen fanden während des Studiums wöchentlich an drei Tagen abends je drei Stunden statt.

Den Antrag des Klägers vom 15. Mai 1970, seine Teilnahme an der Verwaltungsakademie S nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1970, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1970, ab, weil der Kläger als Beamter nicht zu dem Kreis der nach dem AFG förderungsfähigen Personen gehöre.

Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - Stade vom 13. Mai 1971, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 5. Juni 1973). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die vom Kläger begehrte Förderung komme deswegen weder als berufliche Fortbildung noch als berufliche Umschulung in Betracht, weil der Gesetzgeber die Beamten in das Leistungssystem des AFG, insbesondere in die Förderung der beruflichen Bildung nach dem Vierten Unterabschnitt des AFG, nicht einbezogen habe. Beamte seien zwar nicht deshalb von der Förderung der beruflichen Bildung ausgeschlossen, weil die Leistungen nach dem AFG im allgemeinen auf Arbeitsuchende zugeschnitten und Beamte diesem Personenkreis nicht zuzurechnen seien. Entscheidend sei das besondere Dienstverhältnis der Beamten, welches keine auch noch so geringe Verknüpfung mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt erkennen ließe, wie es bei Selbständigen jedoch der Fall sein könne. Der Ausschluß der Beamten aus dem Leistungssystem des AFG ergebe sich zwingend aus der fehlenden verfassungsrechtlichen Kompetenz des Gesetzgebers, die Beamten in die Sachregelung des AFG einzubeziehen. Der Gesetzgeber habe für Beamte ein eigenes in sich geschlossenes vollständiges Leistungssystem geschaffen, das den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entspreche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß insbesondere das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten diesen grundsätzlich dem Arbeitsmarkt entziehe. Die Grundvoraussetzung des AFG für die Förderung der beruflichen Bildung, nämlich die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Förderung i.S. von § 36 AFG, könne danach bei Beamten nicht erfüllt sein. Auch für den Bereich der beruflichen Umschulung habe bei Beamten die notwendige Prüfung der Voraussetzungen des § 36 AFG, hier die Frage der Zukunftssicherheit des neuen Berufs gegenüber dem bisherigen Beruf, keinen Sinn. Beamte könnten daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 AFG, einer früheren beitragspflichtigen Beschäftigung, Leistungen nach dem AFG nicht in Anspruch nehmen.

Sie könnten allerdings dann dem förderungsberechtigten Personenkreis nach dem AFG zugeordnet werden, wenn sie bei Beginn der Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar den Willen hätten, nach Abschluß der Maßnahme aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Damit wäre die einzige für Beamte erhebliche persönliche Förderungsvoraussetzung nach § 42 AFG erfüllt. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall lägen beim Kläger jedoch nicht vor. Insbesondere seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, nach Abschluß der Bildungsmaßnahme den Beamtenstatus aufzugeben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Der nach § 42 AFG erforderliche Wille hierzu könne nicht ersetzt werden durch die bloße Möglichkeit, daß auch Beamte auf Lebenszeit in besser bezahlte Stellungen der Privatwirtschaft abwanderten. Allein der Besuch der Verwaltungsund Wirtschaftsakademie sei kein Beweis für einen beim Teilnehmer vorhandenen Willen zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daraus ergebe sich vielmehr nur, daß der Studierende seine Beförderungschancen im öffentlichen Dienst verbessern wolle. Denn das Studium an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Niedersachsen sei nicht darauf ausgerichtet, einen Berufsaufstieg außerhalb des öffentlichen Dienstes vorzubereiten; die Lehrgänge sollten nach ihrem erklärten Zweck vielmehr als Fortbildungsmöglichkeit für Angehörige des öffentlichen Dienstes angeboten werden. Sie würden in diesem Sinne auch durch den öffentlichen Dienstherrn empfohlen und gefördert.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte in gleichgelagerten Fällen anderen Beamten Förderungsleistungen gewährt habe. Dies sei allenfalls ohne Rechtsgrund geschehen; eine Gleichbehandlung im Unrecht könne den Anspruch des Klägers jedoch nicht stützen.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 42 AFG durch das LSG und führt zur Begründung insbesondere folgendes aus: Das LSG habe verkannt, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 42 AFG vorhanden seien. Es habe willkürlich danach differenziert, ob ein Beamter nach Durchführung der Bildungsmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden beabsichtige, um eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt haben sollte, Beamte allgemein in die Förderung einzubeziehen, sei dieser Wille im Gesetz nicht zum Ausdruck gelangt. § 42 AFG enthalte keine Unterschiede danach, ob der zu Fördernde derzeit im Beamtenverhältnis stehe, ob er den Willen habe, das Beamtenverhältnis aufzugeben, oder ob er zunächst noch als Beamter weiter tätig sein wolle. Auch bei ihm - dem Kläger - sei nicht abzusehen, ob er nicht letztlich aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden werde und demgemäß die berufliche Förderungsmaßnahme dieser Zielsetzung nicht diene. Infolgedessen stehe ihm auf Grund des § 42 AFG die Förderung zu. Im übrigen verstoße das Urteil gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es habe sich eine Verwaltungspraxis bei der Beklagten gebildet, Beamte zu fördern; daran müsse sie sich festhalten lassen, denn selbst wenn es keine Gleichheit im Unrecht geben könne, binde eine Verwaltungspraxis die Verwaltung gleichwohl, sofern es sich, wie hier, nur um die Frage der Auslegung von Sachverhalten handele.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die begehrte Förderung mit Wirkung ab Oktober 1967 bis November 1970 zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die zugelassene Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Förderung seines Studiums an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie S nicht zu.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß Beamte grundsätzlich nicht in die Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG einbezogen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar noch nicht aus den Regelungen des AFG über den förderungsfähigen Personenkreis nach § 42 AFG (berufliche Fortbildung) oder § 47 AFG (berufliche Umschulung).

Gemäß § 42 AFG wird die berufliche Fortbildung solcher Personen gefördert, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen. Nach dieser Regelung sind also Beamte, die vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis beitragspflichtig beschäftigt waren, von der Förderung der beruflichen Fortbildung ebensowenig ausgeschlossen wie diejenigen Beamten, welche - ohne eine frühere beitragspflichtige Beschäftigung - den Willen haben, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BSG vom 17.12.1974 - 7 RAr 7/73 -). Gemäß § 47 AFG fördert die Beklagte die berufliche Umschulung von Arbeitsuchenden. Arbeitsuchend in diesem Sinne kann auch ein Beamter sein; denn als Arbeitsuchender ist jede Person anzusehen, die - ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie bisher beschäftigt gewesen ist - gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BSG vom 24.9.1974 - 7 RAr 51/72 -). Die fehlenden Feststellungen des LSG darüber, ob das Studium des Klägers die Voraussetzungen erfüllt, die nach § 41 oder § 47 AFG für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme der beruflichen Bildung vorliegen müssen, hindern gleichwohl nicht, den Anspruch des Klägers zu verneinen. Denn das Studium des Klägers an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Regierungsbezirks S besitzt nicht die nach § 36 AFG für jegliche berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne von §§ 33 ff AFG erforderliche Beziehung zum Arbeitsmarkt.

Nach § 36 AFG dürfen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung u.a. nur gewährt werden, wenn die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Der Senat hat mit eingehender Begründung dazu entschieden, daß der Beklagten durch das Wort "zweckmäßig" in § 36 AFG nicht das Recht eingeräumt wird, über die Gewährung von Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach ihrem Ermessen zu entscheiden; ihr ist insoweit lediglich für den Anwendungsbereich ein Beurteilungsspielraum eröffnet und eingeräumt worden (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.1974 - 7 RAr 17/73 -). An dieser Zweckmäßigkeit kann es - unabhängig von den Besonderheiten der angestrebten Bildungsmaßnahme - schon deshalb fehlen, weil der Antragsteller nach seiner Situation im Erwerbsleben zu einer Personengruppe gehört, deren berufliche (Weiter) Bildung keine Beziehung zum Arbeitsmarkt hat. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers ist danach, daß seine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme in einem bestimmten Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zu dem Markt steht, auf welchem eine Person ihre Arbeitskraft als Arbeitnehmer anbietet und auf dem eine solche Arbeitskraft nachgefragt wird. Mit der Förderung der beruflichen Bildung sollen nämlich die Zwecke verfolgt werden, die nach den §§ 1 und 2 AFG als Ziele aller Maßnahmen der Beklagten genannt sind. Es soll ein hoher Beschäftigungsstand angestrebt und aufrechterhalten werden. Die Beschäftigungsstruktur soll verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gefördert werden (§ 1 AFG). Insbesondere sollen Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung vermieden werden (§ 2 Nr. 1 AFG). Aus diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die Maßnahmen der Beklagten zum Hauptzweck haben, Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu überwinden. Diese Zielsetzung geht auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum AFG hervor. Dort (BT-Drucks. V/2291, S. 53) heißt es unter anderem: Die Wandlungen in der Wirtschaft, technischer Fortschritt und Automation erforderten in erheblich stärkerem Maße als bisher wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit. Der Arbeitnehmer müsse für den veränderten Ablauf des Arbeitslebens krisensicher gemacht werden. Dem diene in erster Linie eine Stärkung seiner beruflichen Mobilität. Daher erhielten besonders Umschulung, berufliche Aufstiegs- und Leistungsförderung großes Gewicht.

Schon bei der Entstehung des AFG wurde danach die Förderung der beruflichen Bildung wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Arbeitslosigkeit gesehen.

Daraus ergibt sich, daß es nicht Zweck des AFG ist, solche Maßnahmen der beruflichen Bildung zu fördern, die diese Bedeutung für den Arbeitsmarkt nicht haben. Ein Beamter hat hiernach nur dann Anspruch auf Förderung seiner beruflichen Bildung nach dem AFG, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigen, daß er seine Rechtsstellung als Beamter aufgeben wird oder daß er befürchten muß, diese zu verlieren, so daß er deshalb gehalten sein wird, seine Arbeitskraft wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten. Das Dienstverhältnis eines Beamten auf Lebenszeit kann gegen seinen Willen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender, gesetzlich geregelter Voraussetzungen enden (§§ 21, 22, 24 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG; §§ 28, 48 ff, 77 Bundesbeamtengesetz - BBG -; §§ 5, 11 Bundesdisziplinarordnung - BDO -). Auch gegen eine Schlechterstellung im Amt ist er geschützt (§§ 26, 27 BBG). Der Dienstherr hat auf Grund des Alimentationsprinzips (§ 48 BRRG; § 79 BBG) auch für das sonstige Wohl des Beamten und seiner Familie einschließlich der Ruhestandszeit zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört die Gewährung gesetzlich geregelter Dienst- und Versorgungsbezüge (§§ 49 ff, 63 BRRG; §§ 82 ff, 105 BBG).

Diese besonders geregelte und geschützte Stellung rechtfertigt es, den Beamten in der Regel nicht zu den Personen zu zählen, deren berufliche Fortbildung oder Umschulung dazu dient, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Etwas anderes gilt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nur dann, wenn der Beamte nach Anschluß der Bildungsmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wird und eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen will. In diesem Fall kann die Beklagte verlangen, daß der Beamte darlegt, aus welchen konkreten Gründen er sich gegen Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch Bildungsmaßnahmen schützen muß oder will, weshalb seine berufliche Bildung in diesem Sinn einen Bezug zum Arbeitsmarkt hat. Ist die von dem Beamten ergriffene Maßnahme hingegen ihrer Art nach gerade darauf angelegt, seine Tätigkeit als Beamter zu fördern, so wird besonders deutlich, daß das Ziel seiner beruflichen Bildung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder von unterwertiger Beschäftigung zu sehen ist; sie ist folglich nicht arbeitsmarktbezogen im Sinne des § 36 AFG. So ist es nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG auch im Fall des Klägers. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß der Kläger an der Bildungsmaßnahme teilgenommen hat, weil er in einem absehbaren Zeitraum vor der Gefahr stand oder den Willen hatte, auf dem Arbeitsmarkt - also dem Markt der unselbständig Tätigen - außerhalb des Beamtenverhältnisses seine Arbeitskraft als (nichtbeamteter) Arbeitnehmer in Konkurrenz mit anderen Arbeitnehmern anzubieten. Für diesen Ausnahmefall, der die Förderung der beruflichen Bildung eines Beamten nach dem AFG rechtfertigen würde, muß nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit bestehen. Die bloße Möglichkeit des Überwechselns in einen Arbeitsmarktberuf, die für jeden Beamten gegeben ist, reicht nicht aus. Daß die berufliche Bildung dem Kläger als mögliche Nebenfolge auch Kenntnisse vermittelt, auf die er im Falle einer Bewerbung außerhalb des öffentlichen Dienstes hätte hinweisen können, gibt ebenfalls keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

Schließlich hat das LSG ohne Rechtsfehler die Pflicht der Beklagten verneint, an einer - vom Kläger behaupteten - rechtswidrigen Verwaltungspraxis festzuhalten. Eine Verwaltungsübung, die dem Gesetz nicht entspricht, gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. BSG vom 7.8.1974 - 7 RAr 30/73 - mit weiteren Nachweisen).

Die Revision des Klägers ist infolgedessen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650416

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