Rn. 605

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB werden nicht nur Pensionsverpflichtungen unter den Begriff der ungewissen Verbindlichkeiten aus § 249 Abs. 1 Satz 1 subsumiert, sondern auch die sog. ähnlichen Verpflichtungen. Es wird auch hier zwischen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen unterschieden.

 

Rn. 606

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Begriff der ähnlichen Verpflichtungen wird im Gesetz nicht präzisiert. Auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, was darunter zu verstehen ist. Nach dem Gesetzeszweck und dem Sinnzusammenhang können ähnliche Verpflichtungen aber nur solche Verpflichtungen umfassen, deren Leistungsinhalt "pensionsähnlich" ist (vgl. Förschle/Klein, DB 1987, S. 341 (347f.); BetrAVG-Komm. (2016/II), Kap. 48, Rn. 218). Folglich müssen sie zwei Voraussetzungen genügen:

(1) Die Leistungen müssen an Leib und Leben des Berechtigten gebunden sein. Daher scheiden z. B. echte Darlehensverpflichtungen des UN gegenüber seinen AN aus, da sie auch über deren Tod hinaus gegenüber den Erben fortbestehen.
(2) Die Leistungen müssen im Zusammenhang mit einem Ereignis stehen, das Pensionsleistungen auslöst oder bei entsprechender Zusage auslösen könnte (Pensionierung, Invalidität, Tod).

Das IDW vertritt die Auffassung, dass "bis heute keine Anwendungsfälle von pensionsähnlichen Verpflichtungen bekannt geworden" (IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 9) seien.

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