Leitsatz (amtlich)

Das Arbeitsamt ist an eine rechtswidrige Zusage auf Förderung der beruflichen Umschulung (AFG § 47) nicht stärker gebunden als an einen entsprechenden rechtswidrigen Verwaltungsakt (AFG § 151 Abs 1).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Studium an einer Erziehungswissenschaftlichen Hochschule als Teil der Regelausbildung zum Volksschullehrer erfüllt nicht die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (AFG § 41 ff) oder der beruflichen Umschulung (AFG § 47).

2. Ein Anspruch auf Förderung des Studiums kann nicht auf eine erteilte Zusage gestützt werden. Aus der Berechtigung, gesetzwidrige Entscheidungen gemäß AFG § 151 Abs 1 aufzuheben, ist die Berechtigung abzuleiten, vom Vollzug rechtswidriger Zusagen Abstand zu nehmen.

 

Normenkette

AFG §§ 41, 43, 47, 151-152; AFuU § 3 Abs. 2 Fassung: 1969-12-18, § 6 Abs. 1 Fassung: 1969-12-18; BGB § 242

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1973 und des Sozialgerichts Koblenz vom 5. September 1972 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Studium der Klägerin an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule (EH) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern hat.

Die am 3. Dezember 1940 geborene Klägerin besuchte nach Abschluß der mittleren Reife ein Jahr lang die Höhere Handelsschule. Danach war sie zwei Jahre als Stenotypistin und nebenher noch als Wetthilfe beim Staatlichen Zahlenlotto beschäftigt. Den anschließenden Schulbesuch unterbrach sie kurz vor dem Abitur erneut, um zu heiraten. Die Ehe wurde inzwischen geschieden. Von Dezember 1966 bis Ende August 1969 war die Klägerin als Verwaltungsangestellte tätig. Danach hat sie sich erneut auf das Abitur vorbereitet und dieses am 22. Januar 1971 bestanden. Sodann arbeitete sie bis Mitte April 1971 als Stenokontoristin. Am 14. April 1971 nahm sie das Studium an der EH Koblenz-Oberwerth auf mit dem Ziel, im Frühjahr 1974 die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu bestehen.

Am 27. Januar 1971 fand zwischen der Klägerin und dem Verwaltungsamtmann Wald, dem zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, ein Gespräch über die Frage der Förderung des Studiums statt. Hierbei anwesend war noch der Zeuge D. Die Klägerin sollte sich am 30. März einer Eignungsprüfung unterziehen. Mit Schreiben vom 28. Februar 1971 teilte sie dem Arbeitsamt jedoch mit, daß sie sich inzwischen entschieden habe, nicht in Koblenz, sondern in Nordrhein-Westfalen zu studieren. Bei einer Vorsprache im Arbeitsamt Koblenz am 22. April 1971 erklärte sie dann, nun endgültig in Koblenz studieren zu wollen. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr mitgeteilt, daß die Förderungswürdigkeit des Studiums inzwischen fraglich geworden sei. Die Klägerin bestand jedoch auf der Aushändigung eines Antragsformulars; sie nahm weiter an einer Eignungsuntersuchung teil, die am 1. Juni 1971 durchgeführt wurde; darin ist sie als geeignet für das Studium beurteilt worden.

Den Antrag der Klägerin vom 29. April 1971 lehnte das Arbeitsamt Koblenz im Bescheid vom 29. Juli 1971 mit der Begründung ab, daß die Bildungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer nicht den besonderen Bedürfnissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspreche. Diese Entscheidung bestätigte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. September 1971. Ergänzend begründete sie ihre Ablehnung noch damit, daß diese auch deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil anderen Teilnehmern die Förderung gewährt werde. Dies geschehe nämlich auf Grund verbindlicher Zusagen. Der Klägerin sei am 22. April 1971 jedoch keine Zusage erteilt worden. Den ursprünglichen Antrag vom 27. Januar 1971 habe die Klägerin im Schreiben vom 28. Februar 1971 zurückgenommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Zeugen Wald und Demuth uneidlich vernommen.

Durch Urteil vom 5. September 1972 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin ab 14. April 1971 dem Grunde nach Leistungen zur beruflichen Umschulung zu zahlen. Das SG sah die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch zwar nicht als erfüllt an. Seiner Meinung nach begründe sich der Anspruch der Klägerin aber auf die verbindliche Zusage der Beklagten vom 27. Januar 1971. Der Zeuge Wald sei für die Zusage auch der zuständige Beamte gewesen; nach Treu und Glauben sei die Beklagte an die Zusage gebunden.

Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 12. März 1973 zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe der begehrte Förderungsanspruch nach den Vorschriften des AFG zu. Das Studium der Klägerin sei eine Maßnahme der beruflichen Umschulung; denn es habe zum Ziel, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit, als sie die Klägerin vorher ausgeübt habe, zu ermöglichen. Das Studium sei nicht deswegen etwa als eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung anzusehen, weil es zu einem beruflichen Aufstieg der Klägerin führe; sowohl Fortbildung als auch Umschulung könnten zu einem beruflichen Aufstieg führen. Infolgedessen stehe die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -) der begehrten Förderung nicht entgegen; denn diese Regelung gelte nur für die berufliche Fortbildung. Sie sei für den Bereich der beruflichen Umschulung nicht entsprechend anzuwenden. Schließlich gehöre es auch nicht zu den Voraussetzungen des Anspruchs, daß die Bildungsmaßnahme "erwachsenenspezifisch" gestaltet sei. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AFG sei richtig dahin zu verstehen, daß die Maßnahme für den Teilnehmer und nicht ihrer Ausgestaltung nach das Ziel haben müsse, eine Umschulung zu ermöglichen. Maßnahmen, die mit Rücksicht auf Lebensalter, berufliche Erfahrungen und Bewährungen kürzer als die Ausbildungszeit für Jugendliche bemessen seien, verdienten nach dem Zweck des Gesetzes zwar den Vorzug; sie schlössen die Förderung einer Umschulung auf dem normalen Bildungsweg jedoch jedenfalls dann nicht aus, wenn ein solcher "erwachsenenspezifischer" Bildungsgang nicht bereitstehe. Für die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Volksschullehrerin existiere jedoch nur der normale Bildungsweg bei der EH. Nach Auffassung des LSG könne sich die Beklagte auch nicht auf die Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU vom 9. September 1971 (ANBA 1971 S. 797 - AFuU 1971 -) berufen; denn diese Anordnung sei im Falle der Klägerin nicht anwendbar.

Das LSG hielt die Umschulung der Klägerin zur Lehrerin auch für arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig i. S. von § 36 AFG, § 8 AFuU 1969. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde abzustellen, hier auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Nach den im September 1971 herrschenden Vorstellungen über die voraussichtliche Entwicklung im Volksschulwesen und den Bedarf an Lehrern in diesem Bereich handelte es sich um einen Mangelberuf. Damals habe kein Zweifel bestanden, daß im Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung des Studiums der Klägerin, im Frühjahr 1974, der Bedarf an Volksschullehrern noch nicht gedeckt sein würde. Das LSG beruft sich für diese Feststellungen auf allgemein bekannte Tatsachen. Seiner Meinung nach bedürfe es daher keiner weiteren Ermittlungen dazu, daß im September 1971 für das Frühjahr 1974 ein Mangel an ausgebildeten Volksschullehrern zu erwarten gewesen sei. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß auch ein Mangel an Sekretärinnen bestehe. Dem ungedeckten Bedarf in verschiedenen Berufen komme unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten je nach dem Ausmaß des Bedarfs und seiner Bedeutung für die Interessen der Allgemeinheit unterschiedliches Gewicht zu. Die Ausbildung der Jugend in Grund- und Hauptschulen sei dabei von grundlegender Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit in der Zukunft. Das Bedürfnis, den Bedarf an Volksschullehrern zu decken, sei daher unter arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten so groß, daß die Bedeutung des Mangels an Sekretärinnen für die Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müsse. Die Förderung des Studiums der Klägerin erfülle sonach die Voraussetzungen des § 36 AFG. Auch die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Förderung liegen nach Meinung des LSG dem Grunde nach vor. Die negative Voraussetzung des § 37 AFG sei hingegen nicht vorhanden.

Allerdings habe die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Förderung ihres Studiums. Dieser bestehe nur für Maßnahmen, die den gesetzlichen Rahmen von zwei Jahren nicht überschreiten. Die AFuU sehe jedoch in Ausnahmefällen eine Förderung bis zu drei Jahren vor. Insoweit komme allerdings nur eine einzige Ermessensentscheidung der Beklagten in Betracht. Die Beklagte könne ihr Ermessen hier nämlich nur dahin ausüben, die begehrte Förderung zu gewähren. Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft. Infolgedessen könne ausnahmsweise dem Leistungsbegehren durch Urteil stattgegeben werden. Unerheblich für die Entscheidung sei es sonach, ob der Anspruch auch aus einer der Klägerin erteilten Zusage oder einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten hergeleitet werden könnte.

Hiergegen hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt.

Sie rügt eine Verletzung der §§ 36, 44, 45, 47 AFG, §§ 3 und 8 AFuU 1969, §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das LSG.

Sie trägt im wesentlichen vor: Der Entscheidung des LSG könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem Studium der Klägerin nicht um eine förderungsfähige Umschulung i. S. des AFG handele. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG dürften Umschulungsmaßnahmen in der Regel nur gefördert werden, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauern. Im Einklang dazu regele § 3 Abs. 3 Satz 2 AFuU 1969, daß die Dauer der Maßnahme bei Erwachsenen grundsätzlich kürzer als die Ausbildungszeit für Jugendliche bemessen sein soll. Daraus ergebe sich, daß nicht jeder Berufswechsel, der begrifflich noch unter "Umschulung" eingeordnet werden könne, zu fördern sei, sondern nur solche Maßnahmen, die in der Ausgestaltung und der zeitlichen Dauer von der üblichen Ausbildung für den gleichen Beruf sich deutlich unterschieden. Das sei für das Studium der Klägerin nicht der Fall; hier handele es sich um ein übliches Hochschulstudium. Die Neuregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971 bestätige diese Auffassung ausdrücklich. Für die Klägerin komme daher allenfalls eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Betracht.

Daß ein übliches Hochschulstudium nicht Gegenstand einer Förderung nach dem AFG sein könne, folge ferner aus § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969, der sinngemäß auch für den Bereich der beruflichen Umschulung anzuwenden sei.

Schließlich könne der Feststellung des LSG nicht beigepflichtet werden, daß die Förderung des Studiums der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 36 AFG zweckmäßig sei. Das LSG habe zwar insoweit zutreffend auf die Verhältnisse zur Zeit der Erteilung des Widerspruchsbescheides abgestellt. Dem LSG könne jedoch nicht gefolgt werden, daß es arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sei, aus einem Mangelberuf in einen anderen umzuschulen. Das LSG weise zwar zu Recht auf die Bedeutung der Ausbildung der Jugend in der Volksschule für das Wohl der Allgemeinheit hin. Dies sei jedoch eine Frage der allgemeinen Bildungspolitik, die nicht in die Zuständigkeit der Beklagten falle. Bildungspolitische Gesichtspunkte rechtfertigten daher für sich allein keine Förderung nach dem AFG. Im übrigen würden Lehrkräfte in der Regel später Beamte und daher nicht zu einem arbeitsmarktbezogenen Beruf herangebildet. Das LSG habe insbesondere auch nicht die für seine Entscheidung notwendigen Feststellungen in bezug auf einen Lehrer-Fehlbestand getroffen. Es habe nicht angegeben, vorher es die Kenntnisse über den Lehrerbedarf, die weitere Entwicklung und die Stellenpläne entnommen habe. Eine Gerichtskunde auf diesem Gebiet könnte nicht angenommen werden. Im übrigen hätten hierfür die Grundlagen im Urteil angegeben werden müssen.

Schließlich könne die Klägerin auch nicht aus einer etwa ihr erteilten Zusage oder einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten die begehrte Förderung beanspruchen. In der Beratung vom 27. Januar 1971 habe die Klägerin eine verbindliche Zusage der Förderung nicht erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe es nämlich noch gar nicht festgestanden, wo und wann die Klägerin das Studium habe aufnehmen wollen. So habe die Klägerin im Schreiben vom 28. Februar 1971 erklärt, daß sie sich entschieden habe, das Studium in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen. Erst anläßlich der Vorsprache am 22. April 1971 habe das Arbeitsamt Koblenz davon Kenntnis erhalten, daß die Klägerin am 14. April 1971 das Studium an der EH in Koblenz aufgenommen habe. Erst an diesem Tage habe die Klägerin Leistungen beantragt. Wenn ihr in diesem Zusammenhang eröffnet worden sei, daß die Förderung eines Hochschulstudiums möglicherweise künftig nicht mehr möglich sei, so liege hierin keine verbindliche Zusage. Wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die Klägerin eine Zusicherung i. S. einer positiven Entscheidung über ihren Antrag erhalten habe, so sei die Beklagte hieran grundsätzlich nicht gebunden. Sie verweist auf die Regelung des § 151 Abs. 1 AFG. Wenn sie danach selbst bindend gewordene Leistungsbescheide aufheben dürfe, soweit die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind, könnten mündliche Zusicherungen keine höhere Bindungswirkung besitzen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könnte die Nichtanwendung des § 151 Abs. 1 AFG jedenfalls nur solange und nur in dem Umfang denkbar sein, als die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe, die sonst unterblieben wären. Das sei jedoch nicht der Fall. In ihrem Widerspruchsschreiben habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß sie sich für den Lehrerberuf entschieden habe. Im übrigen habe sie auf eine Förderung solange nicht vertrauen dürfen, als nicht positiv auch über ihre persönliche Eignung entschieden worden sei. Letztlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte früher ein Hochschulstudium gefördert habe. Denn es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Ergänzend weist die Beklagte noch darauf hin, daß ein Anspruch auf Förderung des Studiums der Klägerin auch deshalb nicht gegeben sei, weil die Ausbildung für ein Lehramt an der Grund- und Hauptschule unter Berücksichtigung des an das Studium anschließenden schulpraktischen Vorbereitungsdienstes länger als drei Jahre dauere und damit die Höchstdauer einer Umschulungsmaßnahme überschreite. Infolgedessen sei eine auf das Studium beschränkte Teilförderung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht möglich.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 5. September 1972 die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und führt ferner aus, die Auffassung der Beklagten führe zu einer rechtswidrigen Einschränkung des Begriffs der beruflichen Umschulung.

Das LSG habe bei seiner Entscheidung zur Frage der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit der begehrten Förderung auch nicht die §§ 103, 128 SGG verletzt; denn seine Feststellungen über den Lehrerfehlbestand beruhten auf allgemein bekannten Tatsachen. Sie, die Klägerin, habe im übrigen eine verbindliche Zusage von der Beklagten erhalten und im Vertrauen auf diese Zusage Dispositionen getroffen, nämlich ihr Studium aufgenommen. Im übrigen sei die Umschulung in Form der Ausbildung zur Volksschullehrerin mit Studium an der EH und Abschluß der ersten Staatsprüfung beendet. Nach Ablegung dieser Prüfung bestehe nämlich überhaupt kein Bedarf und keine praktische Notwendigkeit mehr für irgendwelche Förderungsmaßnahmen; denn der Lebensunterhalt der Studienreferendare bzw. der Lehrer im Vorbereitungsdienst werde durch einen Unterhaltszuschuß sichergestellt.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden.

II

Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung ihres Studiums.

Nach den Vorschriften des AFG käme eine Förderung nur in Betracht, wenn das Studium der Klägerin die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) erfüllen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Anspruch auf eine Fortbildungsförderung scheitert bereits am Fehlen der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 AFG, denn das Studium an einer EH setzt nicht zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus (vgl. BSGE 36, 48 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 -). Im übrigen ist das Studium der Klägerin nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung, sondern dem der beruflichen Umschulung zuzuordnen (§ 47 Abs. 1 AFG). Die Klägerin war vor Beginn ihres Studiums an der EH als Büroangestellte, kaufmännische Angestellte, Verwaltungsangestellte, dazwischen zeitweise als Hausfrau berufstätig. Im Verhältnis hierzu stellt sich die angestrebte Tätigkeit als Volksschullehrerin inhaltlich nicht als eine berufliche Fortbildung i. S. von §§ 41, 43 Abs. 1 AFG, sondern als eine berufliche Umschulung i. S. von § 47 AFG dar; denn insoweit liegt eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt vor (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969 und BSGE 36, 48). Der damit verbundene soziale (berufliche) Aufstieg hindert die Annahme einer Umschulung nicht; denn die Frage des beruflichen Aufstiegs ist kein Abgrenzungskriterium zu anderen Formen der beruflichen Bildung (vgl. BSG, Urteile vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 14/72, 15/72, 16/72, 33/72 -; ferner § 1 Nr. 2 AFuU 1969).

In den vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, daß der Anspruch auf Förderung einer Umschulung nur besteht, wenn die Voraussetzungen des § 47 AFG erfüllt sind. Nach dessen Abs. 1 fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Wie in den o. a. entschiedenen Fällen des Studiums an einer PH der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen scheitert der Anspruch der Klägerin auch hier daran, daß das EH-Studium ihr nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Aus dem in § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, "den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen", geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern zum Ziele haben muß, die Verbesserung der beruflichen Mobilität und beruflichen Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarfs an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drucks. V/2291, Teil A III 4 a, S. 54, 55; schriftlicher Bericht über den Entwurf zu BT-Drucks. V/4110 I 2, S. 3). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d. h., wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere, geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinne kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes i. S. einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen. Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung, vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an. Von diesen Voraussetzungen ausgehend führt das EH-Studium der Klägerin nicht dazu, ihr den Übergang in eine andere geeignete - nach Abschluß auf dem Arbeitsmarkt verwertbare - berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Lehrerausbildung. Zwar hat das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen, der erkennende Senat ist jedoch befugt, im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG die landesrechtlichen Vorschriften selbst heranzuziehen, weil sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; 31, 275, 278; 34, 163, 166; BSG SozR Nr. 7 zu § 657 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. August 1970 (GVBl Rheinland-Pfalz S. 344) kann hauptamtlicher Lehrer an einer Grund- oder Hauptschule in der Regel nur sein, wer nach den Laufbahnvorschriften die Befähigung für den Volksschuldienst besitzt. Diese Befähigung wird grundsätzlich durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung erworben; für Lehrer gilt ein anderer Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 14. Juli 1966 - GVBl Rheinland-Pfalz, S. 217 -; ebenso heute § 5 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 - GVBl Rheinland-Pfalz, S. 143 - idF vom 19. Februar 1973 - GVBl Rheinland-Pfalz, S. 166 -). Gemäß § 46 der Laufbahnverordnung vom 14. Juli 1966 (jetzt § 45 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 idF vom 19. Februar 1973) kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer nach dem Studium die "Erste Prüfung für das Lehramt" bestanden hat. § 46 Abs. 2 aaO schreibt vor, daß am Ende der erfolgreichen Probezeit "die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen abzulegen" ist. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 iVm § 24 Abs. 2 Satz 1 aaO). Hieran wird hinreichend deutlich, daß das Studium den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit i. S. von § 47 Abs. 1 AFG nicht ermöglicht. Wie der Senat in den o. a. Urteilen vom 21. Mai 1974 schon ausgeführt hat, vermittelt auch das EH-Studium in Rheinland-Pfalz allein noch nicht eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Qualifikation. Mit dem Abschluß des EH-Studiums kann die Klägerin vielmehr erst eine Tätigkeit ausüben, die noch im Vorfeld eigentlicher beruflicher Tätigkeit i. S. des § 47 Abs. 1 AFG liegt. Eine Tätigkeit, die ihren Sinn ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend daraus empfängt, daß sie erst auf den endgültigen Abschluß einer Berufsqualifikation hinführen soll, ist grundsätzlich noch keine "geeignete berufliche Tätigkeit" in diesem Sinne. Etwas anderes kann allerdings dort gelten, wo mit Hilfe eines Bildungsabschnittes bereits eine Berufsqualifikation erreicht wird, mit welcher der Umschüler schon eine nicht nur ausnahmsweise oder vereinzelt, sondern in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Berufstätigkeit ausüben könnte. Die Verkoppelung mehrerer Bildungsgänge ist also grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht wird; es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschülers mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt an. Wenn für den Absolventen einer EH überhaupt eine Möglichkeit bestehen sollte, ohne qualifizierende schulpraktische Erfahrungen beruflich tätig zu werden, dann kann es sich allenfalls nur um vereinzelt vorhandene Arbeitsplätze handeln, die im Rahmen des § 47 Abs. 1 AFG in bezug auf seine Zielsetzung außer Betracht bleiben müssen. Verbleibt somit als "andere geeignete berufliche Tätigkeit" nur der Lehrerberuf, so ist entscheidend, daß - im Gegensatz zu anderen Schularten - fast keine privaten Volksschulen bestehen (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -). Für den Volksschullehrer ist daher der durch die öffentlichen Schulen bestimmte Arbeitsmarkt für die Beurteilung maßgebend (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde 1969 S. 162, 185). Selbst wenn das Studium der Klägerin nicht auf die Weiterbildung im Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz ausgerichtet wäre, würde sie damit allein auch nach den Verhältnissen des übrigen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland nicht eine geeignete berufliche Qualifikation i. S. von § 47 Abs. 1 AFG erwerben. Nach den Ausbildungsregelungen der einzelnen Bundesländer wird im Anschluß an das EH- oder PH-Studium überall eine schulpraktische Tätigkeit verlangt. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfange er dabei auch Lehrtätigkeit mit auszuüben vermag (vgl. die Nachweise in den o. a. Urteilen vom 21. Mai 1974, insbesondere 7 RAr 15/72). Rechtlich bedeutsam ist allein, daß die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare "andere geeignete berufliche Tätigkeit", nämlich die eines Lehrers, mit Abschluß des EH-Studiums allein nicht aufgenommen werden kann, weil die Qualifikation hierfür ohne einen weiteren Bildungsabschnitt nicht erreicht wird. Insofern dient das EH-Studium nicht dem Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG in den neuen Beruf. Es kann für sich allein nach dieser Vorschrift nicht als Umschulungsmaßnahme angesehen werden.

Der Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß des Probedienstes ermöglicht. Dieser muß somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mitberücksichtigt werden; das bedeutet, daß die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den des Volksschullehrers ermöglicht, sich aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammensetzt. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Förderungsanspruches gegeben sind. Das ist bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer - also auch bei der Klägerin - jedoch nicht mehr der Fall, denn die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitrahmens nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSGE 36, 1, 3). Nach allem besteht für die Klägerin auf Grund der gesetzlichen Regelungen kein Anspruch auf Förderung ihres Studiums.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine ihr wirksam erteilte Zusage stützen. Das LSG hat zum Inhalt der der Klägerin von dem Zeugen Wald gegebenen "Zusage" keine Feststellungen getroffen, weil es nach seiner Rechtsauffassung hierauf nicht ankam. Es hat ferner nichts dazu festgestellt, ob der Angestellte Wald überhaupt eine für die Beklagte verbindliche Zusage abgeben konnte (vgl. §§ 209 Satz 2, 214 AFG, § 18 Abs. 2 der Satzung der BA vom 2. Juli 1970 - Bundesanzeiger Nr. 188 vom 9. Oktober 1970).

Indes bedarf es deswegen nicht ergänzender Feststellungen durch das LSG; denn selbst wenn der Klägerin eine verbindliche Zusage des behaupteten Inhalts erteilt worden ist, bedeutet dies noch nicht, daß sie daraus einen Förderungsanspruch herleiten kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 151 Abs. 1 AFG. Hiernach kann die Beklagte bewilligende Leistungsbescheide jederzeit insoweit aufheben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist im Bereich des AFG auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen nach § 152 AFG beschränkt. Wenn die BA schon berechtigt ist, gesetzwidrige Entscheidungen gem. § 151 AFG aufzuheben, selbst wenn diese bindend geworden sind, dann muß sie auch berechtigt sein, vom Vollzug rechtswidriger Zusagen, die ihrem Wesen nach schwächer sind als bindende Verwaltungsakte, von vornherein Abstand nehmen zu können. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz, daß niemand etwas verlangen darf, was er sogleich wieder herauszugeben verpflichtet wäre. Wenn ein sogar schon bindender Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, kann eine Behörde nicht gehalten sein, auf Grund einer fehlerhaften Zusage "noch und erst überhaupt tätig zu werden" (BVerwG BVBl 1966, 859). Hiervon ausgehend stellt sich die Ablehnung der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Förderung im Bescheid vom 29. Juli 1971 zugleich rechtlich als Rücknahme einer ihr etwa zuvor gegebenen Zusage dar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte der Senat nicht mehr einzugehen auf die zur Bindung an Zusagen in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechtes (vgl. BVerwGE 3, 199; 19, 188; BVerwG in JZ 1964, 687, DVBl 1966, 859; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., § 9 Seiten 171, 172; Mainka, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1963 Seiten 31, 72 ff; Randelzhofer, JZ 1973, 536, 538 m. w. N.) und des besonderen Sozialversicherungsrechts (vgl. BSGE 14, 104; 18, 270, 273; 23, 248, 252; 25, 219, 220).

Die Klägerin kann schließlich nicht etwa deshalb die Förderung ihres Studiums verlangen, weil die Beklagte in anderen Fällen aus der Annahme eines Vertrauensschutzes auf Grund gegebener Zusagen Leistungen an andere Antragsteller gewährt hat. Sofern diese das gleiche Studium wie die Klägerin mit dem gleichen Ziel durchlaufen, ist die Förderung nicht rechtmäßig. Eine Verwaltungsübung aber, die dem Gesetz nicht entspricht, gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. BSGE 7, 75, 78; 15, 10, 14; SozR Nr. 2 zu § 1 der 14. DVO/AVAVG vom 30.1.1962; Urteil des Senats vom 19.3.1974 - 7 RAr 3/72 -).

Die Revision der Beklagten muß sonach zum Erfolg führen, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Förderung zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 63

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge