Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 19.03.2010; Aktenzeichen 87 O 159/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen II ZR 395/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 4), zu 6) bis 16) und zu 18) bis 20) gegen das am 19.03.2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.06.2010 - 87 O 159/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen wie folgt zu tragen:

  • -

    Die Klägerin zu 1) mit 2,20%;

  • -

    die Klägerin zu 2) mit 4,80%;

  • -

    die Klägerin zu 3) mit 2,52%;

  • -

    die Klägerin zu 4) mit 0,93%;

  • -

    die Klägerin zu 6) mit 0,25%;

  • -

    die Klägerin zu 7) mit 4,64%

  • -

    die Klägerin zu 8) mit 47,20%

  • -

    die Klägerin zu 9) mit 13,70%;

  • -

    die Klägerin zu 10) mit 4,10%;

  • -

    die Klägerin zu 11) mit 1,43%;

  • -

    die Klägerin zu 12) mit 3,60%;

  • -

    die Klägerin zu 13) mit 2,10%;

  • -

    die Klägerin zu 14) mit 1,10%;

  • -

    die Klägerin zu 15) mit 0,73%;

  • -

    die Klägerin zu 16) mit 7,90%;

  • -

    die Klägerin zu 18) mit 1,42%;

  • -

    die Klägerin zu 19) mit 1,13%;

  • -

    die Klägerin zu 20) mit 0,25%.

Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1) bis 4), zu 6) bis 16) und zu 18) bis 20) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind international tätige, zu den Unternehmensgruppen E, T, W und M zählende Hedgefonds. Die zunächst unter der Bezeichnung "Allgemeine Hypothekenbank S AG" (AHBS) firmierende Beklagte ist aus der Verschmelzung der S Hypothekenbank AG (im Folgenden nur: S) auf die Allgemeine Hypothekenbank AG (AHB) im Jahre 2001 hervorgegangen; im Jahr 2007 änderte sie ihre geschäftliche Bezeichnung in ihre jetzige Firma D AG. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ebenso wie diese selbst waren jeweils als Hypothekenbanken im Staatskreditgeschäft sowie in der gewerblichen und privaten Immobilienfinanzierung tätig; nach dem Außerkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes im Jahr 2005 ist die Beklagte nunmehr eine Pfandbriefbank.

Unter anderem die S AG hatte im Zeitraum ab 1996 Namens- und Inhabergenussrechte mit unterschiedlichen Volumina und Laufzeiten ausgegeben (im Folgenden: S-Genussrechte). Diese Genussrechte waren in Globalurkunden verbrieft, die unter Ausschluss des Anspruchs auf effektive Einzelurkunden bei der E1 AG hinterlegt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der emittierten S-Genussrechte wird auf das Anlagenkonvolut K 8 sowie den als Anlage K 45 zur Akte gereichten Prospekt (Bl. 832 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die der Emission der S-Genussrechte jeweils zu Grunde liegenden Genussscheinbedingungen, bezüglich deren weiteren Inhalts ebenfalls auf das Anlagenkonvolut K 8 verwiesen wird, enthalten u. a. folgende Regelungen:

§ 2 Ausschüttungen auf die Genussscheine

(1)

Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Gesellschaft vorgehende jährliche Ausschüttung von (...)% des Nennbetrags der Genussscheine. Sofern der Rückzahlungsanspruch gemäß den Bestimmungen gemäß § 6 den Nennbetrag der Genussscheine unterschreitet, ist für die Berechnung des Ausschüttungsbetrages die jeweilige Höhe des verminderten Rückzahlungsanspruchs maßgeblich.

(2)

Die Ausschüttungen auf die Genussscheine sind dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf. (...)

§ 5 Laufzeit der Genussscheine/Kündigung der Genussscheine

(1)

Die Laufzeit der Genussscheine ist (...) befristet.

(2)

Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 6 werden die Genussscheine zum Nennbetrag zurückgezahlt. (...)

§ 6 Verlustteilnahme

(1)

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital der Gesellschaft zur Deckung von Verlusten herabgesetzt, vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Bei einem Bilanzverlust vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten) errechnet. Bei einer Kapitalherabsetzung vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Grundkapital herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht. (...)

§ 7 Nachrangigkeit

Die Forderungen aus den Genussscheinen gehen den Forderungen aller anderen Gläubiger der Gesellschaft, die nicht ebenfalls nachrangig sind, im Range nach. Im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Liquidation der Gesellschaft werden die Genussscheininhaber nach allen anderen, nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären bedient. (...)

§ 8 Hinweis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust (§ 6 dieser Bedingungen) nicht geän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge