Rn. 824

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

"Vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" sind zu passivieren. Bei ihnen gibt es kein Passivierungswahlrecht wie bei vor dem 01.01.1987 erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen (Altzusagen; vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 641ff.) oder bei ähnlichen Verpflichtungen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 821) bzw. mittelbaren Versorgungszusagen.

Dass kein Passivierungswahlrecht bei "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" eingeräumt wurde, ist zu begrüßen, denn die Fortgeltung des Passivierungswahlrechts bei Altzusagen, ähnlichen Verpflichtungen und mittelbaren Versorgungszusagen war dem Vertrauensschutz auf das früher geltende Passivierungswahlrecht geschuldet.

Wenn Deckungsmittel zur Absicherung von "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" zugriffsfrei i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert werden, ist insoweit allerdings der Wert jener Verpflichtung beim UN nicht mehr zu bilanzieren. Es gelten die Aussagen zur Nichtbilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen entsprechend (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 754ff.).

 

Rn. 825

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Bewertung von "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" richtet sich nach § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2. Diese Verpflichtungen sind durch Rückstellungen zu erfassen, also auch auf den BilSt hin abzuzinsen.

Zudem können diese Verpflichtungen versicherungsmathematisch zu bewerten sein. Dies deshalb, weil die Leistung auch von dem Leben des Berechtigten abhängen kann, wie z. B. eine Jubiläumsgeldleistung. Sie entfällt üblicherweise, wenn der Berechtigte das Jubiläumsdatum nicht erlebt. Auslösendes Element für die Leistung ist die bis zum Jubiläumsdatum geleistete Betriebstreue.

 

Rn. 826

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Anhangangaben fordert der Gesetzgeber für "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" grds. nicht, obwohl sie auch versicherungsmathematisch bewertet werden können und daher die Nr. 24 des § 285 nach ihrem Zweck durchaus einschlägig sein könnte. Denn dort werden versicherungsmathematisch geprägte Angaben gefordert. Jedoch erstreckt sich jene Vorschrift zur Anhangangabe eindeutig nur auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.

Wenn allerdings VG für die "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen" zugriffsfrei i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert wurden, greift die Pflicht zur Anhangangabe gemäß § 285 Nr. 25. Die zu den Anhangangaben gemachten Ausführungen bei unmittelbaren Versorgungszusagen gelten entsprechend (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 761ff.).

 

Rn. 827

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Anhangangaben sind jedoch auch noch dann laut § 285 Nr. 23 geboten, wenn bei "wertpapiergebundenen Versorgungszusagen" durch Designation von im BV gehaltenen VG eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 geschaffen wurde.

Anhangangaben im Zusammenhang mit dem Übergang auf die BilMoG-Bewertungsvorschriften greifen nicht, da jene Anhangangaben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EGHGB) sich nur auf Art. 67 Abs. 1 EGHGB beziehen, der sich ausschließlich mit Altersversorgungsverpflichtungen befasst, nicht jedoch mit "vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen".

 

Rn. 828–850

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

vorläufig frei

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