Rn. 821

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Bilanzierung von ähnlichen Verpflichtungen (zum Begriff vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 605) regelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Danach besteht keine Passivierungspflicht. Die ähnlichen Verpflichtungen können, aber müssen nicht bilanziert werden. Im Prinzip sind deshalb ähnliche Verpflichtungen bilanziell wie mittelbare Versorgungszusagen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 796ff.) zu behandeln. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.

 

Rn. 822

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Da die ähnlichen Verpflichtungen Altersversorgungsverpflichtungen ähneln, sind sie auch versicherungsmathematisch zu bewerten. So sieht es im Übrigen auch der Gesetzgeber, denn laut § 285 Nr. 24 sind versicherungsmathematisch geprägte Angaben auch zu ähnlichen Verpflichtungen zu machen. Hieraus ist zu schließen, dass die versicherungsmathematische Bewertung nach den Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu geschehen hat, also so wie bei unmittelbaren Versorgungszusagen.

Dies ist im Prinzip unabhängig davon, ob die ähnliche Verpflichtung unmittelbar ist oder nur mittelbarer Natur. Wenn allerdings bei mittelbaren ähnlichen Verpflichtungen eine Nachdotierung eines externen Versorgungsträgers erfolgen muss, können auch andere Bewertungsmaßstäbe, nämlich die des externen Versorgungsträgers zum Zuge kommen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 796ff.).

 

Rn. 823

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Anhangangaben können sich bei unmittelbaren oder mittelbaren ähnlichen Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 2 EGHGB ergeben. Dort wird ausgeführt, dass die Unterdeckung bei ähnlichen Versorgungsverpflichtungen immer dann im Anhang anzugeben ist, wenn sie nicht schon freiwillig in der Bilanz abgebildet wurde.

Die Unterdeckung muss jedoch nicht speziell nur für die ähnlichen Verpflichtungen im Anhang angegeben werden. Vielmehr kann es grds. genügen, den Gesamtbetrag der Unterdeckung aus ähnlichen Verpflichtungen, mittelbaren Versorgungsverpflichtungen und Altzusagen aus unmittelbaren Versorgungszusagen in einem Betrag zu nennen.

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