Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.07.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung.

Bei dem 1989 geborenen Kläger wurde im Sommer 2004 ein Osteosarkom (bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels an der unteren Extremität) diagnostiziert. Auf die Information über den möglichen Verlust der Zeugungsfähigkeit durch die anstehende Chemotherapie wurde am 19.08.2004 eine Sperma-Kryokonservierung durchgeführt. Prof. Dr. S. von der Universitätsklinik E. stellte hierfür einen Rechnungsbetrag von 225,77 EUR in Rechnung. Die Firma C. stellte wegen Kryolagerung für ein Jahr und dem Transport vom Arzt zur Cryobank am 06.09.2004 einen Betrag von 293,00 EUR in Rechnung.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme vom 09.09.2004 mit Bescheid vom 09.09.2004 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ab.

Auf den Widerspruch vom 04.10.2004 und die Vorlage der Arztrechnung vom 24.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger am 19.10.2004 mit, auch auf die im ursächlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Kryokonservierung/Einlagerung stehenden ärztlichen Begleitleistungen bestehe kein Anspruch. Im Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 führte die Beklagte aus, die Kryokonservierung stelle keine Krankenbehandlung dar und auch keine Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Dagegen hat der Kläger am 08.03.2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Behandlung einer Tumorerkrankung eines Jugendlichen erfordere auch eine psychologische Betreuung. Entsprechend dem dringenden Rat der behandelnden Ärzte sei die Kryokonservierung zur Prävention psychischer Einschränkungen zumindest für den Zeitraum bis zur Feststellung der Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit notwendig. So verhindere die Einlagerung der Samenzellen eine Verschlimmerung der psychischen Beeinträchtigung. Die Rechtsprechung zum Verweis auf die Mittel der Psychiatrie und Psychotherapie sei nicht einleuchtend, wenn sehenden Auges psychische Störungen hervorgerufen würden. Die Kryokonservierung stelle eine Krankenbehandlung dar, hilfsweise ein Heilmittel.

Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2005 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kryokonservierung sei nicht unaufschiebbar gewesen, da zwischen der endgültigen Diagnostik und der Kryokonservierung mindestens ein paar Tage gelegen hätten. Eine Kausalität zwischen Ablehnung der Leistungsübernahme von Seiten der Kasse und der Selbstbeschaffung sei daher nicht gegeben. Im Übrigen fehle es für die begehrte Leistung an einer Anspruchsgrundlage. Das Einfrieren von Sperma stelle keine Krankenbehandlung eines Karzinoms, einer psychischen Störung oder der Zeugungsunfähigkeit dar. Es hat hierzu auf das Urteil des LSG Niedersachsen vom 27.04.1989, L 4 KR 118/88, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.1990, 3 RK 19/89, und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2003, S 5 KR 3292/02, sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2001, B 1 KR 33/00 R, verwiesen. Ebenso wenig bilde § 27a SGB V eine Anspruchsgrundlage für den Kläger. Vorbereitungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung seien auch nach den "Richtlinien zur künstlichen Befruchtung" ausgeschlossen. Schließlich habe das Bundessozialgericht entschieden, dass Kryokonservierung auch nicht als Hilfs- oder Heilmittel bezeichnet werden könne (Urteil vom 26.06.1990, 3 RK 19/89).

Gegen diesen am 13.07.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 10.08.2005 Berufung eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, die Möglichkeit zur Fortpflanzung stelle ein elementares Grund- und Menschenrecht dar. Bei dem Kläger handele es sich um ein Kind, das im Rahmen der Prävention weitergehende Leistungsansprüche als ein Erwachsener habe. Entsprechend der vorgelegten Stellungnahme der Bayerischen Krebsgesellschaft vom 06.09.2005 sei die Kryokonservierung unter psychologischen Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung. Es gebe durchaus Fälle, wo Ansprüche bei psychischen Störungen auch auf Leistungen außerhalb der Psychiatrie und Psychotherapie von der Rechtsprechung bejaht wurden. Hier handele es sich um eine Begleitmaßnahme, die dringend notwendig und auch geeignet sei, die bereits bestehende Tumorerkrankung, die nur unter einer psychisch stabilen Persönlichkeit heilbar sei, vor Verschlimmerung zu bewahren. Insoweit werde Herr Prof. Dr. B., Chefarzt der Abteilung Onkologie der Uniklinik E., als Sachverständiger benannt. Wenn das Gesetz die Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit gemäß § 27 SGB V gewähre, müsse auch der Erhalt Bestandteil des Leistungskatalogs sein. Andernfalls sei eine Regelungslücke vorhanden. § 27a SGB V umfasse auch die Kryokonservierung, § 26 SGB IX sei übersehen worden und eine rechtzeitige Antragstellung sei angesichts der Notlage, die durch die Diagnose der schweren Er...

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