Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichtes Koblenz vom 24. März 1972 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Förderungsleistungen für den von ihm besuchten Meisterlehrgang in Heide zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger, der selbständig ist und es auch bleiben will, Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einem Lehrgang hat, der auf die Meisterprüfung vorbereitet.

Der 1941 geborene Kläger arbeitete nach seiner Lehre als Kraftfahrzeugschlosser (1.8.1955 bis 31.1.1959) bis Ende Mai 1967 als Arbeitnehmer. Seit dem 1. Juni 1967 betreibt er eine Tankstelle sowie ein Ladengeschäft, in dem Fahrräder und Fahrradzubehör verkauft werden. Das Grundstück und die Ladenräume hat er gepachtet. Die Industrie- und Handelskammer machte ihm im Jahre 1970 zur Auflage, die Meisterprüfung im Kfz-Handwerk abzulegen. Der Kläger nahm darauf vom 12.10.1970 an an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Meisterlehrwerkstatt für das Kraftfahrzeughandwerk in Heide (Holstein) teil und legte am 19. Januar 1971 vor der Handwerkskammer Flensburg die Meisterprüfung ab. Der Lehrgang wurde in Vollzeitform durchgeführt. Während seiner Teilnahme an dem Lehrgang betrieb seine Ehefrau das Ladengeschäft und, soweit möglich, die Tankstelle. Der Kläger nahm an den Lehrgängen in Koblenz und Neuwied, die seinem Wohnort näher liegen, nicht teil, weil dort die Kurse während zweier Winterhalbjahre berufsbegleitend durchgeführt wurden.

Den Antrag des Klägers auf Förderungsleistungen (14.9.1970) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8. Januar 1971, Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1971); sie ist der Auffassung: Da der Kläger für die Fortführung seines Betriebes die Meisterprüfung benötige, sei seine Teilnahme an dem Meisterkursus auf die Zwecke seines eigenen Betriebes ausgerichtet (§ 43 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz –AFG–). Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an dieser Ausbildung bestehe nicht, da nicht so viele Stellen für Meister in abhängiger Beschäftigung angeboten würden, wie Fortbildungswillige die Meisterprüfung ablegten.

Der Kläger hat Klage erhoben.

Er hat insbesondere vorgetragen:

Die Teilnahme an dem Lehrgang diene weniger seinem Betrieb als ihm selber. Auf die Dauer könne er den Betrieb nur mit Meisterprüfung weiterführen. Falls sein Pachtvertrag nicht verlängert werde, müsse er wieder unselbständig werden und dann sei es von erheblicher Bedeutung, ob er Meister seines Handwerks sei oder nicht.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 24. März 1972 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen in der Höhe zu gewähren, wie sie angefallen wären, wenn er an Lehrgängen der Handwerkskammern Neuwied oder Koblenz teilgenommen hätte. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liege vor. Mit Bestehen der Meisterprüfung werde der Kläger beruflich beweglicher. Wenn er einmal aus wirtschaftlichen Erwägungen seine Selbständigkeit aufgeben sollte, habe er als Meister größere Chancen, eine Stelle zu finden. Durch die Meisterprüfung erlange der Kläger auch die Fähigkeit, Lehrlinge auszubilden (§ 21 Abs. 3 Handwerksordnung).

Doch hätte der Kläger die kostengünstigste Art der Fortbildung wählen müssen. Da er aber auch in Koblenz oder Neuwied die Meisterprüfung hätte ablegen können, könne er nur die Leistungen erhalten, die bei einem Besuch eines dortigen Kursus angefallen wären.

Der Kläger und die Beklagte haben Berufung eingelegt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18. Dezember 1972 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung sei eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Interessengebunden sei sie nicht, da sie auf Zwecke eines ganzen Handwerks und nicht auf die eines einzelnen Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sei. Doch sei die Förderung nicht zweckmäßig im Sinne des § 36 AFG. Das AFG diene, wie sich aus den §§ 1 und 2 AFG sowie § 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU) ergebe, der Förderung und Sicherung der Arbeitnehmer im Arbeitsleben. Eine Förderung Selbständiger sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müsse jedoch zumindest mittelbar dem Zweck dienen, Arbeitnehmer zu sichern und zu fördern. Eine Maßnahme aber, die nur bezwecke, die Einkommensverhältnisse selbständig Erwerbstätiger zu erhalten oder zu verbessern, diene nicht den arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen im Sinne des AFG. Das Bestreben, möglichst alle Handwerksbetriebe durch Meister führen zu lassen, sei nicht arbeitsmarktpolitischer, sondern standespolitischer, allenfalls allgemein wirtschaftspolitischer Natur.

Im Falle des Klägers diene die Teilnahme an dem Lehrgang weder mittelbar noch unmittelbar der Förderung oder Sicherung von Arbeitnehmern. Der Kläger sei seit 1967 selbständig und wolle es auch bleiben. Eine arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit könne nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger unter Umständen seine selbständige Tätigkeit aufgeben und Arbeitnehmer werden müsse, wenn er nicht die Meisterprüfung ablege. Die Teilnahme an dem Lehrgang diene auf diese Weise nicht einer unselbständigen, sondern gerade der Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit.

Es entspreche auch nicht einem arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnis, den Kläger für den Arbeitsmarkt zu schulen auf die bloße Möglichkeit hin, daß er wieder unselbständig werde, wenn der Pachtvertrag auslaufe.

Es würden auch keine Arbeitsplätze durch die Fortbildung des Klägers zum Meister geschaffen. Der Kläger beschäftige niemanden und wolle es auch in Zukunft nicht tun, weil sein Betrieb zu klein sei.

Daß der Kläger nunmehr Lehrlinge ausbilden könne, vermöge die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit nicht zu begründen. Angesichts der vielen offenen Lehrstellen im Arbeitsmarktbezirk des Klägers bestehe kein Bedürfnis, eine zusätzliche Lehrstelle zu schaffen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.

Er trägt vor:

Das AFG beschränke die Förderung der beruflichen Bildung weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach auf unselbständig Tätige. § 42 AFG lasse ausdrücklich die berufliche Fortbildung aller Personen zu, die einmal eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hätten. Auch aus § 44 Abs. 4 AFG ergebe sich, daß die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der Gewährung individueller Hilfe zur Fortbildung nicht entgegenstehe. § 36 AFG solle die Förderung unzweckmäßiger, unsinniger Maßnahmen ausschließen. Er solle verhindern, daß jemand eine Berufsausbildung erhalte, wenn vorherzusehen sei, daß er für den Beruf nicht geeignet sei, ihn nicht ausüben werde oder keine Anstellung finden werde. Seine Förderung sei zweckmäßig. Denn als Kraftfahrzeugschlossermeister sei er gesicherter und beweglicher, als er es als Geselle wäre. Zudem könne er nunmehr Lehrlinge ausbilden.

Der Kläger beantragt,

  • unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.1972 sowie des Bescheides des Arbeitsamtes Neuwied vom 8.1.1971 (St.Nr. FuU 55279) und des Widerspruchsbescheides vom 3.3.1971 (II b 3-55279 W 14/71) die Beklagte zu verurteilen,

    1. dem Kläger für die Teilnahme an dem Lehrgang in Heide Leistungen zur beruflichen Fortbildung zu gewähren; hilfsweise,
    2. dem Kläger Leistungen zur beruflichen Fortbildung in der Höhe zu gewähren, wie wenn der Kläger an Lehrgängen der Handelskammer Neuwied und Koblenz zur Ablegung der Meisterprüfung teilgenommen hätte, weiter hilfsweise,
  • das Urteil des LSG Mainz vom 18.12.1972 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an dem Meisterkurs in Heide, den er 1970/71 belegt hatte.

Der Besuch des Meisterkursus war eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Denn der Kläger erstrebte, schon vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und zu erweitern (§ 41 Abs. 1 AFG). Maßnahmen der beruflichen Fortbildung werden gefördert, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (§ 41 Abs. 1 AFG). Das war bei dem Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, der Fall. Die Ablegung der Meisterprüfung setzt voraus, daß der Prüfling bereits Geselle in seinem Beruf ist und eine erhebliche Berufserfahrung hat (§ 49 Handwerksordnung). Damit ist der Kursus förderungsfähig. Denn angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Vorbereitungslehrgängen und Prüfung erscheint es ausreichend, wenn die in § 41 Abs. 1 AFG geforderten Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung vorgesehen sind (BSG Urt. v. 29.8.1974 – 7 RAr 31/72 –).

Der Kläger ist nicht deshalb von der Förderung seiner Fortbildung ausgenommen, weil er selbständig ist. Ein Ausschluß der Selbständigen von der Förderung der Fortbildung ergibt sich nicht aus § 42 AFG, der den förderungsfähigen Personenkreis umschreibt. Danach wird – abgesehen von der Eignung, die beim Kläger offensichtlich gegeben ist – gefordert, daß der Bildungswillige eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat oder eine solche Beschäftigung ausüben will. Der Kläger gehört schon deshalb zu dem förderungsfähigen Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift, weil er „eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt” hat. Er war zwar seit 1967 nicht mehr versicherungspflichtig tätig. Jedoch war er, bevor er sein Ladengeschäft eröffnet hat, mehrere Jahre in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Dabei ist nicht erforderlich, daß diese beitragspflichtige Beschäftigung bis zum Beginn der Maßnahme gedauert hat.

Zwar würde der Wortlaut des § 42 AFG einer solchen Auslegung nicht ohne weiteres entgegenstehen. Die Gegenüberstellung der beiden Alternativen, bisherige Ausübung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder der Absicht, eine solche Beschäftigung auszuüben, könnte dahin verstanden werden, daß nur der gefördert werden soll, der unmittelbar bei Eintritt in die Maßnahme zum Kreis der abhängig Beschäftigten gehört oder nach Beendigung der Maßnahme wieder zu diesem Kreis gehören will. Im letzten Fall wäre dies derjenige, der für die Zukunft auf eine abhängige Tätigkeit angewiesen ist und damit als späterer Beitragszahler in Betracht kommt. Wer bis zur Antragstellung oder in etwa bis zur Antragstellung schon eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wäre zu fördern, weil bei ihm die Absicht weiterer abhängiger Tätigkeit unterstellt werden kann. Diese enge Auslegung des Wortlauts des § 42 AFG, mit welcher eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der „beitragspflichtigen Beschäftigung” und der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme festgelegt würde, entspricht jedoch nicht dem Sinn und der geschichtlichen Entwicklung dieser Vorschrift.

Die Annahme, daß Selbständige, die früher einmal beitragspflichtig beschäftigt waren, nicht zu dem Personenkreis gehören können, der gefördert werden soll, wird, durch den Wortlaut des § 42 AFG nicht bestätigt, wenn man die zweite Alternative dieser Bestimmung in die Betrachtung einbezieht. Diese Selbständigen würden bei solch einschränkender Auslegung nämlich schlechter stehen als Personen, die bisher keine Tätigkeit ausgeübt haben und nach der Bildungsmaßnahme erstmals eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben wollen. Wer bisher überhaupt nicht in abhängiger Stellung gearbeitet hat, wird nämlich schon dann gefördert, wenn er beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben. Wer diese Absicht hat, ist nach dem Wortlaut des § 42 AFG also unabhängig von seinem bisherigen beruflichen Schicksal zu fördern, demnach auch dann, wenn er bisher (ohne je Beiträge zur BA abgeführt zu haben) selbständig war. Das rechtfertigt aber die Annahme, daß der Selbständige zu dem förderungsfähigen Personenkreis i. S. des § 42 AFG auch dann gehören soll, wenn er früher einmal – und nicht nur unmittelbar bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme – eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn nach der zweiten Alternative des § 42 AFG derjenige gefördert wird, der niemals beitragspflichtig beschäftigt war, so muß demjenigen, der überhaupt eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die Förderung gleichermaßen zukommen. Dies ergibt sich auch aus der geschichtlichen Entwicklung, der ferner zu entnehmen ist, daß ein früher beitragspflichtig gewesener Selbständiger, der nicht die Absicht hat, in Zukunft unselbständig tätig zu sein, zum förderungsfähigen Personenkreis i. S. des § 42 AFG gehört, wenn er die sonstigen Voraussetzungen – insbesondere des § 36 AFG – erfüllt. Der jetzige § 42 AFG (§ 41 des Entwurfs der Bundesregierung; BT-Drucks. V/2291 S. 10) lautete im Entwurf der Bundesregierung: „Gefördert werden Personen, die eine angemessene Zeit eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben …”. Der Bundesrat schlug die Streichung der Worte „eine angemessene Zeit” vor mit der Begründung, daß es nicht angebracht sei, eine Mindestdauer der Versicherungszeit zu fordern, wenn andererseits derjenige, der noch gar nicht versicherungspflichtig gearbeitet habe, allein schon wegen seiner Absicht, eine die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit auszuüben, gefördert werde. Außerdem sei der Begriff der „angemessenen Zeit” zu unbestimmt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes vom Oktober 1967, S. 17). Demgegenüber erwiderte die Bundesregierung (BT-Drucks. V/2291 S. 115, 117 zu Nr. 23): Wolle der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme eine selbständige Tätigkeit fortsetzen oder aufnehmen, so müsse die Förderung aus Beitragsmitteln der Bundesanstalt wenigstens davon abhängen, daß er in der Vergangenheit eine gewisse Zeit lang als Arbeitnehmer zu dem Kreis der Beitragspflichtigen gehört habe. In der Bundestagsdebatte (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Stenographische Berichte, 5. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 7403) führte der damalige Bundesminister Katzer dazu aus: „Auch diejenigen, die selbständig tätig sind, sich aber weiterbilden wollen, können in Zukunft gefördert werden, wenn sie früher eine angemessene Zeit als Arbeitnehmer Beiträge an die Bundesanstalt entrichtet haben”. Der Abgeordnete Müller hob hervor, daß neben den Arbeitnehmern auch Selbständige einen Anspruch auf die Förderung und Umschulung hätten, wenn sie in ihrem früheren Erwerbsleben eine angemessene Zeit als Arbeitnehmer tätig gewesen seien (Stenographische Berichte aaO S. 7406, 7407).

Alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten verstanden demnach die erste Alternative des jetzigen § 42 AFG als eine Art „Anwartschaftsregelung” und nicht als eine Vermutung des Vorliegens der zweiten Alternative. Man ging übereinstimmend davon aus, daß Selbständige grundsätzlich gefördert werden könnten, selbst wenn sie selbständig bleiben wollten, jedenfalls dann – was für den vorliegenden Fall entscheidend ist –, wenn sie früher einmal beitragspflichtig beschäftigt waren. Welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Worte „angemessene Zeit” in § 42 AFG in seiner jetzigen Fassung gestrichen worden sind, kann dahinstehen, denn der Kläger ist mehr als sieben Jahre beitragspflichtig beschäftigt gewesen.

Die Teilnahme des Klägers an der Bildungsmaßnahme erfüllt die Voraussetzungen des § 36 AFG.

Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung, zu der auch die Förderung der beruflichen Fortbildung gehört, nur gewährt werden, wenn die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung des Antragstellers zweckmäßig erscheint. An der Zweckmäßigkeit i. S. des § 36 AFG kann es – unabhängig von den Besonderheiten der angestrebten Bildungsmaßnahme – schon deshalb fehlen, weil der Bildungswillige nach seiner Stellung im Erwerbsleben zu einer Personengruppe gehört, deren berufliche (Weiter-)Bildung keine Beziehung zum Arbeitsmarkt hat. Der Arbeitsmarkt i. S. des § 36 AFG ist der Markt, auf dem der Unselbständige tätig ist, also derjenige Markt, auf dem die Arbeitskraft für eine abhängige Stellung angeboten und auf dem diese nachgefragt wird (vgl. BSGE 2, 67, 73; 11, 16, 18, 20; RVA AN 1930, 346, 347, Nr. 3812).

Von diesem Begriff des Arbeitsmarktes geht auch das LSG zutreffend aus. Das AFG dient vornehmlich der Förderung und Sicherheit der Arbeitnehmer im Arbeitsleben. Das ergibt sich zum einen aus den §§ 1 und 2 AFG, zum anderen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nach § 1 AFG soll ein hoher Beschäftigungsgrad erzielt und aufrechterhalten und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert werden. Erst als deren Folge will das AFG das Wachstum der Wirtschaft fördern. Mit dem Ziel, einen hohen Beschäftigungsgrad zu erreichen und die Beschäftigungsstruktur zu verbessern, ist erkennbar an die Lage der Arbeitnehmer gedacht. Das ergibt sich auch aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des AFG (BT-Drucks. V/2291 S. 53 unter III Nr. 1 Abs. 1, 3 u. 4). Dort heißt es, daß die Wandlungen in der Wirtschaft, technischer Fortschritt und Automation in erheblich stärkerem Maße als bisher wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit erforderten. DerArbeitnehmer müsse für den veränderten Ablauf des Arbeitslebens krisensicher werden. … Ein Kernstück sei daher in den Vorschriften zu sehen, mit denen die Bundesanstalt die berufliche Bildung derArbeitnehmer an die Anforderungen des Arbeitslebens anpassen solle. Aus diesen Erwägungen kann allerdings noch nicht der Schluß gezogen werden, daß Selbständige, die nach Abschluß der Bildungsmaßnahme selbständig bleiben wollen, ohne weiteres von einer Förderung ausgeschlossen seien (so allerdings Hoppe, ABA 1973, 137, 140). Zwar bietet der selbständig Tätige seine Arbeitskraft nicht auf dem Arbeitsmarkt in dem oben gekennzeichneten Sinne – also für eine unselbständige (abhängige) Arbeit – an und will dies – wenn er selbständig zu bleiben beabsichtigt – in Zukunft auch nicht tun, jedoch läßt das AFG erkennen, obwohl es die Förderung der unselbständig Tätigen zu seinem Ziel gemacht hat, daß auch Selbständige nicht völlig von der Förderung ausgenommen sein sollen. Eine Förderung soll jedenfalls dann eingreifen, wenn das damit verfolgte Ziel (auch bei einem Selbständigen) für den Arbeitsmarkt von Bedeutung ist.

Bis zu welcher Grenze die Fortbildung Selbständiger, die selbständig bleiben wollen, Bedeutung für den Arbeitsmarkt hat, ist dem Wortlaut und Sinn des § 36 AFG zu entnehmen. Hierbei ist zunächst für das Gesamtverständnis von der Lage des unselbständig Tätigen auszugehen.

Kennzeichnend für die Lage der Arbeitnehmer ist, daß sie mit Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nicht davor sicher sind, wieder auf den Arbeitsmarkt „zurückgeschleudert”, also arbeitslos zu werden; dadurch sind sie gehalten, ihre Ausbildung und ihre Fertigkeiten den Erfordernissen des Marktes auch dann anzupassen, wenn sie sich derzeit auf diesem Markt deshalb nicht behaupten müssen, weil sie gerade in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.

Bedeutsam ist also, daß der unselbständig Tätige mit der Bildungsmaßnahme auf dem Arbeitsmarkt beruflich beweglicher, konkurrenzfähiger werden soll, insbesondere für den Fall, daß er dort seine Arbeitskraft wieder anbieten muß. Die Bezugnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in § 36 AFG hat – neben anderen – den Sinn, solche Bildungsmaßnahmen von der Förderung nach dem AFG auszuschließen, die dem Bildungswilligen allein oder doch überwiegend allein dienen, die für die Verwertung auf dem Arbeitsmarkt (der unselbständig Tätigen) von keiner oder doch nur untergeordneter Bedeutung sind. Diese für die Beurteilung des Anspruchs auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für einen Arbeitnehmer notwendige Voraussetzung muß auch für den Selbständigen Geltung haben. Bildungsmaßnahmen, an denen der Selbständige teilnimmt, die allein oder überwiegend ihm selbst oder seinem Betriebe dienen und (oder) für den Arbeitsmarkt (i. S. des § 36 AFG) keine oder nur geringe Bedeutung haben, scheiden somit aus der Förderung nach dem AFG aus. Für den Arbeitsmarkt bedeutsame und daher förderungswürdige Bildungsmaßnahmen können insbesondere dann vorliegen, wenn der Selbständige an der Bildungsmaßnahme teilnimmt, um (durch Fortbildung) aufgrund erhöhter Qualifikation in die Lage versetzt zu werden, Arbeitsplätze (für abhängig Beschäftigte) neu zu schaffen oder zu erhalten (z. B. durch Einrichtung neuer Lehrstellen). Ferner kann die Förderung der Teilnahme eines Selbständigen an der Bildungsmaßnahme dann arbeitsmarktbezogen sein, wenn der Selbständige in der Gefahr ist, dem Arbeitsmarkt i. S. des § 36 AFG wieder zur Last zu fallen. Ob und inwieweit der selbständig Tätige sich in einer solchen Lage befindet oder befinden kann, ist im Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Dabei ist es denkbar, daß der Selbständige aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wirtschaftlich so gestärkt ist, daß für ihn (in einem überschaubaren Zeitraum) erkennbar kein Zwang besteht, auf dem Arbeitsmarkt im oben gekennzeichneten Sinne seine Arbeitsleistung konkurrierend anzubieten.

Ist die Möglichkeit aber fernliegend, daß der Selbständige wieder seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt anbieten muß, so besteht keine Veranlassung, seine Fortbildung mit Mitteln der Bundesanstalt zu fördern. Ein solcher Selbständiger hat sich vom Arbeitsmarkt, den das AFG fördern will, völlig gelöst. Seine Fortbildung hat keine Beziehung zum Arbeitsmarkt i. S. des § 36 AFG.

Das ist anders bei einem Selbständigen, der schon einmal unselbständig war, nun selbständig bleiben will, aber nach Lage seines Betriebes gute Gründe hat, sich vorsorglich so fortzubilden, daß er gegebenenfalls auch auf dem Arbeitsmarkt bestehen kann, wenn er gezwungen sein sollte, seine Selbständigkeit aufzugeben. Hierbei ist nicht erforderlich, daß er unmittelbar in Gefahr ist, seine Selbständigkeit aufgeben zu müssen, daß er diese Absicht hat oder daß ihm gar Arbeitslosigkeit droht. Jedoch müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Rückkehr des Selbständigen auf den Arbeitsmarkt (als Unselbständiger) als naheliegend erscheinen lassen. Beim Kläger liegen derartige Umstände vor. Ihm droht die Schließung des Betriebes, wenn er nicht die Meisterprüfung ablegt. In diesem Falle ist er nach den Feststellungen des LSG gezwungen, wieder als Unselbständiger zu arbeiten. Damit ist seine Fortbildung zum Meister sowohl für ihn als auch für den Arbeitsmarkt von Bedeutung. Die berufliche Beweglichkeit des Klägers wird durch die Ablegung der Meisterprüfung verbessert.

Dabei besteht allerdings die Besonderheit, daß er zwar in Gefahr ist, wieder als Unselbständiger arbeiten zu müssen, er deshalb gute Gründe hat, sich zum Meister fortzubilden, daß aber andererseits diese Fortbildung, die nur ihrer Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wegen gefördert werden muß, ihn zunächst gerade davor bewahrt, nieder auf den Arbeitsmarkt zu fallen. Das kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Wenn – wie im vorliegenden Fall festgestellt – dem Kläger die Gefahr droht, wieder auf dem Arbeitsmarkt seine Arbeitskraft als Unselbständiger anbieten zu müssen, so ist dieser Umstand für die nach § 36 AFG anzustellenden Erwägungen von ausschlaggebender Bedeutung.

Die Förderung des Klägers hat nicht nur allgemein (von der Situation im Erwerbsleben her, in der er steht) eine Beziehung zum Arbeitsmarkt. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes „zweckmäßig” in dem Sinne, daß ihre Förderung bei Berücksichtigung der konkreten Maßnahme und der konkreten Lage des Arbeitsmarktes sinnvoll erscheint.

Bei dem Begriff der „Zweckmäßigkeit” nach § 36 AFG handelt es sich nicht um eine Ermächtigung der Verwaltung zum Erlaß einer Ermessensentscheidung, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Hennig-Kühl-Heuer, Komm. z. AFG, § 36 Anm. 2; Hoppe-Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, § 36 Anm. 7). Schon der Ausschuß für Arbeit (19. Ausschuß) bezeichnete die Begriffe „geeignet” und „zweckmäßig” als unbestimmte Rechtsbegriffe (zu BT-Drucks. V/4110 S. 3).

Die Vorschrift des § 36 AFG gehört, wie seine Stellung im Gesetz und sein Wortlaut zeigen, zu den allgemeinen Voraussetzungen der individuellen Bildungsförderung. Wäre der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, nach ihrem Ermessen die Zweckmäßigkeit der Förderung zu bejahen oder zu verneinen, so würde es bei allen Maßnahmen der individuellen Bildungsförderung an einem gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Leistung fehlen. Gerade das ist aber erkennbar nicht gewollt. Eine der wesentlichsten Neuerungen, die das AFG gegenüber dem früheren Rechtszustand gebracht hat, ist die Einführung von Rechtsansprüchen auf diese Leistung (Begründung zum Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes, BR-Drucks. 484/67, S. 55; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, zu. Druck. V/4110 S. 3; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Stenographischer Bericht, 5. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 7406, 7407; Hennig-Kühl-Heuer, Vorbemerkung vor §§ 33 ff AFG).

Allerdings bedeutet das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffes innerhalb einer Anspruchsnorm nicht ohne weiteres, daß die Verwaltung überhaupt keinen Beurteilungsspielraum besitzt. Auch hinsichtlich von Anspruchsnormen hat das Bundessozialgericht (BSG) der Verwaltung bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in bestimmten Fällen einen gewissen Beurteilungsspielraum zugebilligt, der hinsichtlich der Einhaltung seiner Grenzen vom Gericht überprüft werden kann (vgl. BSG 17, 79, 84, 88; 19, 123, 127; 20, 73, 77; 23, 206, 208, 209). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertritt den Standpunkt, daß der Verwaltung in der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Anspruchsnormen in bestimmten Fällen ein eigenständiger Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BVerwG 39, 197, 204 f; vgl. auch VG Berlin in DVBl 1974, 375; zum Schrifttum hierzu vgl. Bachoff zur Abgrenzung von Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriff, JW 1955, 97; derselben in JZ 1972, 641; ferner Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., 179 ff; Ossenbühl, DÖV 1972, 401; DVBl 1974 309).

Die Kontrolle der Gerichte ist in diesem Bereich auf die Fragen begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.

Diese Rechtsauffassung muß auch für das Recht der Arbeitsförderung gelten. Jedenfalls dann, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Weise mit Anspruchsnormen gekoppelt sind, daß deren Anwendungsbereich dadurch von weiteren tatsächlichen „Einschätzungsprärogativen” (vgl. Ossenbühl aaO) abhängig wird, ist der Verwaltung ein gewisser Spielraum in der Beurteilung der Rechtsanwendung einzuräumen.

Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes durch die Verwaltung wird für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff AFG im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 AFG vorgenommen.

Macht die Bundesanstalt von dem ihr bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen zustehenden Beurteilungsspielraum durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Satzungsrechtes Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle durch das Gericht darauf, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung gedeckt sind. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der Bundesanstalt in dem dargestellten Sinne konkretisiert.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß von § 8 AFuU 1969 auszugehen ist. „Zweckmäßig” nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ist gemäß dieser Bestimmung eine Förderung dann, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen will und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschulung möglich wäre. Von ihrer Ermächtigung, den Begriff der Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu definieren, hat die Beklagte also bisher nur in dieser allgemeinen Weise und nicht durch nähere Bestimmung erwünschter oder unerwünschter Bildungsmaßnahmen unter besonderer konjunktureller Betrachtung Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 8 AFuU 1969 liegen im Falle des Klägers vor. Der Kläger will seine berufliche Beweglichkeit verbessern. Denn man kann davon ausgehen, daß ein Meister eher eine Arbeitsstelle findet als ein Geselle, mit dem er gegebenenfalls zu konkurrieren hätte. Aus der Sicht dessen, der Arbeitskräfte nachfragt, bedeutet höhere Beweglichkeit des Arbeitnehmers eine bessere Einsatzmöglichkeit. Da eine erhöhte Ausbildung demnach auch eine breitere Verwendungsmöglichkeit am Arbeitsplatz oder beim Einsatz an einer anderen Arbeitsstelle bedeutet, wird durch die Fortbildung des Klägers auch arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen als ohne die Fortbildungsmaßnahme.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Förderung der Teilnahme des Klägers an dem Meisterkurs in Heide nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die auf „die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet” ist (§ 43 Abs. 2 AFG). Wann das der Fall ist, ergibt sich aus der Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel unter Gesamtwürdigung der einander überschneidenden und ergänzenden Merkmale (BSG Urt. v. 19.3.1974 – 7 RAr 29/73). Es ist nicht von dem subjektiven Maßnahmeziel, also davon auszugehen, was der Bildungswillige mit seiner Teilnahme beabsichtigt, vielmehr ist (objektiv) auf den Charakter der Maßnahme abzustellen. Der Meisterlehrgang in Heide ist nicht auf den Betrieb des Klägers ausgerichtet, denn weder ist der Kreis der Auszubildenden entsprechend beschränkt, noch sind Inhalt und Ziel der Schulung am Betrieb des Klägers orientiert. Daher ist nicht entscheidend, daß es sich um einen Lehrgang gehandelt hat, der nur für die Meisterprüfung in einem Handwerk vorbereitet. Zwar handelt es sich bei der Wortverbindung „Betrieb oder Verband” nicht um eine Alternative, sondern um einen allgemeinen Sammelbegriff, der jede Einrichtung erfassen soll, für deren Zweck Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden können, jedoch fällt ein ganzer Handwerkszweig, der aus einer Vielzahl zum Teil untereinender in Konkurrenz stehender Betriebe besteht, grundsätzlich nicht unter diesen Begriff, wenn – wie hier – im Rahmen entsprechend gesetzlicher Vorschriften allgemein zugängliche Fortbildungsmaßnahmen eingerichtet und durchgeführt werden.

Schließlich ist der Anspruch des Klägers nicht in der Weise eingeschränkt, daß ihm nur die Leistungen zu gewähren sind, die bei einem Besuch der Lehrgänge in Neuwied oder Koblenz entstanden wären. Zwar trägt die Beklagte nach § 45 AFG (ganz oder teilweise) nur die „notwendigen” Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, jedoch läßt sich aus dieser Vorschrift nicht die vom SG gezogene Folgerung herleiten. Der Begriff „notwendig” bezieht sich in § 45 AFG auf die Kosten und nicht auf die Fortbildungsmaßnahme, deren Wahl dem Bildungswilligen nach dem AFG grundsätzlich freigestellt ist. Ob bei vergleichbaren Lehrgängen der Teilnehmer (zumutbar) verpflichtet ist, den kostengünstigsten Lehrgang zu besuchen, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil die hier gegenübergestellten Meisterlehrgänge nicht vergleichbar sind. Die in Neuwied und Koblenz angebotenen Lehrgänge waren anderer Amt als der von dem Kläger in Heide besuchte Lehrgang. Während der Kläger nach etwas über drei Monaten Vollzeitunterricht in Heide die Meisterprüfung ablegen konnte, hätte er bei den Kursen in Neuwied und Koblenz berufsbegleitend eine längere Zeit am Unterricht teilnehmen müssen, wobei noch offen bleibt, ob die Teilnahme am berufsbegleitenden Unterricht nicht wirtschaftlich einschneidender und für die Beklagte letztlich hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten teurer gewesen wäre.

Da somit der Anspruch des Klägers in vollem Umfang begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufung des Klägers gegen das Urteil erster Instanz stattzugeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Brocke, Dr. Gagel, Bender

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 17.12.1974 durch Schäfers RegHauptsekretär Schriftführer

 

Fundstellen

BSGE, 282

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