Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Kongruenz für Maklerleistung. gegenseitige Rechte und Pflichten mehrerer Makler

 

Orientierungssatz

1. Ein Makler, der einem Interessenten ein Grundstück anbietet, das später von einer Genossenschaft gekauft wird, deren Aufsichtsratsmitglied dieser Interessent ist, hat keinen Anspruch auf Maklerlohn, weil es in persönlicher Hinsicht an der erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen dem nachgewiesenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäft fehlt.

2. In bezug auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten mehrerer an einem Vorgang beteiligter Makler kommt es allein auf die getroffenen Vereinbarungen an. Es ist weder eine gesetzliche Regelung vorhanden, noch kommt den von den Maklerverbänden RDM und VDM ausgearbeiteten Regelwerken allgemeinverbindliche Kraft zu (so auch BGH, 1986-06-18, IVa ZR 7/85, NJW-RR 1987, 171).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734614

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