Von sich aus muss der potenzielle Mieter jedenfalls nicht darauf hinweisen, dass er die Vermögensauskunft abgegeben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter weiß, dass er die Miete nicht wird zahlen können.[1] Etwas anderes gilt allerdings auch dann, wenn der Mieter Schulden in einer Größenordnung von ca. 140.000 EUR hat.[2] Schulden in Höhe von ca. 13.000 EUR begründen allerdings wiederum keine Aufklärungspflicht.[3]

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