Rn. 9

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 152 Abs. 2 AktG schreibt die gesonderte Angabe von Veränderungen der Kap.-Rücklage, also der Beträge, die während des GJ eingestellt und für das GJ entnommen wurden, wahlweise in Bilanz oder Anhang vor. Mit dieser Vorschrift sowie mit der entsprechenden Regelung für die GuV in § 158 Abs. 1 AktG soll die Bewegung der Kap.-Rücklagen lückenlos dargestellt werden (vgl. so AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 21).

 

Rn. 10

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Zunächst sind während des GJ vorgenommene Einstellungen in die Kap.-Rücklage gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AktG gesondert anzugeben. Hierbei kann es sich handeln um Aktienagio (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1), Agio aus der Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Optionsrechten (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 2), Zuzahlungen der Aktionäre gegen Gewährung von Vorzügen (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 3), andere Zuzahlungen, die Aktionäre in das EK leisten (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4), Beträge aus Maßnahmen zur vereinfachten Kap.-Herabsetzung (vgl. §§ 229, 232 AktG) sowie den Gesamtbetrag der eingezogenen Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder die zulasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage eingezogen wurden (vgl. § 237 Abs. 3 und 5 AktG).

 

Rn. 11

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Eine entsprechende Angabepflicht gilt nach § 152 Abs. 2 Nr. 2 AktG für die während des GJ aus der Kap.-Rücklage entnommenen Beträge. Jede Verwendung der Kap.-Rücklage – auch für Zwecke der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 23; ADS (1995), § 152, Rn. 23) – ist hier anzugeben. Bei der Verwendung der Kap.-Rücklage sind die strengen Vorschriften des § 150 Abs. 3f. AktG zu beachten (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 8ff.).

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