Verfahrensgang

AG Gießen (Aktenzeichen 48-M C 228/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 4.1.2001 auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

 

Gründe

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Wohnraummietvertrages durch die Beklagten. Die Beklagten berufen sich auf eine Anfechtung des – nicht in Vollzug gesetzten – Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Unstreitig hatte der Kläger die Beklagten vor Vertragsschluß nicht über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie eine vom ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung informiert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, für die er Prozeßkostenhilfe begehrt.

Die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zu verweigern (§ 114 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend bleibt kurz auszuführen: Ob es dem Kläger gelungen ist, mit Hilfe von Freunden und Familienangehörigen die in seinem derzeitigen Mietverhältnis geschuldete Miete zu zahlen, spielt für die gegenüber den Beklagten begangene arglistige Täuschung keine Rolle. Gegen Freunde und Familienangehörige des Mieters kann der Vermieter im Ernstfall nicht vollstrecken. Wegen des umzugsbedingten Arbeitsplatzverlustes seiner Lebensgefährtin hätte für die Bezahlung der Miete von 1.130,– DM nur das Arbeitslosengeld des Klägers von 992,20 DM mtl. zur Verfügung gestanden. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß seine Lebensgefährtin sofort eine neue Ausbildungsstelle finden wird. Ganz abgesehen davon, daß auch dann das Einkommen nicht ausgereicht hätte, neben dem sonstigen Lebensunterhalt auch noch die Miete zu zahlen. Soweit der Kläger meint, ihm habe schließlich immer noch der Gang zum Sozialamt offen gestanden, gehen seine Überlegungen ebenfalls fehl. Das Sozialamt hätte dem Kläger und seiner Lebensgefährtin niemals eine 120 qm große Wohnung finanziert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 779757

NZM 2002, 944

ZMR 2001, 894

IWR 2002, 74

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