Orientierungssatz

Zu der Frage, ob die Teilnahme eines selbständigen Tankstelleninhabers an einem Meisterlehrgang nach dem AFG gefördert werden kann.

 

Normenkette

AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, § 42 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 4 Fassung: 1969-12-18, § 8 Fassung: 1969-12-18

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. März 1973 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Teilnahme des Klägers, eines selbständigen Tankstelleninhabers, an einem Meisterlehrgang nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern hat.

Der im Jahre 1942 geborene Kläger erlernte von 1959 bis 1962 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers und war anschließend in diesem Beruf bis August 1965 unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit September 1965 betreibt er als Selbständiger eine von seinem verstorbenen Vater übernommene Tankstelle. Im September 1970 beantragte er bei der Beklagten, seine Teilnahme an einem vom 4. Januar bis zum 28. April 1971 an der Meisterschule in H. laufenden Meisterlehrgang mit Vollzeitunterricht als berufliche Fortbildung zu fördern. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 28. Januar 1971 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1971 mit der Begründung abgelehnt, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang diene den Zwecken seines eigenen Betriebes und es bestehe kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung (§ 43 Abs. 2 AFG).

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die auf Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem AFG gerichtete Klage im wesentlichen aus den in den Bescheiden genannten Gründen abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang als berufliche Fortbildung zu fördern (Urteil vom 21. März 1973). Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt: Aus dem Wortlaut des § 42 AFG ergebe sich zwingend, daß der Beklagten auch die Fortbildung Selbständiger obliege, die weiterhin selbständig bleiben wollen, sofern sie in der Vergangenheit - wie hier der Kläger von 1962 bis 1965 - eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben; hierfür sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Auch die übrigen Förderungsvoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme seien im vorliegenden Falle erfüllt. Bei dem allgemeinen Meisterkurs für das Kraftfahrzeughandwerk handele es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme, die inhaltlich i.S. des § 43 Abs. 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sei. Schließlich sei die Förderung auch nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig i.S. des § 36 AFG i.V.m. § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85). Dabei sei der Begriff der "arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit" so auszulegen, daß er auch auf die nach § 42 AFG anspruchsberechtigten Selbständigen passe. Deren Förderung sei nicht etwa nur dann als zweckmäßig anzusehen, wenn sie mittelbar oder unmittelbar der Förderung und Sicherung der Arbeitnehmer diene. Da in der Wirtschaft ein Bedarf an Kraftfahrzeughandwerkern mit meisterlichem Können - gleich, ob selbständig oder unselbständig tätig - bestehe, sei diese Anspruchsvoraussetzung hier erfüllt. Bei der beruflichen Fortbildung stehe der Wunsch des Einzelnen, sich beruflich zu qualifizieren, im Vordergrund. Da ein umfassender Leistungswettbewerb immer sinnvoll sei, könne man dabei im allgemeinen von der Zweckmäßigkeit der Förderung ausgehen; das gelte auch für selbständig Erwerbstätige. Der Kläger habe auch die für das Fortbildungsziel erforderliche Berufsausbildung gehabt und es sei zu erwarten gewesen, daß er das Fortbildungsziel erreiche.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 1-3, 36, 43 Abs. 2 AFG und der Bestimmungen der AFuU 1969. Zwar könnten -- so führt sie aus - auch Selbständige, die selbständig bleiben wollen, die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 42 AFG erfüllen, jedoch liege bei diesem Personenkreis im allgemeinen die objektive Voraussetzung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit nach § 36 AFG nicht vor. Als Aufgabe der BA müsse die Förderung Selbständiger einen konkreten Bezug zum Arbeitsmarkt haben; hieran fehle es typischerweise bei Selbständigen, die selbständig bleiben wollen. Umstände, die auch in diesen Fällen ausnahmsweise eine Förderung zweckmäßig erscheinen lassen könnten, lägen im Falle des Klägers nicht vor. Entgegen der Auffassung des LSG könne die in § 43 Abs. 2 AFG angesprochene Interessenbindung nicht nur auf die Bildungsveranstaltung, sondern auch auf die Teilnahme des Einzelnen an einer Veranstaltung bezogen werden; die Teilnahme eines Selbständigen, der selbständig bleiben will, an einer Fortbildungsmaßnahme sei aber eindeutig durch Betriebsinteressen bestimmt. Ein hiernach erforderliches "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 9. März 1972 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt inhaltlich,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig und führt ergänzend dazu aus: In seinem Fall liege ein konkreter Bezug zum Arbeitsmarkt vor. Durch die Fortbildung eines selbständigen Werkstattinhabers zum Meister werde eine neue Ausbildungsmöglichkeit für Kraftfahrzeughandwerker geschaffen. Auch habe er als Tankstelleninhaber jederzeit damit zu rechnen, durch Maßnahmen der marktbeherrschenden Mineralölfirmen seine selbständige Existenz zu verlieren und eine unselbständige Beschäftigung als Kraftfahrzeugmechaniker aufnehmen zu müssen. Die Förderung seiner Fortbildung zum Meister diene daher nicht - wie die Beklagte meine - "im wesentlichen nur der Verbesserung der unternehmerischen Wettbewerbsfähigkeit und damit der Erhöhung der Gewinnchancen". Außerdem solle nach § 1 AFG auch das Wachstum der Wirtschaft von der Beklagten gefördert werden. Die Beklagte habe zudem die sozialpolitischen Aspekte bei der Förderung Selbständiger außer Betracht gelassen; durch diese Förderung werde die Sozialstruktur verbessert. Wenn auch sein - des Klägers - Interesse an der Lehrgangsteilnahme persönlich bestimmt sei, so diene diese Teilnahme doch nicht nur den Interessen seines Betriebes; jedenfalls ergebe sich aus den vorgenannten Gründen aber ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und jedenfalls insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

Die Teilnahme an dem Meisterlehrgang stellt sich für den Kläger als berufliche Fortbildung dar; sie diente der Erhaltung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglichte ihm mit der Ablegung der Meisterprüfung einen beruflichen Aufstieg (§ 41 Abs. 1 AFG). Da die Ablegung der Meisterprüfung voraussetzt, daß der Prüfling bereits Geselle in seinem Beruf ist und eine erhebliche Berufserfahrung hat (§ 49 Handwerksordnung), ist bei dem engen Zusammenhang zwischen Lehrgang und Meisterprüfung auch das Erfordernis der objektiven Zugangsvoraussetzungen - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - nach dieser Vorschrift erfüllt.

Nach § 42 AFG werden Personen gefördert, die ua eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dem Gesetzeszusammenhang und den Gesetzesmaterialien die Förderung der Fortbildung Selbständiger, die selbständig bleiben wollen, nicht ausgeschlossen ist. Der Vorschrift ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bis unmittelbar vor Eintritt in die Fortbildungsmaßnahme vorgelegen haben müßte. Auch eine frühere Beschäftigung dieser Art begründet die Anwartschaft auf eine spätere Fortbildungsförderung. Wegen der Begründung hierzu im einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 17/73 - Bezug genommen. Ob im Sinne dieser Anwartschaftsregelung jede beitragspflichtige Beschäftigung ohne Rücksicht auf Dauer, Art und zeitlichen Abstand genügt, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger eine seinem Berufsbild entsprechende Beschäftigungszeit von nicht unerheblicher Dauer in nicht allzuweit zurückliegender Zeit zurückgelegt.

Das LSG hat auch zutreffend erkannt, daß es sich bei dem Meisterlehrgang nicht um eine auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme i.S. der Ausschlußvorschrift des § 43 Abs. 2 AFG handelt. Maßgebende Kriterien für eine solche "Ausrichtung" sind nach dem Urteil des Senats vom 19. März 1974 (BSG 37, 172, 175), insbesondere die Auswahl des Teilnehmerkreises, der Inhalt der Schulung und das besondere Ausbildungsziel der Maßnahme unter Gesamtwürdigung dieser einander überschneidenden und ergänzenden Merkmale. Bei dieser Beurteilung kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein auf die "Ausrichtung" der Maßnahme selbst, nicht etwa darauf an, auf welche Zwecke und Ziele die Teilnahme des einzelnen Fortbildungswilligen gerichtet ist. Daß in diesem Sinne der allgemeine Meisterkurs, an dem der Kläger teilgenommen hat, nicht auf die Zwecke eines "Betriebes oder Verbandes" (zu diesem Sammelbegriff vgl. BSG 37, 172, 174) ausgerichtet ist, wird auch von der Revision anerkannt. Eine solche spezielle Ausrichtung nach den oa Kriterien besteht hier weder für den eigenen Betrieb des Klägers noch für eine hinreichend bestimmbare Interessengemeinschaft der Art, wie sie nach dem oa Urteil beispielsweise die öffentlichen Sparkassen bilden.

Die Auffassung der Beklagten, daß insoweit für die Teilnahme Selbständiger auf die Interessen des einzelnen Teilnehmers abzustellen sei, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar; es fehlt an stichhaltigen Gründen, die eine analoge Anwendung der Ausschlußvorschrift auf Selbständige, die im eigenbetrieblichen Interesse an einer nicht interessengebundenen Maßnahme teilnehmen, rechtfertigen würden. Eine möglicherweise vom Gesetzgeber vorgesehene Einschränkung der Förderung Selbständiger gegenüber der Förderung Unselbständiger kann systemgerecht nicht da einsetzen, wo es gerade auf objektive Merkmale der Maßnahme, nicht aber auf persönliche Eigenschaften der Teilnehmer ankommt.

Da nach den Umständen des vorliegenden Falles auch gegen die Beurteilung des LSG, daß die sonstigen Voraussetzungen der Förderung hier erfüllt seien, keine Bedenken bestehen, bleibt entscheidungsmaßgeblich die Frage, ob die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint (sog. "arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit" - § 36 AFG -). Die Gründe, mit denen das LSG diese Zweckmäßigkeit bejaht, sind nicht überzeugend. Arbeitsmarkt ist begrifflich der Markt, auf dem die Arbeitskraft für eine abhängige Stellung angeboten und angefragt wird, also der Markt für unselbständige Arbeitnehmer (vgl. RVA AN 1930 Nr. 3812, BSG 2, 67, 73 u. 11, 16, 18, 20). Die Begründung und der Wechsel einer Tätigkeit als selbständiger Unternehmer vollzieht sich aber nicht auf dem Arbeitsmarkt. Die Zweckmäßigkeit i.S. des § 36 AFG muß sich daher auf den Arbeitsmarkt der unselbständigen Arbeitnehmer beziehen. Das gilt auch für die Förderung der beruflichen Fortbildung der Selbständigen, die nach § 42 AFG hierfür in Betracht kommen. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Voraussetzung für die gesamte Förderung der beruflichen Bildung, auf deren Erfüllung auch bei Selbständigen nicht verzichtet werden kann. Dem angefochtenen Urteil kann daher insoweit nicht zugestimmt werden, als das LSG den Begriff der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit für Selbständige in der Weise entsprechend verwendet wissen will, daß das Streben nach beruflicher Fortbildung bei Selbständigen in gleichem Maße gefördert werden soll wie bei Unselbständigen. Während die berufliche Fortbildung des unselbständigen Arbeitnehmers dessen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Regel ohne weiteres verbessert, ist die berufliche Fortbildung eines Selbständigen regelmäßig für den Arbeitsmarkt zunächst jedenfalls ohne Bedeutung. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Förderung seiner Fortbildung gleichwohl in Beziehung auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig erscheinen lassen. Selbständige können als potentielle Arbeitnehmer (Arbeitsuchende, Arbeitslose), aber auch als Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffende Unternehmer Beziehungen zum Arbeitsmarkt der Unselbständigen haben; im Rahmen dieser Beziehungen kann sich dann auch eine Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation für den Arbeitsmarkt positiv auswirken. Allgemeine wirtschaftspolitische Erwägungen wie etwa die, daß ein umfassender Leistungswettbewerb stets sinnvoll und eine Verbesserung der Sozialstruktur durch Stärkung des selbständigen Mittelstandes erwünscht sei, reichen allerdings nicht aus, eine Zweckmäßigkeit i.S. des § 36 AFG zu begründen; hierzu bedarf es vielmehr einer konkreten Bezogenheit auf den Arbeitsmarkt.

Eine hinreichende Beziehung dieser Art zum Arbeitsmarkt besteht bei einem Selbständigen, der zwar selbständig bleiben will, aber ernsthaft damit rechnen muß, in absehbarer Zeit wieder als Arbeitsuchender auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, weil er seine selbständige Existenz nicht aufrechterhalten kann. Hierbei ist es nicht erforderlich, daß schon eine unmittelbare Gefahr besteht, den Betrieb aufgeben zu müssen. Jedoch müssen konkrete Umstände vorliegen, die seine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt naheliegend und demgemäß sein Bestreben begründet erscheinen lassen, sich vorsorglich so fortzubilden, daß er gegebenenfalls auf dem Arbeitsmarkt eine bessere Chance hat. Diese Umstände können aus den allgemeinen - auch regional begrenzten - Verhältnissen eines Betriebszweiges oder aus der besonderen Situation des einzelnen Betriebes begründet sein. Für einen Selbständigen in dieser Lage gelten dann die für die Bildungsförderung maßgebenden Zweckmäßigkeitskriterien (§ 8 AFuU 1969) in gleicher Weise wie für einen bisher schon unselbständig Erwerbstätigen. Der Senat hat demgemäß in seinem oben bereits in Bezug genommenen Urteil - 7 RAr 17/73 - die Zweckmäßigkeit der Meisterausbildung für einen Kraftfahrzeugschlosser, der eine gepachtete Tankstelle betrieb und dem die Schließung seines Betriebes drohte, anerkannt, weil dadurch seine berufliche Einsatzmöglichkeit und Beweglichkeit auf dem Arbeitsmarkt (der Unselbständigen) verbessert wurde.

Aber auch die Förderung der beruflichen Bildung eines Selbständigen, für den kein begründeter Anlaß besteht, sich vorsorglich auf eine unselbständige Tätigkeit vorzubereiten, kann i.S. des § 36 AFG i.V.m. § 8 AFuU 1969 zweckmäßig sein, wenn sie sich mittelbar auf die Arbeitsmarktlage positiv auswirkt. Ein Beispiel für eine solche mittelbare Beziehung zum Arbeitsmarkt findet sich in § 4 Nr. 1 AFuU 1969, wonach sogar ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegen kann, wenn auf dem Arbeitsmarkt fehlende Fachkräfte herangebildet werden, deren Beschäftigung für die Sicherung oder die Besetzung "anderer Arbeitsplätze" notwendig ist. Wenn auch eine unmittelbare Anwendung dieser einen Ausnahmefall von der Ausschlußvorschrift des § 43 Abs. 2 AFG regelnden Bestimmung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger keine "Beschäftigung" anstrebt, so zeigt sie doch, daß grundsätzlich auch eine nur mittelbare Auswirkung auf den Arbeitsmarkt bei Prüfung der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen ist. Für die Zweckmäßigkeit der Meisterschulung eines selbständigen Handwerkers mit einem Kleinbetrieb könnte in dieser Hinsicht die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Ausbildungsplatzes von Bedeutung sein. Hierbei kommt es nach § 8 AFuU 1969 darauf an, ob es einem arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnis entspricht, daß in dem betreffenden Bereich ein neuer Ausbildungsplatz für einen bestimmten Beruf geschaffen wird, und ob diesem Bedürfnis dadurch, daß der fortbildungswillige Selbständige zum Meister geschult wird, besser entsprochen werden kann als ohne diese Schulung.

Ob im vorliegenden Fall besondere Umstände der hier aufgezeigten Art vorliegen, die eine Förderung der beruflichen Fortbildung des Klägers als arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig erscheinen lassen würden, ist den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Da die vom LSG angeführten Gründe nicht ausreichen, seine Entscheidung zu rechtfertigen, das Revisionsgericht aber die für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen selbst nicht treffen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Dabei wird das LSG auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650074

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