Rn. 767

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen richtet sich der Wert der Versorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere, die die Höhe der Versorgungsleistung bestimmen. Die Versorgungsleistung wird also nicht versicherungsmathematisch i. S. v. § 253 Abs. 2 bewertet, sondern mit ihrem beizulegenden Zeitwert. Dies ist auch sachgerecht, da sich der Wert der Schuld unmittelbar aus dem Wert der Papiere ableiten lässt.

 

Rn. 768

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wenn das UN die Wertpapiere, nach denen sich der Wert der Versorgungszusage richtet, in seinem BV hält und diese Papiere nicht zugriffsfrei i. S. d. 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert wurden oder wenn keine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 geschaffen wurde, richtet sich die Bewertung der Wertpapiere nach den allg. Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dessen Abs. 3 ff. Die Wertpapiere sind also höchstens mit ihren AK zu aktivieren, evtl. um außerplanmäßige Abschreibungen zu vermindern.

Dies konnte im Jahr des Übergangs auf das BilMoG, aber auch in den Folgejahren zu unerwünschten Konsequenzen führen. Wenn die Wertpapiere am letzten BilSt vor der Anwendung des BilMoG z. B. mit 100 GE (den AK) bewertet waren und zwischenzeitlich der beizulegende Zeitwert bei 150 GE stand, erhöhte sich der Wert der Versorgungsverpflichtung im Übergangsjahr abrupt um 50 GE, während die Wertpapiere trotz ihres höheren Zeitwerts nicht mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst werden durften. Es entstand also im Über­gangsjahr im Prinzip ein außerordentlicher Aufwand von 50 GE, der nicht durch einen korrespondierenden außerordentlichen Ertrag gedeckt war.

 

Rn. 769

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Allerdings konnte der außerordentliche Aufwand von 50 GE gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf den Zeitraum bis Ende 2024 verteilt werden. Dabei bereitet(e) die Vorschrift, dass mindestens 1/15 des positiven Unterschiedsbetrags im Übergangsjahr und in den Folgejahren zuzuführen ist bzw. war, Probleme, wenn im Zeitablauf der Wert der Wertpapiere sinkt respektive gesunken ist. So kann bzw. konnte es Jahre geben, in denen wegen des Sinkens des beizulegenden Zeitwerts der Papiere kein Raum für die Mindestzuführung von einem Fünfzehntel bleibt bzw. verblieb.

 

Beispiel:

Im Übergangsjahr auf das BilMoG betrugen die AK der Wertpapiere 100 GE und der beizulegende Zeitwert dieser Papiere 115 GE. Folglich muss(te) gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bei Nutzung des Verteilungswahlrechts die Versorgungsverpflichtung am Ende des Übergangsjahrs um 1/15 des positiven Unterschiedsbetrags von 15, also um eine GE erhöht und mit 101 GE bewertet werden. Die Zunahme der Versorgungsverpflichtung um eine GE ist bzw. war als außerordentlicher Aufwand zu zeigen (vgl. Art. 67 Abs. 7 EGHGB).

Wenn nun im Folgejahr der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers auf 99 GE sinkt bzw. gesunken ist, würde der Wert der Versorgungsverpflichtung auch nur noch 99 GE betragen. Es wäre unzulässig, dann noch ein weiteres Fünfzehntel aus dem Unterschiedsbetrag der Rückstellung für die Altersversorgungsverpflichtung zuzuführen.

Wenn allerdings im zweiten Jahr nach dem Übergangsjahr der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers am BilSt bei 104 GE läge, wäre der Wert der Versorgungsverpflichtung mindestens mit 103 GE zu bewerten, da im Übergangsjahr und in den beiden Folgejahren jeweils mindestens eine GE, also das Fünfzehntel, zu verrechnen (gewesen) ist, woraus ein Betrag von 3 GE resultiert(e).

Grds. bestand ein hoher Bedarf, die Übergangsvorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB zu nutzen. Es stellte sich aber die Frage nach dem "Wie". Der Gesetzgeber schwieg. Auch die Gesetzesmaterialien gaben diesbezüglich keine Hinweise. Die in obigem Beispiel dargestellte Methode entsprach wohl am ehesten dem Gesetzeszweck.

 

Rn. 770

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

In § 254 ist die Bewertung von Bewertungseinheiten geregelt. Wertpapiergebundene Versorgungszusagen können auch eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 darstellen. Dies setzt voraus, dass das UN angeschaffte Wertpapiere ausdrücklich zur Bedeckung der Altersversorgungsverpflichtung designiert hat.

In diesem Fall werden die Wertpapiere seit Geltung des BilMoG mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet und die Versorgungsverpflichtung mit dem gleichen Wert. Folglich konnten im Übergangsjahr auf das BilMoG keine außerordentlichen Aufwendungen und keine außerordentlichen Erträge entstehen. Dies gilt bzw. galt auch für die Folgejahre, das Auf und Ab auf der Aktivseite aus der Zeitwertentwicklung der Wertpapiere schlägt bzw. schlug sich spiegelbildlich in einem Auf und Ab auf der Passivseite bei der Versorgungsverpflichtung nieder. Allerdings gilt bzw. galt dies dann nicht mehr, wenn der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere unter den versicherungsmathematischen Wert einer Mindestleistung sinkt bzw. gesunken ist, die zur Abfederung der wertpapiergebundenen Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

 

Rn. 771

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wenn sich die zugesagte Versor...

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