Auch bei einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen Maklerkunde und vertragsschließendem Dritten wird häufig eine persönliche Identität bejaht. So hat der Maklerkunde dann keine Chance, sich vor seiner Provisionspflicht zu drücken, wenn er beispielsweise trotz seiner Funktion als GmbH-Geschäftsführer als Privatmann auftritt und vorgibt, das Objekt für sich erwerben zu wollen, schlussendlich jedoch nicht er, sondern die GmbH Partnerin des Hauptvertrags wird und er gleichfalls von dieser Lösung profitiert. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmen als Maklerkunde auftritt und beabsichtigt, ein Objekt zu erwerben oder anzumieten und schließlich ein anderes Unternehmen, an dem der Maklerkunde maßgeblich beteiligt ist, wiederum Partner des Hauptvertrags wird.[1] Dies ist z. B. der Fall, wenn bei der GmbH & Co. KG statt der KG die Komplementär-GmbH Partnerin des Hauptvertrags wird oder statt einer Kapitalgesellschaft deren Tochtergesellschaft als Hauptvertragspartner auftritt. Wiederum gleiche Grundsätze gelten, wenn eine GmbH als Maklerkundin auftritt und anschließend eine weitere GmbH gegründet wird, die schließlich Partnerin des nachgewiesenen Hauptvertrags wird und die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften identisch ist oder die Geschäftsführer am Stammkapital beider Gesellschaften nicht unerheblich beteiligt sind.[2]

Die Identität wurde in folgenden Fällen bejaht:

  • Partnerin des Maklervertrags war eine GmbH, der Hauptvertrag wurde mit deren Gesellschaftern geschlossen.[3]
  • Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall bei einem Maklerauftrag durch den Gesellschafter einer GmbH und dem Abschluss des Hauptvertrags mit der GmbH.[4]
  • Maklerkundin ist eine GmbH, Partnerin des Hauptvertrags wird eine andere GmbH. Beide Gesellschaften bestehen aus den gleichen Gesellschaftern.[5]
  • Maklerkundin ist eine GmbH, Hauptvertragspartnerin ist eine andere GmbH. Beide Gesellschaften bestehen aus denselben Gesellschaftern und haben einen identischen Gesellschaftszweck.[6]
  • Maklerkunde ist der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer GmbH, der jedoch als Privatmann auftritt. Tatsächliche Partnerin des Hauptvertrags wird die GmbH.[7]
  • Maklerkundin ist eine KG, der Hauptvertrag wird mit den Kommanditisten abgeschlossen.[8]
  • Der Makler wird vom Gesellschafter einer Personengesellschaft beauftragt, Partnerin des Hauptvertrags wird die Gesellschaft.[9]

Verneint wurde die Kongruenz hingegen in folgenden Fällen:

  • Beim Auftraggeber des Maklers handelt es sich um eine AG. Partnerin des Hauptvertrags wird eine KG, an der der Hauptaktionär der AG wesentlich beteiligt ist.[10]
  • Beim Auftraggeber des Maklers handelt es sich um das Mitglied des Aufsichtsrats einer e. G., der Hauptvertrag wird mit der Genossenschaft abgeschlossen.[11]
  • Auftraggeberin des Maklers ist eine AG, tatsächlich wird das angebotene Objekt von deren Aufsichtsratsvorsitzendem und dessen Sohn erworben.[12]
  • Auftraggeberin des Maklers ist eine GmbH, der Abschluss des Hauptvertrags erfolgt durch eine andere GmbH, wobei beide eine gemeinsame Konzernmutter haben.[13]
  • Auftraggeberin des Maklers war die GmbH, erworben wurde das Objekt durch deren Geschäftsführer.[14]
[1] OLG Hamburg, Urteil v. 17.5.2013, 5 U 173/10, ZMR 2014, 333.
[2] OLG Hamburg, a. a. O..
[7] OLG Koblenz, RDM A 133, Bl. 29.
[8] OLG Hamburg, Urteil v. 30.12.1998, 5 U 22/98, NZM 1999, 1158.
[9] OLG Köln, Urteil v. 3.11.1992, 24 U 73/92, RDM A 145 Bl. 41.
[10] BGH, Urteil v. 8.12.1976, IV ZR 141/74.
[12] OLG Hamm, Urteil v. 4.12.1997, 18 U 40/97, RDM A 120 Bl. 7.
[13] OLG München, NJW-RR 1995, 1525.
[14] OLG München, Urteil v. 16.12.1994, 23 U 3641/94, RDM A 120 Bl. 6.

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