Rn. 10

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Übersteigt der gesetzliche Reservefonds den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindestbetrag nicht, so darf dieser nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 1 AktG) oder eines Verlustvortrags (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 2 AktG) verwendet werden, soweit diese nicht durch einen Gewinnvortrag bzw. einen Jahresüberschuss oder durch andere Gewinnrücklagen ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich durch Gewinnrücklagen kommt auch dann in Betracht, wenn diese zweckgebunden sind und einer gesetzlichen Bindung unterliegen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 38; KK-AktG (2015), § 150, Rn. 31); dies gilt nicht für die Rücklage für eigene Anteile gemäß § 272 Abs. 4 Satz 2 (vgl. ebenso ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 44; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 39; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 9). Etwaige SoPo (vgl. §§ 247 Abs. 3, 273 (a. F.)) qualifizieren sich nicht als Rücklagen und sind insoweit auch nicht aufzulösen (vgl. auch KK-AktG (2015), § 150, Rn. 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge