Rn. 754

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut § 246 Abs. 2 Satz 2 sind Altersversorgungsverpflichtungen insoweit nicht beim zusagenden UN zu bilanzieren, wie sie durch "zugriffsfrei" ausgelagerte VG gedeckt sind. Die Altersversorgungsverpflichtungen sind auch bei einer zugriffsfreien Auslagerung nach den Regeln des § 253 Abs. 1f. zu bewerten. Der Gesetzgeber hat für den Wert der Versorgungsverpflichtungen keine Ausnahmeregelungen geschaffen, wenn VG sie durch "zugriffsfreie" Auslagerung absichern sollen. Dies bedeutet, dass

(1) entweder die Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 erfolgt (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 673ff.),
(2) oder bei der Wertpapiergebundenheit der Versorgungszusage § 253 Abs. 1 Satz 3 maßgeblich ist (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 767).

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