Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

 

Normenkette

BGB §§ 307, 305c; HGB § 268

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.07.2013; Aktenzeichen 3-13 O 73/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) und der Beklagten wird das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klägerin zu 25) wird mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 17.861.207,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2009 auf Grund des Verzichts abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) wird die Klage abgewiesen und ihre Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (...)

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen sind ausländische Gesellschaften, die zu international operierenden Hedge-Fonds gehören. Bei der Beklagten handelt es sich um die frühere A-bank AG, die im Jahre 2007 ihre Firma in B Bank AG geändert hat. Die Parteien streiten um Einlösungsbeträge für ausgelaufene Genussscheine und um Schadensersatz. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 1609 - 1619 d.A.).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben (Bl. 1601 - 1635f d.A.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerinnen zu 1) bis 28) aktiv legitimiert seien. Im weiteren geht es davon aus, dass § 6 der Genussscheinbedingungen gegen das Transparenzgebot verstoßen würde und meint, dass diese Formulierung im Sinne der Klägerinnen zu 1) bis 28) dahingehend zu verstehen sei, dass der Verlustvortrag nicht nochmals bei der Minderung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber zu berücksichtigen sei. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerinnen zu 1) bis 28) hat es jedoch abgelehnt, da das Verhalten der Beklagten nicht als schlechthin unseriös und verantwortungslos angesehen werden könne.

Gegen dieses den Klägerinnen zu 1) bis 28) und der Beklagten jeweils am 03.07.2013 zugestellte Urteil (Bl. 1637 f. d.A.) haben die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) und die Beklagte jeweils am 05.08.2013 Berufung eingelegt (Bl. 1677, 1690 d.A.). Die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) haben nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2013 (Bl. 1748 d.A.) an diesem Tag die Berufung begründet(Bl. 1819 ff. d.A.); die Beklagte hat nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2013 (Bl. 1751 d.A.) ihr Rechtsmittel an diesem Tage begründet (Bl. 1754 ff d.A.).

Die Klägerinnen 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) verfolgen mit ihren Berufungen ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Sie sind zunächst der Ansicht, dass ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei, da der Rechtsstreit aufgrund eines rechts- und verfassungswidrigen Geschäftsverteilungsplan und zusätzlich einer unzulässigen Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans an den entscheidenden Senat verwiesen worden sei. Ein Sachzusammenhang mit dem Verfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 19 U 12/11 sei nicht gegeben.

Die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) machen zunächst geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass ihre vertraglichen Erfüllungsansprüche auf Rückzahlung aus dem Genussrechtsverhältnis nicht nur durch die Verlustvorträge vermindert worden seien, sondern schon von vornherein durch die aus den unzulässigen Derivatgeschäften verursachten Verluste. Dass die Verluste aus den Derivatgeschäften nicht als "Bilanzverlust" im Sinne des § 6 AHB-GB (Anlage K 7 = Genussschein-Bedingungen) hätten berücksichtigt werden dürfen, ergebe sich aus der Rechtstellung der Genussrechtsinhaber, die bereits in der "Klöckner-Entscheidung" des BGH konkret festgeschrieben worden sei und anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze.

Das Landgericht habe verkannt, dass ein Genussrechtsinhaber Verluste aus den 215 streitgegenständlichen Derivatgeschäften nach der "Klöckner-Rechtsprechung" allein schon deshalb nicht gegen sich gelten lassen müsse, weil diese geschäfts- und satzungswidrig gewesen seien. Dagegen komme es nicht darauf an, ob die Derivatgeschäfte darüber hinaus kaufmännisch schlechthin unseriös und unverantwortungslos gewesen seien, was im Übrigen auch der Fall sei. Die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 2...

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