A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 158 Abs. 1 AktG betrifft die GuV und ergänzt die in § 275 Abs. 2 (GKV) bzw. Abs. 3 (UKV) verankerten Gliederungsschemata, die jeweils mit dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" enden, um weitere Posten, die die in § 268 Abs. 1 zugelassene vollständige oder teilweise Verwendung des Jahresergebnisses aufzeigen (vgl. so ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 1). Diese Angaben können gleichwertig in der GuV oder im Anhang gemäß § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgenommen werden. Es handelt sich um eine bilanzielle Ordnungsvorschrift, die keine materiell-rechtliche Wirkung bezüglich einer Tilgungsreihenfolge entfaltet (vgl. Caspar, ZIP 2015, S. 201 (203); Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 3; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3466/14, AG 2015, S. 576 (578); a. A. Habersack, NZG 2014, S. 1041 (1043); OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, NZG 2016, S. 1027).

§ 158 Abs. 2 AktG regelt den Ausweis eines vertraglich zu leistenden Ausgleichs im Fall eines GAV (vgl. § 291 Abs. 1 AktG) oder Teil-GAV (vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.), das die sog. Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 14.03.2012) umsetzt, wurde zum 31.12.2012 § 158 Abs. 3 AktG eingefügt, wonach die Abs. 1f. nicht auf AG anzuwenden sind, die Kleinst-KapG i. S. d. § 267a sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Abs. 5 Gebrauch machen.

B. Ergänzende Posten in der GuV (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AktG)

 

Rn. 2

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Im Anschluss an den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" der nach § 275 aufzustellenden GuV sind in Fortführung der Nummerierung gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG die dort genannten Posten – bei Vorhandensein (vgl. § 265 Abs. 8) – darzustellen. § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG lässt auch einen Ausweis im Anhang zu.

I. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG)

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Bei dem Gewinnvortrag handelt es sich um den Betrag des Bilanzgewinns des VJ-Abschlusses, der nicht an die Aktionäre ausgeschüttet, in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses gemindert oder durch die HV einer anderweitigen Verwendung (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 2 AktG) zugeführt wurde. Dieser Restbetrag ist nach dem Beschlussschema des § 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG auszuweisen, auf das Folgejahr vorzutragen und nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG in der Ergänzungsgliederung der GuV zu berücksichtigen.

 

Rn. 4

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Weist der VJ-Abschluss dagegen einen Bilanzverlust aus, so wird dieser im Folgejahr zum Verlustvortrag und ist als solcher ebenfalls nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG auszuweisen. Nach h. M. ist ein Verlustvortrag hier auch dann auszuweisen, wenn dieser zwischenzeitlich durch Zuschüsse der Gesellschafter ausgeglichen wurde (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 8; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 23).

II. Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG)

 

Rn. 5

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Entnahmen aus einer nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 oder den §§ 231f. AktG gebildeten Kap.-Rücklage sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gestattet (vgl. §§ 150 Abs. 3f., 229 Abs. 2 AktG sowie HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 10f.). Mit Ausnahme des § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG dienen die Entnahmen sämtlichst zur Abdeckung von Verlusten. Die entnommenen Beträge sind unter § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG auszuweisen. Einer Aufgliederung und Zuordnung in die einzelnen Arten und Quellen der Kap.-Rücklage (vgl. z. B. § 272 Abs. 2 Nr. 1–4) bedarf es dabei nicht, die Darstellung der Entnahmen in einem Betrag genügt (vgl. so AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 24; zustimmend ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 9). Entnahmen aus der Kap.-Rücklage sind in voller Höhe, unsaldiert mit etwaigen Aufwendungen auszuweisen (vgl. ebenso AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 7; KK-AktG (1991), §§ 275277 HGB, sowie § 158, Rn. 132f.; Bonner-HdR (2019), § 158 AktG, Rn. 10).

 

Rn. 6

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Entnahmen nach § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG zum Zweck der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung gemäß §§ 207f. AktG) sind nicht auszuweisen, da es sich hierbei lediglich um eine Umbuchung zwischen zwei Passivposten der Bilanz handelt, wodurch die GuV nicht berührt wird. Anderenfalls müsste man einen zusätzlichen Ertragsposten "Einstellung in das Grundkapital aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" in die GuV aufnehmen, der nicht zur Klarheit und Übersichtlichkeit i. S. d. § 243 Abs. 2 führen würde (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 25; KK-AktG (1991), §§ 275277 HGB, sowie § 158 AktG, Rn. 132f.; Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 3). Eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln muss jedoch wegen der Vorschrift des § 152 Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Bilanz oder im Anhang gezeigt werden (vgl. HdR-E, AktG § 152, Rn. 9ff.).

III. Entnahmen aus Gewinnrücklagen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG)

 

Rn. 7

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Der Ausweis von Entnahmen aus den Gewinnrücklagen wird im Gesetz unterteilt in Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage, aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich b...

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