Rn. 761

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Auch bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 246 Abs. 2 Satz 2, also bei einer zugriffsfreien Auslagerung von VG, muss das UN die "normalen" Anhangangaben aus § 285 Nr. 9, 24 (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 731ff., 724ff.), Art. 28 Abs. 2 EGHGB (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 728ff.), sowie Art. 67 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 EGHGB (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 752f., 750f.) machen. Unabhängig davon verlangt § 285 Nr. 25 noch spezielle Anhangangaben für den Fall der "zugriffsfreien" Auslagerung von Vermögensteilen, und zwar "im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge", wobei § 285 Nr. 20 lit. a) entsprechend anzuwenden ist. So sind ebenfalls anzugeben die "grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden". Mit diesen zusätzlichen Anhangangaben wird die Information des Abschlussadressaten wesentlich verbessert.

 

Rn. 762

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Da die AK der ausgelagerten VG und auch deren beizulegender Zeitwert im Anhang genannt werden müssen, kann der Abschlussadressat erkennen, inwieweit der höhere beizulegende Zeitwert zu der Deckung der Versorgungsverpflichtungen beiträgt und daraus auch indirekt den Umfang einer potenziellen höheren Volatilität bei der Bewertung ableiten. Zudem vermag er die Brücke zu der konventionellen Bewertung zu schlagen, wodurch der Vergleich mit UN, die keine "zugriffsfreie" Auslagerung praktizieren, erleichtert wird.

Durch den Verweis auf § 285 Nr. 20 lit. a) wird auch die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts präzisiert, was v.a. bei VG, die nicht an der Börse gehandelt werden, sehr aufschlussreich sein kann. Vor diesem Hintergrund wird auch einsichtig, dass bei der Angabe des beizulegenden Zeitwerts ein einzelner Betrag nicht genügt, wenn VG unterschiedlichster Form ausgelagert wurden.

 

Rn. 763

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Da gemäß § 285 Nr. 25 zudem der Wert der Altersversorgungsschulden anzugeben ist, erkennt der Abschlussadressat auch deren absolutes Ausmaß. Er kann wegen der Angabe der AK und des beizulegenden Zeitwerts der ausgelagerten VG einerseits und der Schulden andererseits eine fiktive Bilanz nach herkömmlichen Maßstäben nachbilden und Bilanzrelationen und Bonitätskennziffern bilden. Schließlich ist auch die Erfolgssphäre erkennbar, da die verrechneten Aufwendungen (Personal- und Zinsaufwand) und Erträge (Wertzuwächse – bzw. Wertverluste – zum beizulegenden Zeitwert und bare Erträge, wie Zinsen, Dividenden etc.) angegeben werden müssen. Obwohl der Gesetzgeber die Aufteilung von Erträgen und Aufwendungen in einzelne Kategorien nicht verlangt, wäre es zu begrüßen, wenn bei den Erträgen zumindest nach realisierten und nicht realisierten und bei den Aufwendungen nach Personal- und Zinskosten differenziert würde.

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