Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Einfrieren von Sperma in einer Depotbank
Orientierungssatz
1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört nicht das Einfrieren von Sperma in einer Depotbank - wegen befürchteter Unfruchtbarkeit infolge Strahlenbehandlung, da für die Heilung eines Hodenkarzinoms die Anlage eines Spermadepots nicht notwendig ist.
2. Das Depot stellt kein Hilfsmittel iS des § 182b RVO dar, selbst wenn man unterstellt, daß die Zeugungsfähigkeit des Klägers gefährdet ist und die Aufbewahrung des Sperma in einem Depot geeignet wäre, auch noch nach Jahren ein Kind zu zeugen. NdsRpfl &, 1989, 197-198 (T)
Fundstellen
NJW 1990, 2344 |
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