Rn. 631

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung liegt vor, wenn sich das UN gegenüber dem Begünstigten verpflichtet hat, die Versorgungsleistung selbst (unmittelbar), d. h. ohne Einschaltung eines selbständigen Versorgungsträgers (Lebensversicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) zu erbringen. Am Charakter einer unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtung ändert sich allerdings nichts, wenn das UN einen selbständigen Versorgungsträger oder sonstigen Dritten, ohne dass dieser dem Begünstigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, lediglich in die Abwicklung der Pensionszahlung als "Zahlstelle" einschaltet. Die unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung ergibt sich aus einer vom Arbeitgeber erteilten sog. unmittelbaren Versorgungs- bzw. Direktzusage.

 

Rn. 632

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung kann auch vorliegen, wenn sich das UN zur Zahlung eines Überbrückungsgelds (Übergangsgelds, Gnadengehalts, Überbrückungszuschusses etc.) bei Pensionierung, Invalidität oder Tod verpflichtet hat, etwa durch Weitergewährung der Aktivenbezüge. Auch bei diesen Leistungen handelt es sich um solche der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversorgung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02 (nicht amtlich veröffentlicht) sowie BAG, Urteil vom 28.10.2008, 3 AZR 317/07, DB 2009, S. 1714). Kann der Berechtigte allerdings die Leistungen noch vor seiner Pensionierung allein aufgrund seines Ausscheidens aus dem UN beanspruchen, handelt es sich bei dem Überbrückungsgeld nicht um eine betriebliche Altersversorgung und auch nicht um eine Altersversorgungsverpflichtung, sondern um "ähnliche Verpflichtungen" (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 607).

 

Rn. 633

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen können sowohl individual- als auch kollektivrechtlich begründet werden (vgl. BetrAVG-Komm. (2014/I), Kap. 4, Rn. 4ff.):

 
(1) individualrechtlich: Einzelzusage, ausdrückliche vertragliche Einheitsregelung ­(Gesamtzusage), betriebliche Übung und Grundsatz der Gleichbehandlung;
(2) kollektivrechtlich: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung sowie Richtlinien und Vereinbarungen nach dem Sprecherausschußgesetz (SprAuG).

In der Literatur wird mitunter die Auffassung vertreten, dass Verpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen, die auf einer betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, keine unmittelbaren Pensionsverpflichtungen sind, sondern ähnliche Verpflichtungen (vgl. etwa Ahrend, WPg 1986, S. 577 (579); so wie hier: ADS (1998), § 249, Rn. 85; Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 158; Förschle/Klein, DB 1987, S. 341 (346)). Das Betriebsrentengesetz zählt sie aber zweifelsfrei zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).

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